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Frage zum Versand von Feuerzeugen UN 1057 mit DPAG #7583 09.12.2008 14:13
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Johann Hermes Offline OP
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Hallo Forum,

vorab: Ich habe nicht wirklich den Plan was Inhalt und Anwendung von Gefahrgutvorschriften angeht. Ich bitte daher
um Nachsicht für mein möglicherweise etwas laienhaft vorgetragenenes Anliegen:

Vor ein paar Wochen erhielt ein Kollege in der Firma mit der Tagespost ein kleines Päckchen von einer Tabakfirma, dass u.a.
ein schickes Feuerzeug enthielt. Das brachte uns auf die Idee, kommendes Jahr an unsere besten Kunden zum Firmengeburtstag
auch eines auf den Weg zu bringen. Leider wurde uns von unserer Werbeagentur mit Hinweis auf Gefahrgutvorschriften mitgeteilt,
dass ein Versand von Feuerzeugen mit der Deutschen Post im Rahmen eines Mailings (ca. 10.000 Aussendungen) nicht möglich
ist. Das konnten wir nicht so recht glauben, da wir selbst ja grad eines erhalten haben.

Recherchen bei Post und Wasserschutzpolizei (die sind hier in HH für sowas zuständig) haben ergeben, dass das wohl stimmt.
Warum es scheinbar trotzdem geht, wurde mit "versucht-und-glück-gehabt" begründet, bzw. von der WSP mit möglichen
Ausnahmegenehmigungen, die es aber eigentlich nicht geben dürfte.

Zumindest die Version "versucht-und-glück-gehabt" scheint uns aus der Luft gegriffen, da der Karton, in dem das
Feuerzeug steckte, deutlich mit einer Raute + UN 1057 gekennzeichnet war, was nach meinem Wissenstand direkt auf ein
inhaltliches Feuerzeug hinweist. Zudem war auf dem Deckel der Vermerk "Entgelt bezahlt. Deutsche Post..."

Meine Frage: Gibt es eine Rettung für unsere Idee? Die GF ist total verliebt in den Gedanken ein Feuerzeug zu verschicken.
Und wenn ja, wie stellen wir das an?

Vielen Dank vorab.
Johann Hermes

Re: Frage zum Versand von Feuerzeugen UN 1057 mit DPAG [Re: Johann Hermes] #7584 09.12.2008 15:52
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Udo Leithold Offline
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Hallo Herr Hermes,

es gibt da die "Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen". Die stehen im Internet oder sind bei der Post nachfragbar.
Mit dem "versucht und Glück gehabt" wird es wohl so sein.
Nach meinem Wissensstand ist die letzte Regelung vom 01.07.2007.
Danach werden Güter der "LQ 0" nicht von der Post befördert und Feuerzeuge der UN 1057 sind "LQ 0".
Ein Grund dafür sind die verschärften Beförderungsbedingungen der Luft, da die Post viel über Luftfracht abwickelt.
Es besteht aber durchaus die Möglichkeit mit einem anderen Anbieter diese Päckchen zu versenden, ist eine Preisfrage unter welchen Bedingungen kann der einem auch mitteilen.

viele Grüsse aus Sachsen
Udo Leithold

Re: Frage zum Versand von Feuerzeugen UN 1057 mit DPAG [Re: Johann Hermes] #7585 09.12.2008 15:57
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AchimB Offline
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Hallo Johann,

da ist offensichtlich bei der Post etwas schiefgelaufen. Es gab früher einmal eine Multilaterale Vereinbarung M100, mit der man Feuerzeuge bis 10 kg brutto so wie von Dir beschrieben (UN 1057 in der Raute) befördern konnte. Diese M100 ist allerdings seit dem 01.01.2005 nicht mehr gültig. Es gibt zwar zur Zeit eine M166 mit gleichem Inhalt, die jedoch meines Wissens nicht von Deutschland gezeichnet wurde und deshalb in Deutschland nicht angewandt werden darf.

Folglich ist bei der Beförderung von Feuerzeugen (auch wenn nur eins als Werbegeschenk beigepackt ist) das ADR anzuwenden. Kennzeichnung mit Gefahrzettel Nr. 2.1 und Beförderungspapier, um nur die wichtigsten Vorschriften zu nennen.

Grüße aus Bayern

AchimB

Re: Frage zum Versand von Feuerzeugen UN 1057 mit DPAG [Re: Johann Hermes] #7586 09.12.2008 17:45
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Johann Hermes Offline OP
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Vielen Danke für die Antworten. Damit habe ich auf jeden Fall schon mal ein paar Anstöße für Richtungen, in die ich
weiter recherchieren kann.

