Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
#7830
23.01.2009 11:55
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christian
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Hallo zusammen,
eine Ware wird im Container für die Seefverkehr verladen. Hierbei wird im Seeverkehr IMDG die begrenzte Menge überschritten, ADR aber nicht. Der Container wird bei der Verladestation im Werk plakatiert. Gem ADR brauche ich bis 1000 Punkte den LKW aber nicht ausschildern.
Frage: Muss der LKW seine Tafeln zusätzlich trotzdem öffnen? Oder andersherum gefragt: Müssen die Placards überhaupt schon vorm Hafengelände angebracht sein?
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: christian]
#7831
23.01.2009 13:40
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bheuschen
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Hi Christian, Wenn Dein Container nach IMDG Gefahrgut ist,der Container entsprechend gekennzeichnet ist, muß das Fahrzeug nach 5.3.2.1.1 gekennzeichnet sein (Orange Warntafeln). Du musst im Beförderungspapier eine entsprechende Bemerkung machen 5.4.1.1.7........ Vom Bezetteln erst am Hafengelände würde ich abraten, den auch laut IMD-Code hast Du als Versender gewisse Pflichten zu erfüllen.
Gruß Bernd
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: bheuschen]
#7832
23.01.2009 15:57
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GG1
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Hallo Bernd,
und richtig spannend wird es dann, wenn der Fahrer bei einer Kontrolle keinen ADR Schein hat, den er nicht braucht, da vom ADR freigestellt...
Grüße GG1
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: GG1]
#7833
23.01.2009 16:22
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bheuschen
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Hallo GG1, ja GG1 das ist sicher eine spannende Angelegenheit, deswegen ist die richtige Angabe im Frachtdokument sehr wichtig, denn sonst Prost Mahlzeit.
Schönes Wochenende Bernd
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: bheuschen]
#7834
24.01.2009 15:28
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christian
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Danke euch beiden für die Tips.
Christian
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: christian]
#7835
28.01.2009 14:01
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Claudi
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Leider ist dieses Thema sehr diskussionswürdig, siehe z.B.: http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...part=2&vc=1Es läuft im Prinzip auf folgende Thesen hinaus: -1.1.3.6 wird als "hochwertiger" angesehen als 1.1.4.2 - demnach keine Warntafeln, weil Kap. 5.3 über 1.1.3.6 entfällt oder -1.1.4.2 wird als "hochwertiger" angesehen als 1.1.3.6 - Tafeln auf (weil in 1.1.4.2 etwas zur orangefarbenen Kennzeichnung steht, dass die Befreiung in 1.1.3.6 wiederum ungültig werden lässt), Nutzung der anderen Erleichterungen aus 1.1.3.6 möglich (kein ADR-Schein usw.) <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Eine Glaubensfrage? Kontrollbehörden sind sich wohl auch nicht einig.
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: Claudi]
#7836
28.01.2009 14:45
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bheuschen
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Hi Claudi,
dieses Thema ist meiner Auffassung nach klar, es geht sich gar nicht darum was hochwertiger ist oder nicht, sonder vielmehr was rechtens ist und was nicht . Hier handelt es sich um eine Transportkette, die eine Seebeförderung einschliesst . Da es sich nach IMDG um Gefahrgut handelt, muß der Absender den Container bezetteln.Ist der Container mit Großzettel ausgestattet sind verpflichtend die orangen Warntafeln zu öffnen . Für den Teil des Strassentransports wird ein Strassenbeförderungsdokument erstellt nach 1.1.3.6 mit Punkterechnung usw., untendrunter die Vorschrift nach 5.4.1.1.7 und fertig . Lieber Claudi sicher wird es gerade bei Beamten usw. Typen geben die in diesem Sinne Haarspalterei betreiben, bzw. dies anders auslegen, man ist unter Umständen vielleicht besser beraten es auch nach ADR als Gefahrgut zu deklarieren . Nur halte ich es nicht für richtig .
