Ausnahme 20
#7551
04.12.2008 10:57
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ggvs01
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Hallo Leidensgenossen,
mein Problem ist der Transport von Abfällen nach Ausnahme 20. Hier Altöl unbekannter Herhunft in Gebinden, Kl. 3 Un 1993, sowie Farbabfälle in Gebinden, die Lösemittel enthalten, Kl. 3 Un 1263. Welche Angaben sind auf dem Behältnis (IBC - doppelt codiert als Verpackung und IBC) erforderlich und welche Angaben auf dem Beförderungspapier? Für eine schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar!
mfg
Michael Wolf
Zuletzt bearbeitet von ggvs01; 04.12.2008 15:58.
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Re: Ausnahme 20
[Re: ggvs01]
#7552
04.12.2008 18:45
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Mark
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Hallo,
UN-Nummer und Ausnahme 20 passt ersteinmal (nach derzeitigen Recht) nicht zusammen!
Nach Ausnahme 20:
Grundsätzlich nur für Gebinde bis 60 ltr. nutzbar, die eingestellt werden müssen!
Altöl unbekannter Herkunft = Abfallgruppe 3.1 Auf den ASP-Behälter (als Kiste aus Stahl 4A) mit Gefahrzettel 3+6.1 in Beförderungspapier: "1 Kiste, Ausnahme 20, Gefährliche Abfälle, Gefahrzettel 3+6.1, Verpackungsgruppe I, Gruppe 3"
Farbe = Abfallgruppe 2.2 oder 2.3 Auf den ASP-Behälter (als Kiste aus Stahl 4A) mit Gefahrzettel 3 in Beförderungspapier: "1 Kiste, Ausnahme 20, Gefährliche Abfälle, Gefahrzettel 3, Verpackungsgruppe I, Gruppe 2"
Für die Abfallgruppe 2 und 3 sind IBC nicht zulässig, daher müssen die ASP-Behälter auf Kiste stehen (auf Schiebe- oder Klappschild der Zulassung achten). Da es sich nicht um IBC handelt ist eine doppelseitige Bezettelung nicht zwingend erforderlich, wenn sie dennoch angebracht wird, sollte es jedoch keine Probleme geben.
Bitte keine UN-Nummer auf dem Behälter oder auf dem Beförderungspapier!!!
Grüße
Mark
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Re: Ausnahme 20
[Re: Mark]
#7553
05.12.2008 07:05
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ggvs01
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Hallo Mark,
vielen Dank für deine Antwort. Wie verträgt sich die von dir gemachte Aussage mit den Vorschriften nach 5.4.1.1.1 allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein m ü s s e n und 5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle. Ich verstehe die Ausnahme 20 nicht so, dass sie diese Vorschriften aushebelt!? mfg Michael Wolf
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Re: Ausnahme 20
[Re: ggvs01]
#7554
05.12.2008 23:09
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Mark
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Hallo Michael,
zu Anfang der Ausnahme 20 heißt es:
"Abweichend von ...Teil 1 bis 5 ADR ..."
Im Teil 5 wird u.a. das Beförderungspapier behandelt. Das Beförderungspapier wird in der Ausnahme 20 jedoch abweichend behandelt, und zwar im Abschnitt 5. In Abschnitt 5.2 heißt es, dass im Beförderungspapier als Bezeichnung des Gutes anzugeben ist: "Gefährliche Abfälle, Gefahrzettel ..., Verpackungsgruppe ..., Gruppe(n) ..."
Die entsprechenden Angaben sind der Tabelle zu entnehmen.
Die Anwendung einer UN-Nummer ist in den grundlegenden Fällen der Ausnahme 20 gar nicht möglich, da hier (beispielsweise bei Schadstoffsammlungen) diverse Stoffe zusammen gepackt werden. Auch die Angaben gemäß Sondervorschrift 274 ist unmöglich. Bei der Abfallgruppe 15 versagt die Angabe der UN-Nummer dann ganz.
Diese "Parallelklassifizierung" existiert seit den 80er Jahren, zunächst als Einzelausnahmen verschiedener Entsorgungsunternehmen, später als Ausnahme 59 und dann (nach der GGAV-Reform) als Ausnahme 20. Zunächst wurden die Abfälle in 12 Gruppen unterteilt, jetzt sind es 15.
Ob das mit der Parallelklassifizierung auch künftig so bleibt ist abzuwarten.
Grüße
Mark
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Re: Ausnahme 20
[Re: Mark]
#7555
08.12.2008 12:40
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Hallo Mark,
nochmal vielen Dank für deine Antwort. Für mich selber gilt, wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Viele Grüße
Michael
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