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Reservekanister
#8193
17.03.2009 16:13
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codered
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Spezi
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In ein großen Cash&Carry - Marktkette wird ein Benzinkanister beworben, mit GGVS-Zulassung und einem Gefahrzettel Muster 3 in 5 x 5 cm. SUPER GELL !! Ob die wohl einen EU-Sicherheitsberater haben ??.
Nur zu meiner Frage liebe Kollegen. Auf einem Reservekanister zugel. für Benzin habe ich keine UN-Zulassung gefunden jedoch eine "RKK-Zulassung".
Hat davon schon mal jemand gehört ??
Gruß aus Berlin
Code Red
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Re: Reservekanister
[Re: codered]
#8194
17.03.2009 17:43
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TDamm
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Hallo Code Red,
wenn man es mit den Reservekanistern (Vorausgesetz der Moter des Fahrzeuges verkraftet diesen Kraftstoff) nicht überteibt, ist man vom ADR freigestellt (z.B. 1.1.3.3a ADR) aber auch bei weiteren Freistellungen z.B. UA 1.1.3.1c ADR etc entfällt die UN - Zulassungspflicht nach dem ADR. Auch der ggf. falsche Zettel ist in diesen Fällen kein Problem. Der Rest der Anwender darf eben dort nicht kaufen.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Reservekanister
[Re: TDamm]
#8195
17.03.2009 17:54
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codered
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Spezi
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Spezi
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Hallo Herr Damm,
das mit 1.1.3.1 ist klar. Was ist jedoch bei Ausnahme 18. Transport für eigene Zwecke. Die Fragestellung ging auch eher dahin ob jemand schon mal was von dieser RKK Zulassung gehört hat.
Gruß aus Berlin
Code Red
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Re: Reservekanister
[Re: codered]
#8196
17.03.2009 18:34
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UBurkhard
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Die Fragestellung ging auch eher dahin ob jemand schon mal was von dieser RKK Zulassung gehört hat. Joh. Nennt sich: Richtlinie für Reservekraftstoff-Kanister aus Polyethylen (PE)- Richtlinie RKK, 1983-12, AmtsMittBl BAM
Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 17.03.2009 18:37.
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
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Re: Reservekanister
[Re: codered]
#8197
17.03.2009 19:27
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Mark
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Hallo Code Red,
was willst du mit Ausnahme 18?
Freigestellt ist freigestellt!
Grüße
Mark
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Re: Reservekanister
[Re: codered]
#8198
18.03.2009 18:31
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Winklhofer
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Hallo Code Red,
über die Privatpersonenregelung (1.1.3.1 a) ADR) kann man bei den Reservekanistern wohl gehen. Das Mitnehmen als echter Reservekanister ist aber besser über die Freistellungsregelung in 1.1.3.3 a) ADR zu begründen. Hierbei brauchen Sie auch nicht unbedingt eine UN-geprüfte Verpackung. In beiden Fällen hat die Ausnahme 18 (S) aber gar keinen Einfluss. Diese Ausnahme betrifft die Befreiung vom Beförderungspapier bei "normalen" Gefahrgutbeförderungen bestimmter Mengen (< 1000 Punkte) die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden. Hier sind Sie aber nicht von einer UN-geprüften Verpackung befreit.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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