Mfg Bernd
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: bheuschen]
#7837
28.01.2009 22:07
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Claudi
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pssst, ich bin ein Mädel, so viel Zeit muss sein <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> - grad in der noch von Männern dominierten Gefahrgutwelt <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Hier handelt es sich um eine Transportkette, die eine Seebeförderung einschliesst. Da es sich nach IMDG um Gefahrgut handelt, muß der Absender den Container bezetteln. einverstanden Ist der Container mit Großzettel ausgestattet sind verpflichtend die orangen Warntafeln zu öffnen.
Frei nach Radio Eriwan: Im Prinzip einverstanden, aber... man könnte die Vorschriften auch so interpretieren, dass die Verpflichtung zum Öffnen der WT durch 1.1.3.6 wieder aufgehoben wird, denn Kap. 5.3 entfällt in 1.1.3.6.2. Es könnte nämlich auch einer dieser haarspalterischen Menschen auf die Idee kommen, dass durch den Passus in 1.1.4.2 eine Kennzeichnungspflicht entsteht, die die Freistellung nach 1.1.3.6 "verbietet", damit volles Programm mit ADR-Schein, Ausrüstung usw. Es geht hier mE weniger um Haarspalterei als um einen Klarstellungsbedarf z. B. in der RSE. Dass dieser besteht, erkennt man an den immer mal wieder aufkommenden Diskussionen. Ich glaube, ich frage mal beim BMVBS nach (unsere Steuergelder bei der Arbeit) - mich wurmen solche Unklarheiten.
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: Claudi]
#7838
28.01.2009 22:32
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bheuschen
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Hi Claudi,
wollte Dir nicht zu nahe treten, wenn Du offizielle Stellungnahmen hast würde es mich freuen von Dir zu hören . Bedenke bitte, da ich meine Tätigkeit in Belgien ausführe habe ich mit RSE, GGVS usw. nichts am Hut, ich handele rein ADR-Technisch .
Schönen Abend noch ! Bernd
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: bheuschen]
#7839
02.02.2009 15:04
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Rupert
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Hallo, melde mich auch wieder mal zu Wort. Da es den Hinweis "Beförderung ohne Überschreitung....nach 1.1.3.6" nicht mehr gibt, wird es in Zukunft schwierig zu erkennen ob die 1000Punkte Regelung in Anspruch genommen wird oder nicht. Mein Tipp: 1.1.3.6 nicht in Anspruch nehmen, Container bezetteln und Orange-Tafeln aufklappen. Gruß Rupert
Have a nice day!
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: Rupert]
#7840
11.02.2009 14:12
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Claudi
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Hallo zusammen,
habe zwischenzeitliche zum Thema eine Anfrage an das BMVBS gestellt, diese wurde weitergeleitet an das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und von dort bekam ich Antwort (Frau Holland).
Die Aussage war, dass beide Varianten möglich sind aufgrund fehlender konkreter Aussage im ADR oder anderer Vorschriften. Also entweder
-1.1.3.6 anwenden mit Angabe Punktewert/ Gesamtmenge je Beförderungskategorie im Beförderungspapier usw. + Tafeln geschlossen + Hinweis auf 1.1.4.2.1 da Kennzeichnung Ware/ Fahrzeug nach Seerecht
oder
-1.1.3.6 anwenden mit Angabe Punktewert/ Gesamtmenge je Beförderungskategorie im Beförderungspapier usw. + Tafeln offen (kein ADR-Schein, keine Gefahrgutausrüstung etc.) + Hinweis auf 1.1.4.2.1 da Kennzeichnung Ware/ Fahrzeug nach Seerecht
Natürlich kann man auf 1.1.3.6 verzichten, dann ist die Sachlage klar und es handelt sich sowieso um einen kennzeichnungspflichtigen Transport (Tafeln auf, ADR-Schein, Ausrüstung etc.). Dies ist aber oft eine Kostenfrage.
