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schriftliche Hinweise auf gefährliches Gut #8180 16.03.2009 17:54
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matigol Offline OP
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Hallo zusammen,

habe in einem Schulungsheftfolgenden Absatz gefunden:

*Der Absender hat den Beförderer bei Auftragsvergabe auf das Gefahrgut hinzuweisen.*

Das klingt für mich auch recht logisch, allerdings finde ich im ADR nirgendwo eine Stelle an der "bei Auftragsvergabe" steht. Da ist überall nur das Beförderungspapier erwähnt, doch wenn das Fuhrunternehmen nun einen nicht geeigneten Fahrer bzw. Fahrzeug schickt, kommt ja der Hinweis im Beförderungspapier eigentlich zu spät.
Dann muss das Fuhrunternehmen wohl einen Fahrer mit ADR-Schein und Ausrüstung schicken.

kann mir irgendjemand vielleicht eine Stelle nennen wo steht daß man den Beförderer vorher(bei Auftragsvergabe) über das gefährliche Gut hinweisen muss?

Vielen Dank

Grüße

mati

Re: schriftliche Hinweise auf gefährliches Gut [Re: matigol] #8181 16.03.2009 18:33
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TDamm Offline
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Hallo Mati,

§ 9 Abs. 1 Nr. 1a GGVSE steht die Pflicht des Absenders, den Beförderer (nicht den Fahrer beim Beladen, dass ist § 9 Abs. 1 Nr 1i GGVSE) auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung .... hinzuweisen. Nach ADR 2007 und GGVSE musste der Absender auch noch der Inhalt der schriftlichen Weisungen -hier bei Erteilung des Beförderungsauftrages (5.4.3.2 Satz 2 ADR 2007)- übermitteln.

Grund ist, wie von Dir beschrieben, dass der Beförderer das Fahrzeug ausrüsten und einen geschulten Fahrer einsetzen muss. Die Praxis sieht in vielen Fällen jedoch anders aus.

Gruß
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: schriftliche Hinweise auf gefährliches Gut [Re: matigol] #8182 17.03.2009 11:18
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Erwin Sigrist Offline
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Guten Morgen

Ich muss offen gestehen: ich habe Mühe mit solchen Spitzfindigkeiten. Wenn Gefahrgut transportiert werden soll, müssen alle Beteiligten Ihren Pflichten nachkommen. Das beginnt beim Fahrer/Fahrzeug welcher die Ware beim Versender übernehmen soll. Wie soll denn der Spediteur / Frachtführer seinen Pflichten nachkommen wenn man ihn nicht bei Auftragserteilung darüber informiert, dass es sich bei der zu transportierenden Ware um Gefahrgut handelt?

Es ist meines Erachtens angezeigt, sich auch manchmal die Frage zu stellen ob eine Pflicht nicht einfach Sinn macht, wenn sie vielleicht auch nicht in einem Gesetz oder Regelwerk festgehalten ist.

Sonnige Grüsse aus Zürich
Erwin Sigrist


scienceindustries
Wirtschaftsverband Chemie Pharma Biotech
Zürich / Schweiz
Re: schriftliche Hinweise auf gefährliches Gut [Re: Erwin Sigrist] #8183 17.03.2009 12:54
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bheuschen Offline
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Hallo Erwin,

Das in gewisser Weise Spitzfindigkeiten Mühe machen ist nicht von der Hand zu weisen, liegt zum Teil auch daran, daß diese Gesetzgebungen eben von Leuten gemacht werden die sich um nichts anderes kümmern, als eben Gefahrgut .
Beim Transport regiert in erster Linie das Gesetz des Marktes, darüber hinaus werden Ladungen zum Teil von mehreren Frachtvermittler gehandelt bis der eigentliche Transport erfolgt .
Ein weiterer Grund ist darin zu suchen, daß nur wenige Spediteure in dieser Richtung in stândige Weiterbildung investieren . Viele glauben daß es vollkommen ausreicht wenn der Fahrer eine Schulungsbescheinigung besitzt .
Um all diesen Faktoren entgegenzuwirken, kam vor etwa 10 Jahren die Verpflichtung einen Sicherheitsberater zu bestellen, nun auch dieses wird vom Markt regiert, es kommt in vielen Betrieben nicht darauf an was dieser Sicherheitsberater leistet oder leisten kann, sondern was es kostet .
Nun dämpfen diese Gestze dieses Gebaren ein wenig, aber letzendlich werden noch immer ca 60-70% der Gefahrguttransporte von nur auf dem Papier qualifizierten Personen abgefertigt .
Ich denke in D-B-NL-A-CH-L ist diese Zahl sehr viel niedriger, aber wenn ich an Praktiken in F-I oder SP denke, kann man locker davon ausgehen daß von 10 Transporten maximal 2 Gestzeskonform sind

Gruß
Bernd


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