Re: Definition und Pflichten bei Abholung
[Re: BayernCop]
#7781
14.01.2009 00:42
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bheuschen
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Hi Michael, Deine Begründung ist zweifelsohne nicht schlecht, allerdings denke ich das dies in der Praxis nur von Profis fachgerecht dargelegt werden kann . Was den Baumarkt betrifft, würde ich sagen, daß dort meistens Privatkunden ihre Einkäufe tätigen, somit handelt es sich um Einzelhandelsgerechte Verpackung, siehe 1.1.3.1.a) . Ursprünglich kommt diese Frage von Parsec, der von einer Firma sprach, daher gehe ich mal davon aus daß es sich um einen Fachhandel geht, oder? Da stellt sich für mich erstmal die Frage, ist der Kunde Gewerbetreibender oder Privatverbraucher? Die Tatsache, das Parsec davon spricht daß das Material meistens in Kombi's oder PKW abtransportiert wird lässt darauf schließen, daß es sich um Mengen handelt die nicht in Großpackmittel befördert werden . Lieber Parsec, definiere bitte mal den Kunden (Privatverbraucher oder Gewerbetreibender) vielleicht noch UN-Nummer und VG dazu, und dann sehen wir klarer .
Gruß Bernd
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Re: Definition und Pflichten bei Abholung
[Re: BayernCop]
#7782
14.01.2009 19:44
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Mark
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Hallo BayernCop,
zunächst zu Farbe:
Neben der am häufigsten verwendeten Eintragung UN 1263 sind im ADR für Farbe (u.ä.) weitere Einträge zu finden: UN 1139, UN 1210, UN 1602, UN 2801, UN 3066, UN 3143, UN 3469 und UN 3470.
Außerdem gibt es Farbe, die nicht unter das Gefahrgutrecht fallen. Entweder, da sie keine gefährlichen Eigenschaften haben oder aufgrund des Absatzes 2.2.3.1.5.
Leider findet man beim Baumarkt jedoch auch zu Hauf Farbe der UN 1263 und möglicherweise auch anderer UN-Nummern.
Grüße
Mark
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Re: Definition und Pflichten bei Abholung
[Re: Mark]
#7783
24.03.2009 18:05
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matigol
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Guten Tag werte Gefahrgut-Kollegen,
kann mir jemand sagen wie es sich verhält wenn ein Kunde Gefahrgut abholt und er bei Kontrolle der Fahrzeugausrüstung auf 1.1.3.1.c (Handwerkerregelung) verweist? Ich verlade ihm seine Ware und er fährt gar nicht zur Baustelle sondern ist nur ein Kunde der sich die kosten einer zufuhr sparen will. Dann wird er erwischt und sagt aus der Verlader habe gar keine Ausrüstung kontrolliert. Dann bin ich als Verlader wohl der Dumme...oder?
Wir sind hier am Überlegen ob wir immer die Grundausrüstung (2 kg Löscher) verlangen, da wir ja nicht wissen wohin der gute Kunde fährt.
Gibt es da weitere Überlegungen?
Gruß mati
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Re: Definition und Pflichten bei Abholung
[Re: matigol]
#7784
24.03.2009 22:42
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bheuschen
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Hallo Matigol, 1.1.3.1c ist auch eigentlich nicht immer so einfach, denn schließlich müssen da auch Maßnahmen getroffen werden die unter normalen Bedingungen.... Vielleicht generell von den begrenzten Freistellungen nach 1.1.3.6 gebrauch machen, wäre sicherer . Hier wird sich denn wiederum die Schwierigkeiten mit der unlauteren Konkurenz einstellen,... ein Teufelskreis, gerade in Deiner Branche
Gruß Bernd
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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