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Angaben im RID-Frachtbrief bei Abfall #8029 02.03.2009 21:10
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo zusammen,

im RID wird normalerweise bei Stoffen die Kennzeichnungsnummer dem Vermerk im BP vorangestellt. Bei Abfall kommt noch das Wort Abfall hinzu. Ist es richtig, dass wenn Abfall nach 2.1.3.5.5 befördert wird, die Kennzeichnungsnummer entfällt? In der Veröffentlichung von Frau Krautwurst ADR/RID steht das so auf S. 610.

Wer kann helfen?

Gruß V. Hiltmann

Re: Angaben im RID-Frachtbrief bei Abfall [Re: Vera Hiltmann] #8030 03.03.2009 10:14
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GG1 Offline
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Hallo Frau Hiltmann,

in der Tat, das liest sich im ersten Ansatz so. Wenn man aber 5.4.1.1.3 liest, so ist hier neben der UN Nummer auch noch von der "offiziellen Benennung" die Rede.

Mit der offiziellen Benennung ist nach 5.4.1.1.1 b die in Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung gemeint. Damit ist das Beispiel von Frau Krautwurst unvollständig und gibt nicht den kompletten Eintrag für das Beförderungspapier wieder (ist aber im Anlagenband mit den Änderungen genauso). Richtig müßte es meiner Meinung nach (komplett) heißen:

ABFALL, 80, UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N. A. G., 8, II, ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5

oder eher sogar so:

ABFALL, 80, UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N. A. G., ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5, 8, II ???

Grüße
GG1

Zuletzt bearbeitet von GG1; 03.03.2009 10:19.
Re: Angaben im RID-Frachtbrief bei Abfall [Re: GG1] #8031 03.03.2009 19:44
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Mark Offline
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Hallo GG1,

der Satz "Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5" wird nicht anstelle der chemischen Bezeichnung eingesetzt, sondern als Begründung, warum diese fehlt, daher ist diese im Anschluss an den sonst erforderlichen Angaben zu machen.

Das Wort Abfall vor der UN-Nummer (bzw. vor der Gefahrennummer im RID) kann entfallen, da es bereits im Anschluss gesetzt wird.

Das Fehlen der Gefahrennummer im RID rührt wahrscheinlich daher, dass dieser Absatz dem ADR entnommen wurde.


Grüße

Mark
Re: Angaben im RID-Frachtbrief bei Abfall [Re: Mark] #8032 04.03.2009 11:30
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo zusammen,

wenn das so im Verordnungstext steht, ist dies doch für mich als Anwender bindent? Ich erinnere an meinen Beitrag zusätzliche Angaben im Beförderungspapier unter der Rubrik "Kontrollen + Bußgelder"

Gruß
V.Hiltmann

Re: Angaben im RID-Frachtbrief bei Abfall [Re: Mark] #8033 04.03.2009 11:44
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GG1 Offline
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Hallo Mark,

ich kann da nicht so ganz zustimmen.

In 5.4.1.1.3 heißt es:
Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck »ABFALL« voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist.

Weiter heißt es:
Wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, ist der Ausdruck «ABFALL» der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr gemäß Absatz 5.4.1.1.1j) voranzustellen.

Da das bei uns im Haus üblicherweise der Fall ist, wären wir dann bei:
ABFALL, 33, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II

Weiter heißt es:
Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen:
ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5

Kommen wir nun zur Definition "offizielle Benennung":
Dazu gibt es den Abschnitt 3.1.2, den ich hier an der Stelle nicht wiedergeben will, weil recht umfangreich.

Und damit wären wir in obigem Beispiel bei der offiziellen Benennung:
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

Bei Nutzung von 2.1.3.5.5 kommen wir dann zu folgendem Eintrag:
ABFALL, 33, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5, 3, II

Daß der/die Gefahrauslöser nicht genannt werden müssen, ergibt sich aus dem letzten Satz von 5.4.1.1.3

Das ist aber nur meine Meinung; mal sehen, was die RSE zu dem Thema sagen wird.

Grüße
GG1

Re: Angaben im RID-Frachtbrief bei Abfall [Re: GG1] #8034 04.03.2009 12:40
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Vera Hiltmann Offline OP
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OP Offline
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Hallo GG1,

auf der Seite der Otif wurde in der Mitteilung der Änderungen zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)* OTIF/RID/NOT/2009 vom 30.06.2008 folgendes geschrieben, was meiner Kenntnis nach nicht widerrufen oder verbessert wurde:
Bei der Anwendung der Vorschriften für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5. ist die ofizielle Benennung wie folgt zu ergänzen:
"Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5." z.B. UN 3263ätzender suarer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g., 8, II, Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5".
Die gemäß Kapitel 3.3.Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung braucht nicht hinzugefügt zu werden.

Mit dieser Darstellung fehlt die Kennzeichnungsnummer, wie sie aber üblicherweise im RID vorgeschrieben ist.

Deshalb meine Frage.

Gruß V. Hiltmann

Re: Angaben im RID-Frachtbrief bei Abfall [Re: Vera Hiltmann] #8035 04.03.2009 15:37
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GG1 Offline
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Hallo Frau Hiltmann,

ich würde die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr nicht weglassen. Schließlich ist auch bei vielen anderen Sondervorschriften für die Angaben im Beförderungspapier explizit nur der erforderliche zusätzliche Text genannt (z.B. in 5.4.1.1.7). Die allgemeinen Angaben, die nach 5.4.1.1.1 erforderlich sind, werden dadurch nicht aufgehoben.

Grüße
GG1

Re: Angaben im RID-Frachtbrief bei Abfall [Re: GG1] #8036 04.03.2009 22:22
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Mark Offline
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Hallo GG1,

muss dir, was den Wortlaut des Absatzes 5.4.1.1.3 betrifft Recht geben.

Der Abfallbranche wird diese neue Vorschrift jedoch so verkauft, dass die Bezeichnung "Abfall" nicht mehr davor geschrieben werden bräuchte. Einige sagen sogar, man dürfte die Bezeichnung nicht mehr voranstellen, letzteres ist m.E. Unsinn. Ich denke, dass hier zwischen dem, was man erreichen wollte und dem, wie es im Gesetz steht eine kleine Kluft besteht.

Aber ich muss dir Recht geben, der Zusatz "Abfall nach Absatz 5.1.3.5.5" ist kein Bestandteil der "offiziellen Benennung". Damit müsste das Wort Abfall weiterhin davor zu schreiben sein (Sinn oder Unsinn mal dahingestellt).

Nach genauem Hinsehen, hast du auch in dem anderen Ding Recht: "... ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen" Das wäre dann direkt hinter dem "n.a.g." Also was ist jetzt Richtig? Das Beispiel oder der Text?

Dafür entspricht das Beispiel dem Text des Absatzes 5.4.1.1.2k genau, was in den vorgenannten Beispielen nicht so umgesetzt wurde (der Tunnelcode soll in Klammern gesetzt werden).

Heiße Nadel?


Grüße

Mark

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