In NRW soll der Kontakt zwischen Ministerium und Kontrollbehörden recht eng sein, so dass es theoretisch wegen der diskutierten Problematik keine Ordnunsgwidrigkeitenverfahren geben sollte oder diese eingestellt werden - theoretisch! Frau Holland wird das Thema aber wiederum auf Bundesebene mitnehmen zwecks Diskussion, da dieses natürlich kein auf NRW bezogenes Problem sondern ein nationale, wenn nicht gar ADR-weitere Unklarheit ist.
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: Claudi]
#7841
11.02.2009 15:02
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bheuschen
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Hi Claudi,
vielen Dank für Dein Engagement in dieser Sache !!!
Gruß Bernd
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: Claudi]
#7842
11.02.2009 16:52
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GG1
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-1.1.3.6 anwenden mit Angabe Punktewert/ Gesamtmenge je Beförderungskategorie im Beförderungspapier usw. + Tafeln geschlossen + Hinweis auf 1.1.4.2.1 da Kennzeichnung Ware/ Fahrzeug nach Seerecht
Hallo Claudi, das sehe ich nicht so. Durch die Anwendung von 1.1.3.6 ist man zwar von der Anwendung von Kapitel 5.3 befreit; durch den Verweis auf die Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1 handelt man sich aber wieder die Verpflichtung ein, die orangefarbenen Warntafeln nach Abschnitt 5.3.2 aufzumachen. Grüße GG1
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: GG1]
#7843
11.02.2009 21:08
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bheuschen
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Hallo GG1,
Claudi hat sich um eine Stellungnahme des BMVBS bemüht, und gibt hier eine Antwort einer Frau Holland wieder . Konkret in diesem Fall würde ich das Fahrzeug beschildern so wie Du beschreibst. Habe diese Frage am Wochenende mit einem Kollegen diskutiert, dieser tendiert eher in Richtung Container bezetteln, aber orange Warntafeln zu. Das einzige was unstrittig ist, ist eben der Hinweis auf die Transportkette im Strassenbeförderungsdokument . Werde in dieser Angelegenheit mal mit den Herrn in Brüssel Kontakt aufnehmen, mal sehen was diese meinen . Gruß Bernd
Zuletzt bearbeitet von bheuschen; 11.02.2009 21:10.
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverkehr
[Re: bheuschen]
#7844
12.02.2009 09:16
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Claudi
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Das Dilemma ist ja, dass es derzeit keine eindeutig richtige oder falsche Aussage dazu gibt. Liest man zuerst 1.1.4.2, danach 1.1.3.6 schließt man die Tafeln. Das führt dazu, dass eine mit Placards versehene Beförderungseinheit ohne Warntafeln fährt und das Interesse der Kontrollbehörden wecken könnte.
Liest man zuerst 1.1.3.6 und dann 1.1.4.2, öffnet man die Tafeln, was den Transport auch nicht unkomplizierter macht (Fahrer gehen meist davon aus Tafeln auf=kennzeichnungspflichtiger Transport mit allen Konsequenzen, Tunnel, für kennzeichnungspflichtige Beförderungen verbotene Strecken, Diskussion während einer Kontrolle, vielleicht mehr Kontrollen wegen Warntfafeln usw.).
Eine Klärung mindestens in der RSE (RSEB) oder irgendwann sogar im ADR wäre wünschenswert.
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Re: Verladung eines Seecontainers im Strassenverke
[Re: Claudi]
#7845
12.02.2009 14:18
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GG1
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Nun, da der Seeverkehr den Landverkehr nach dem Motto "Ober sticht Unter" überstimmt was die Kennzeichnung angeht, halte ich bei Anwendung von 1.1.4.2.1 das Öffnen der orangefarbenen Tafeln für erforderlich. Aber eine Klarstellung im ADR wäre wünschenswert; eine in der RSE (oder RSEB) hilft nur innerdeutsch.
Grüße GG1
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