Udo Leithold schrieb:
Antwort auf
Ein Grund dafür sind die verschärften Beförderungsbedingungen der Luft, da die Post viel über Luftfracht abwickelt.

Ups... ich dachte innerhalb Deutschlands geht das alles über die Straße. Verstehe ich das richtig, dass es für die
Beförderung via Straße weniger restriktive Regelungen gibt, ich also zusehen müsste, dass unsere Idee nicht
in die Luft geht? GLS, UPS, DHL & Co. fallen mir ein... wobei die haben ja auch Flieger?!

AchimB schrieb:
Antwort auf
Folglich ist bei der Beförderung von Feuerzeugen (auch wenn nur eins als Werbegeschenk beigepackt ist) das ADR anzuwenden

Nur für mich: was ist ADR? Zu den anderen "Zetteln" und "Papieren"... da denke ich, dass sich ein entsprechender Versand-
partner wohl bestens auskennen sollte <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

Noch etwas anderes: Bei meiner Rechereche im i-net zum OP ist mir noch eine Sache im Zusammenhang mit Verpackungs-
vorschriften aufgefallen (nicht direkt zu UN 1057). Da war u.a. von "min. Y" die Rede. Spielen Verpackungsvorschriften
für unser Vorhaben auch eine Rolle?

Danke & Grüße
Johann Hermes

Re: Frage zum Versand von Feuerzeugen UN 1057 mit DPAG [Re: Johann Hermes] #7587 10.12.2008 12:01
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AchimB Offline
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Hallo Johann,

zunächst mal: ADR sind die Internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Für die Verpackung gilt: Bis 10 kg brutto muss die Verpackung nicht für Gefahrgut zu gelassen sein. Lediglich sind (grob ausgedrückt) Verpackungen guter Qualität die den normalen Beförderungsbedingungen standhalten zu verwenden. Über 10 kg brutto sind starre Außenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Es gibt bei den zugelassenen Verpackungen 3 Qualitätsgruppen: X ist die beste Qualität (für Verpackungsgruppe I) Y ist die mittlere Qualität (Verpackungsgruppe II) und Z wäre die qualitativ schlechteste (Verpackungsgruppe III). Selbstverständlich kann ich jeweils eine Verpackung mit besserer Qualität als vorgeschrieben verwenden.

Hoffentlich war dies nicht zu verwirrend, aber keiner wird ernsthaft behaupten, dass das Gefahrgutrecht easy ist.

Gruß AchimB

Danke für die Hinweise & schöne Weihnachten [Re: Johann Hermes] #7588 17.12.2008 12:20
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Johann Hermes Offline OP
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Sorry, dass es mit dem "Danke" etwas gedauert hat, war unterwegs. Status: wir haben unsere Agentur auf Basis Eurer Hinweise
für die Versandaktion im kommenden Jahr gebrieft. Letztlich bekommen Sie Geld dafür, dass sie Lösungen finden <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />. Bezüglich der
Verpackung werden wir wohl keine Sorgen bekommen. Hab Montag Muster vom Material für die Umverpackung bekommen.
GD1, 400 g/m² stand drauf - für Papier ein ganz schönes Brett.

Also: Danke nochmal und ein schönes Fest.
Johann Hermes

Re: Frage zum Versand von Feuerzeugen UN 1057 mit DPAG [Re: Johann Hermes] #7589 30.12.2008 09:45
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Uta Sabath Offline
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Hallo Herr Hermes,

beim Stöbern in den Foren bin ich auf Ihre Frage gestoßen.

Die DPAG hat eine Ausnahme nach § 5 GGVSE und zwar die Ausnahme Nr. 12/05 NRW.
Diese Ausnahme gibt die Möglichkeit, Feuerzeuge als Begrenzte Menge mit der Kennzeichnung "UN 1057" zu versenden. Allerdings gibt die Post Beschränkungen hinsichtlich der Versandmenge pro Tag auf: 10 Stück!. Die Ausnahme Nr. 12/05 NRW ist bis zum 31.12.2009 beschränkt und wird nach Aussage des LBME nicht mehr verlängert.

bei Fragen zu dieser Ausnahme müssten Sie sich an die Gefahrgutbeauftragten der DPAG in Darmstadt wenden. Diese Nummer müssten Sie bitte im Internet oder über die Auskunft recherchieren. Ich habe Sie in meinen Unterlagen nicht griffbereit.

Ich hoffe, dass meine Aussage zu der Ausnahmen Ihnen weiterhelfen kann und wünschen Ihnen und allen anderen Forenteilnehmer einen guten Rutsch in das Jahr 2009.

Mit freundlichen Grüßen

Uta Sabath


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