Rücktransport von defekten Lithiumionenbatterien
#8362
30.03.2009 16:12
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Naymo
OP
Einsteiger
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Wie werden Lithiumionenbatterien deklariert, die im Rücktransport (nach einem Test) zum Hersteller sind.
Problem: Der Test ist wohl so haarsträubend, dass die Dinger in Brand geraten oder Flüssigkeit austritt, so dass die Batterien defekt in den Rücktransport gehen.
Was muss man beachten? Wie sichere ich die Sendung ab? Was notiere ich in den Beförderungspapieren? Muss ich geschultes Personal hierfür haben? Sorry, dass das jetzt so viele Fragen sind. Aber mich würde es schonmal interessieren, wie das laufen soll und kann!
Schon jetzt vielen Dank für Eure Hilfe.
**expect the unexpected**
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Re: Rücktransport von defekten Lithiumionenbatterien
[Re: Naymo]
#8363
31.03.2009 21:54
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Rupert
Großmeister
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Hallo, kann man die defekte Batterien auch als gebrauchte Batterien ansehen?
Hier kurz die Sondervorschrift 636
b) Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die zur Entsorgung gesammelt und zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b werden eingehalten; (ii) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder –batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet; (iii) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung zu versehen: «GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN ».
und dazu die passend Verpackungsanweisung P903b VERPACKUNGSANWEISUNG P 903b Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481. Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die zum Zwecke ihrer Entsorgung gesammelt werden, dürfen allein oder zusammen mit anderen gebrauchten Batterien, die kein Lithium enthalten, unter folgenden Bedingungen befördert werden, ohne einzeln geschützt zu sein: (1) in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen; (2) in Fässern 1A2 oder Kisten 4A, die mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet sind und den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen. Der Sack aus Polyethylen – muss eine Kerbzähigkeit sowohl in parallelen als auch in senkrechten Flächen von mindestens 480 Gramm bezogen auf die Länge des Sacks haben; – muss eine Mindestdicke von 500 Mikrometern mit einem spezifischen elektrischen Widerstand von mehr als 10 MOhm und einer 24-stündigen Wasseraufnahme bei 25 °C von weniger als 0,01 % haben; – muss verschlossen sein und – darf nur einmal verwendet werden; (3) in Sammelbehältern mit einer Bruttomasse von weniger als 30 kg aus nicht leitendem Werkstoff, die den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.8 entsprechen.
Zusätzliche Vorschriften Der füllungsfreie Raum der Verpackung muss mit Polstermaterial ausgefüllt werden. Auf das Polstermaterial kann verzichtet werden, wenn die Verpackung vollständig mit einem Sack aus Polyethylen ausgestattet und der Sack verschlossen ist. Luftdicht verschlossene Verpackungen müssen gemäss Unterabschnitt 4.1.1.8 mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein durch Gase verursachter Überdruck 10 kPa nicht überschreitet.
Gruß Rupert
Have a nice day!
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Re: Rücktransport von defekten Lithiumionenbatterien
[Re: Rupert]
#8364
07.04.2009 13:35
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Susann Miller
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Hallo Rupert,
diese Variante fällt "leider" weg, da die geprüften Batterien ja nicht "zur Entsorgung gesammelt" und "zwischen Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen" transportiert" werden. Außerdem gilt die Regelung nur für Lithiumzellen und -batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g.
Der Rücktransport von der "Prüfstelle" ist meiner Meinung nach nicht im Rahmen des ADR durchzuführen.
Herzliche Grüße Susann Miller
Zuletzt bearbeitet von Susann Miller; 07.04.2009 14:02.
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Re: Rücktransport von defekten Lithiumionenbatterien
[Re: Susann Miller]
#8365
07.04.2009 14:46
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Registriert: Mar 2009
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MasterKane
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Hallo,
ich würde eine Deklaration unter UN 3090 versuchen.
Über die Sondervorschrift 188 komme ich aus den übrigen Vorschriften des ADR heraus, wenn die Vorschriften a) bis i) dieser Sondervorschrift eingehalten werden. Gleichzeitig werden die Kennzeichnung des Versandstückes und die Angaben des Begleitdokuments vorgegeben.
Durch die Sondervorschrift 310 ergibt sich eine Umgehung der Sondervorschrift 188 c): "Erfüllung der Prüfung nach Unterabschnitt 38.3, Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III". Die Lithiumionenbatterien befinden sich auf dem Rücktransport von der Prüfstelle zum Hersteller; [...] ,sofern diese [...] für die Prüfung befördert werden, [...].
Die Sondervorschrift 636 bezieht sich, wie bereits erwähnt, auf die Entsorgung. Da der Hersteller kein Entsorgungsunternehmen ist, können zusätzliche Probleme im Bezug auf das KrW/AbfG eintreten.
mfg MasterKane
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Re: Rücktransport von defekten Lithiumionenbatterien
[Re: MasterKane]
#8366
07.04.2009 21:49
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Registriert: Mar 2007
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Mark
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Hallo,
ich denke, die Sondervorschrift 310 ist die einzige, die greift, da die Batterien ja keiner Zulassung entspricht.
Das Abfallrecht greift hier nicht zwingend, da ein Entledigungswille noch nicht zutreffend sein muss. Wenn die zerstörten Batterien vom Hersteller noch untersucht werden sollen, handelt es sich eindeutig noch nicht um Abfall. Ein Transport aufgrund der Prüfung ist auch gegeben.
Aber mal eine andere Frage, handelt es sich um eine Prüfung für eine Zulassung der Lithiumbatterie? Dann sollte die Prüfstelle doch die besten Kontakte zu den einschlägigen Behörden (z.B. BAM oder Verkehrsministerium) haben. Dort dürfte doch zu dem Thema eine einsprechend pragmatische Lösung zu dem Thema gefunden werden können!
Grüße
Mark
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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