Beförderungspapier
#769
25.05.2003 12:03
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Anonym
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National dürfen leere und ungereinigte Fahrzeuge ohne Beförderungspapier nach Ausnahme 18 (GGAV) fahren. Wie ist das im ADR, gibt es auch hier so eine Ausnahme oder Vereinbarung, oder muss für jeden Leertransport ein Beförderungspapier erstellt werden?
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Re: Beförderungspapier
#770
26.05.2003 07:31
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Wilhelm Kassing
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Guten Tag, Herr Klier, mir ist eine ADR Vereinbarung zu diesem Punkt, nicht bekannt. Das heißt: grenzüberschreitend ist ein Beförderungspapier auch für ein leeres ungereinigtes Fahrzeug, leeres ungereinigtes Tankfahrzeug usw. mitzuführen. Vergessen Sie aber bitte nicht, daß national nach Ausnahme Nr. 18 Abs. 2.2 GGAV die Befreiung vom Beförderungspapier nur insoweit gilt, daß das Beförderungspapier für das darin zuletzt enthaltene Gut mitgeführt werden darf; also auch national immer eines der beiden Beförderungspapiere mitzuführen ist.
Grüsse aus Wadern
Wilhelm Kassing
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Re: Beförderungspapier
#771
11.06.2003 15:51
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saxon01
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Hallo Herr Klier!
Wie sieht es mit Abschnitt 1.1.3.5 der ADR aus.
Das Thema mit den geeigneten Massnahmen hatten wir glaube ich schon einmal.
Deshalb unabhängig davon: Ungereinigte leere Verpackungen usw....... unterliegen unter den geforderten Voraussetzungen nicht der ADR.
Kein ADR ... kein Beförderungspapier.
mit freundlichen Grüßen
Dieter Naumann (saxon01) <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/cool.gif" alt="" />
mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
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Re: Beförderungspapier
[Re: saxon01]
#772
11.06.2003 18:59
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Wilhelm Kassing
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Hallo Herr Naumann, den Unterabschnitt 1.1.3.5 auf ein leeres ungereinigtes Tankfahrzeug anzuwenden halte ich für sehr, sehr gewagt - ich meine nicht zulässig -;denn 1. sind Tankfahrzeuge nicht aufgeführt 2. geeignete Maßnahmen bei einem leeren Tankfahrzeug könnte nur Tankreinigung bedeuten.
Erst nach der Tankreinigung gebe ich Ihnen Recht: leeres (gereinigtes) Tankfahrzeug = kein ADR = kein Beförderungspapier.
Grüsse aus Wadern
Wilhelm Kassing
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Re: Beförderungspapier
[Re: Wilhelm Kassing]
#773
12.06.2003 08:53
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saxon01
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Hallo Herr Kassing!
Natürlich gebe ich Ihnen zu 100 Prozent recht. Abschnitt 1.1.3.5 ADR betrifft nur ungereinigte leere Verpackungen und nicht Fahrzeuge. Auch bei leeren ungereinigten Verpackungen ist dieser Passus in der ADR, denke ich, als recht problematisch einzustufen. Hier stellt sich ganz klar die Definitionsfrage: Was sind geeignete Maßnahmen?
mit freundlichen Grüßen
Dieter Naumann (saxon01) <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/cool.gif" alt="" />
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Re: Beförderungspapier
[Re: saxon01]
#774
12.06.2003 09:29
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
grundsätzlich schließe ich mich der Meinung von Herrn Kassing an. Welches geeignete Maßnahmen sind, wird für Deutschland in der Durchführungsrichtlinie RSE, Seite 17, Punkt 1-2 weiter erläutert. Damit ist Grundsätzlich eine Tankreinigung wohl das geeignete Mittel. Eine Ausnahme (siehe dazu TU35) würde ich z.B. beim Stoff UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G akzeptieren, wenn nach dem Entleeren die Temperatur unter den kritischen Punkt abgekühlt ist.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Beförderungspapier
[Re: TDamm]
#775
12.06.2003 09:45
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Willi_Pape
Großmeister
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Hallo Herr Damm, wenn wie in Ihrem Beispiel mit der UN 3257 die Temperatur unter der kritischen Temperatur abgesunken ist, handelt es sich nicht um eine Ausnahme, sondern es ist schlicht und ergreufend kein Gefahrguttransport mehr. Genauso sehe ich es wenn z. B. bei leeren Farbeimern der Restinhalt ausgehärtet ist. Dann sind die Einstufungskriterien als "flüssig" nicht mehr gegeben und es handelt sich meines Erachtens nicht um ein Gefahrgut.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: Beförderungspapier
[Re: Willi_Pape]
#776
12.06.2003 11:11
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TDamm
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Hallo Herr Pape,
der Begriff Ausnahme ist mir nicht als Ausnahme vom ADR gemeint gewesen, sondern als Ausnahme von dem Grundsatz, dass leer und ungereinigte Tanks dem ADR unterliegen. Wenn die Tatbestände des Kap. 1.1.3.5 ADR bei Versandstücken oder der TU 35 bei Tanks z.B. neutralisiert, gebunden, ausgehärtet etc (RSE 1-2) zutreffen, ist die Beförderung dieses Gutes vom ADR natürlich befreit.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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