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Beförderungspapier #769 25.05.2003 12:03
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National dürfen leere und ungereinigte Fahrzeuge ohne Beförderungspapier nach Ausnahme 18 (GGAV) fahren.
Wie ist das im ADR, gibt es auch hier so eine Ausnahme oder Vereinbarung, oder muss für jeden Leertransport ein Beförderungspapier erstellt werden?

Re: Beförderungspapier #770 26.05.2003 07:31
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag, Herr Klier,
mir ist eine ADR Vereinbarung zu diesem Punkt, nicht bekannt. Das heißt: grenzüberschreitend ist ein Beförderungspapier auch für ein leeres ungereinigtes Fahrzeug, leeres ungereinigtes Tankfahrzeug usw. mitzuführen.
Vergessen Sie aber bitte nicht, daß national nach Ausnahme Nr. 18 Abs. 2.2 GGAV die Befreiung vom Beförderungspapier nur insoweit gilt, daß das Beförderungspapier für das darin zuletzt enthaltene Gut mitgeführt werden darf; also auch national immer eines der beiden Beförderungspapiere mitzuführen ist.

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Beförderungspapier #771 11.06.2003 15:51
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saxon01 Offline
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Hallo Herr Klier!

Wie sieht es mit Abschnitt 1.1.3.5 der ADR aus.

Das Thema mit den geeigneten Massnahmen hatten wir glaube ich schon einmal.

Deshalb unabhängig davon: Ungereinigte leere Verpackungen usw....... unterliegen unter den geforderten Voraussetzungen nicht der ADR.

Kein ADR ... kein Beförderungspapier.

mit freundlichen Grüßen

Dieter Naumann (saxon01) <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/cool.gif" alt="" />


mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
Re: Beförderungspapier [Re: saxon01] #772 11.06.2003 18:59
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Wilhelm Kassing Offline
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Hallo Herr Naumann,
den Unterabschnitt 1.1.3.5 auf ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug anzuwenden halte ich für sehr, sehr gewagt
- ich meine nicht zulässig -;denn
1. sind Tankfahrzeuge nicht aufgeführt
2. geeignete Maßnahmen bei einem leeren Tankfahrzeug könnte nur Tankreinigung bedeuten.


Erst nach der Tankreinigung gebe ich Ihnen Recht:
leeres (gereinigtes) Tankfahrzeug = kein ADR = kein Beförderungspapier.

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Beförderungspapier [Re: Wilhelm Kassing] #773 12.06.2003 08:53
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saxon01 Offline
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Hallo Herr Kassing!

Natürlich gebe ich Ihnen zu 100 Prozent recht. Abschnitt 1.1.3.5 ADR betrifft nur ungereinigte leere Verpackungen und nicht Fahrzeuge. Auch bei leeren ungereinigten Verpackungen ist dieser Passus in der ADR, denke ich, als recht problematisch einzustufen. Hier stellt sich ganz klar die Definitionsfrage: Was sind geeignete Maßnahmen?

mit freundlichen Grüßen

Dieter Naumann (saxon01) <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/cool.gif" alt="" />



mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
Re: Beförderungspapier [Re: saxon01] #774 12.06.2003 09:29
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

grundsätzlich schließe ich mich der Meinung von Herrn Kassing an. Welches geeignete Maßnahmen sind, wird für Deutschland in der Durchführungsrichtlinie RSE, Seite 17, Punkt 1-2 weiter erläutert. Damit ist Grundsätzlich eine Tankreinigung wohl das geeignete Mittel. Eine Ausnahme (siehe dazu TU35) würde ich z.B. beim Stoff UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G akzeptieren, wenn nach dem Entleeren die Temperatur unter den kritischen Punkt abgekühlt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Beförderungspapier [Re: TDamm] #775 12.06.2003 09:45
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Damm,
wenn wie in Ihrem Beispiel mit der UN 3257 die Temperatur unter der kritischen Temperatur abgesunken ist, handelt es sich nicht um eine Ausnahme, sondern es ist schlicht und ergreufend kein Gefahrguttransport mehr.
Genauso sehe ich es wenn z. B. bei leeren Farbeimern der Restinhalt ausgehärtet ist. Dann sind die Einstufungskriterien als "flüssig" nicht mehr gegeben und es handelt sich meines Erachtens nicht um ein Gefahrgut.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Beförderungspapier [Re: Willi_Pape] #776 12.06.2003 11:11
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 723
TDamm Offline
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Beiträge: 723
Hallo Herr Pape,

der Begriff Ausnahme ist mir nicht als Ausnahme vom ADR gemeint gewesen, sondern als Ausnahme von dem Grundsatz, dass leer und ungereinigte Tanks dem ADR unterliegen. Wenn die Tatbestände des Kap. 1.1.3.5 ADR bei Versandstücken oder der TU 35 bei Tanks z.B. neutralisiert, gebunden, ausgehärtet etc (RSE 1-2) zutreffen, ist die Beförderung dieses Gutes vom ADR natürlich befreit.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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