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Überwachung von Fahrzeugen #8015 27.02.2009 13:36
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TDamm Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

wie bereits mehrfach diskutiert, sind kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, wenn sie länger als eine Stunde außerhalb eines Lagers oder Werksbereiches abgestellt werden, zu überwachen (Nr. 2.2 der Anlage 2 GGVSE).
Gestern kam die Frage auf, ob eine Überwachung durch den Fahrer vorliegt, wenn der auf dem Rastplatz nach dem Genuss von einigen alkoholischen Getränken seine Tagesruhezeit im LKW und im Tiefschlaf abhält. Ich hätte da so meine Bedenken <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm

Zuletzt bearbeitet von TDamm; 27.02.2009 13:37.

Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Überwachung von Fahrzeugen [Re: TDamm] #8016 27.02.2009 15:05
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ureaner Offline
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Hallo TDamm,
......hier ein Zitat aus dem literaturlexikon:
(Klischees sind) vorgeprägte Wendungen, abgegriffene und durch allzu häufigen Gebrauch verschlissene Bilder, Ausdrucksweisen, Rede- und Denkschemata, die ohne individuelle Überzeugung einfach unbedacht übernommen werden.
Wenn ich ihre Frage einfach mal so einem trucker stellen würde, ich hätte da so meine Bedenken.
mfg der Frühling naht

Zuletzt bearbeitet von ureaner; 27.02.2009 15:06.
Re: Überwachung von Fahrzeugen [Re: TDamm] #8017 28.02.2009 12:05
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Udo Freitag Offline
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Hallo Herr Damm,

vielleicht schon mehrfach diskutiert, habe aber trotzdem eine Frage. Anlage 2 Nr. 2.2 GGVSE gilt die für alle Gefahrgüter des ADR, die auf Fahrzeugen geladen sind und die Mengengrenze überschritten haben? Oder ist dies lediglich eine Verschärfung der Güter, denen die Sondervorschriften S1(6) und S14 bis S21 zugeteilt wurden. Habe ich noch so im Gedächnis aus meiner letzten Schulung.


Gruß

Udo

Re: Überwachung von Fahrzeugen [Re: Udo Freitag] #8018 28.02.2009 12:34
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ISchwabbaur Offline
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Hallo Herr Freitag,

Sie haben das schon richtig erkannt. Der Grundsatz der Überwachung ergibt sich nur für die in Abschnitt 8.4.1 benannten Stoffe mit der Kennung S 1+6 sowie S14 - S24, wenn dies in Kapitel 3.2 Spalte 19 angegeben ist.
Die Verschärfungen aus Anlage 2 zur GGVSE gilt nur für die innerdeutsche Beförderung von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen. Und da dann schon, wenn die Punktwerte aus 1.1.3.6.4 oder die Mengen aus 1.1.3.6.3 überschritten werden, unabhängig von den in den S-Vorschriften genannten Mengen.
Zur Überwachung selbst, sollte man nicht päpstlicher sein als der Papst (und das in diesen Tagen sowieso nicht) Ein Fahrer der anwesend ist ist anwesend. Und wenn er schläft dann schläft er, was ja im Zusammenhang mit der Fahrzeitenregelung auch vorgeschrieben ist. Wenn also in der Zeit etwas passiert, kann ihm daraus meines Erachtens kein Vorwurf erwachsen.
Grüße

ISchwabbaur [color:"blue"] [/color] [color:"blue"] [/color]

Re: Überwachung von Fahrzeugen [Re: ISchwabbaur] #8019 28.02.2009 17:22
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TDamm Offline OP
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Hallo Mitstreiter,

mir geht es nicht darum, dass der Fahrer seine Ruhezeit im Fahrzeug nimmt und dabei das Fahrzeug überwacht. Der Schwerpunkt meiner Frage sollte auf dem größeren Genuss alkohischen Getränke im Zusammenhang mit der Überwachung liegen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Überwachung von Fahrzeugen [Re: TDamm] #8020 28.02.2009 18:46
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Tommy Danger Offline
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Hallo Herr Damm,

wie so häufig wird hier der Einzelfall entscheiden. Meines Erachtens nach ist hier die Menge des konsumierten Alkohols entscheiden.
Ist der Fahrer noch in der Lage, sein Fahrzeug zu "verteidigen" oder ist gerade noch in der Lage seine Muttersprache zu beherrschen.

TD

Re: Überwachung von Fahrzeugen [Re: Tommy Danger] #8021 01.03.2009 12:08
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ISchwabbaur Offline
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Im Prinzip ist das richtig und die Fahrer sind ja auch erwachsen genug die Situation richtig einzuschätzen. Es ist auch durchaus menschlich, dass man nach einem anstrengenden Tag ein Gläschen nimmt. Inwieweit die Pflicht zur Überwachung von derartiger körperlicher Einschränkung abhängig gemacht werden kann, werden wohl künftig die Gerichte entscheiden, wenn dies in solch einem Zusammenhang zur Anzeige gebracht wird.
Rein persönlich denke ich, dass aufgrund der Arbeitsverträge, wohl jeder dem Alkohol während der gesamten Beförderung abspricht, da er mit der fristlosen Kündigung rechnen muss. Daher nehme ich an, dass dies eher eine hypothetische Betrachtung ist.

Grüße

ISchwabbaur <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />


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