Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
#8173
16.03.2009 16:26
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Anonym
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Muss ein Unternehmen zur Metallbe- und verarbeitung auch einen Gefahrgutbeauftragten stellen, wenn es nur Gefahrgut empfängt / angeliefert bekommt bzw. 1 × pro Jahr Reste von Laugen und Säuren entsorgt ??
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Re: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
[Re: ]
#8174
16.03.2009 16:45
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bheuschen
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Hallo Thrusius,
nach ADR könnte dies unter Umständen umgangen werden(1.8.3.2) nur stellt sich dann immer wieder die Frage wie Du deinen Sicherheitspflichten nachkommen willst. (Weiß nicht was die deutsche Gestzgebung sagt)
Wenn Deine Abfälle international befördert werden mußt Du auf jeden Fall einen Sicherheitsberater haben .
Gruß Bernd
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Re: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
[Re: bheuschen]
#8175
16.03.2009 21:59
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Mark
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Hallo,
ein Gefahrgutbeauftragter ist immer zu stellen, es sei denn ein Befreiungstatbestand ist erfüllt.
Wenn die abtransportierten Mengen unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Mengen liegen, ist kein Gefahrgutbeauftragter zu stellen, wenn diese darüber sind schon, auch wenn es nur ein mal im Jahr ist.
Ich empfehle im letzten Fall immer die Meng aufzuteilen und zwei oder dreimal abfahren zu lassen, ist i.d.R. günstiger als ein Gefahrgutbeauftragter.
Grüße
Mark
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Re: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
[Re: ]
#8176
16.03.2009 22:51
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Peter Müller
Spezi
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Hallo Zusammen !
Es ist - für die Entsorgung- auch möglich, mit dem Entsorger einen Entsorgungsvertrag anzuschliessen. In diesem erklärt der Entorger alle Pflichten des Transports zu übernehmen, auch die gefahrgutrechtlichen.
Der Abfall-Erzeuger wird dann "Auftraggeber des Absenders".
Solange die Jahresmenge dann noch unter 50 t bleibt kann auf einen GGB vezichtet werden. Die Behörde kann dennoch verfügen, daß ein GGB ernannt werden muss.
Gruß Peter
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Re: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
[Re: Peter Müller]
#8177
16.03.2009 23:58
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Mark
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Hallo Peter,
ich kenne diese Verträge, doch bitte wer soll die Pflichten des Verpackers und des Verladers übernehmen (rechtswirksam)? --- der LKW-Fahrer?
Wenn der Entsorger zum Verpacken und Verladen der Abfälle eine chemische Fachkraft (z.B. gemäß TRGS 520) zur Verfügung stellt, der dann diese Tätigkeiten vor Ort auch tatsächlich übernimmt, ist das OK, sonst geht das einfach nicht. Doch das verursacht zusätzliche Kosten. Die Unternehmen stellen sich das so vor, dass sie weiter die Sachen verpacken und der LKW-Fahrer klebt die Gefahrzettel drauf und verlädt die Behälter mit seinem Mitnahmestapler. Doch der LKW-Fahrer kann von seiner Ausbildung und Schulung diese Tätigkeiten (die des Verpackers und Verlader i.S. der GGVSE) gar nicht übernehmen.
Grüße
Mark
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Re: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
[Re: Mark]
#8178
17.03.2009 21:18
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Peter Müller
Spezi
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Hallo Mark,
mir ist klar was Du meinst. Das sind aber eher die Ausnahme-Entsorgungen. Wenn mal "chemisch entrümpelt" wird oder es ist an Laborchemie einiges zusammen gekommen. Da muss ein Fachmann vor Ort sortieren und verpacken.
Woran ich denke, ist das "Alltagsgeschäft" des Entsorgers.
Ich kenne den Abfall, der bei meinem Kunden regelmässig anfällt, genau. Wir stellen ihm die Behälter, der er befüllt. Unser Fahrer prüft bei der Abholung ob die Behälterzulassung ok ist, klebt in Rücksprache mit dem Verantwortlichen die mitgebrachten Labels und Etiketten auf, läßt die mitgebrachten Papiere unterschreiben und verlädt.
Das klappt in der Regel ganz problemlos. Gibt es Unklarheiten oder Zweifel bleibt das Material erst mal stehen. Das kommt aber, zumindest bei uns, sehr selten vor.
Gruß Peter
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Re: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
[Re: Peter Müller]
#8179
18.03.2009 22:00
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Registriert: Mar 2007
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Mark
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Hallo Peter,
dass der Fahrer auf die Zulassung der Verpackung schaut, die Gefahrzettel draufklebt etc. ist für einen guten Entsorger eine Selbstverständlichkeit. Ich schule unsere Fahrer in dieser Hinsicht auch regelmäßig. Doch kann der Fahrer auch die Verantwortlichkeiten des Verpackers oder des Verladers im Sinn einer beauftragten Person übernehmen?
Soll der Fahrer benannt werden, wenn in einem Owi-Verfahren nach dem Verantwortlichen gefragt wird? In der GbV § 6 wird der Fahrer nicht als beauftragte Person sondern als sonstig Verantwortlichen benannt. Die Verantwortlichkeit der beauftragten Person hat der Abfallerzeuger (als Verpacker und als Verlader) zu leisten. Bei uns verlangt deshalb die Polizei auch immer einen Nachweis der Bestellung (z.B. Arbeitsvertrag).
Wenn dann die Abfuhrmengen denen aus 1.1.3.6 überschreiten, muss er einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
Grüße
Mark
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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