Hallo,
also für diese Batterien (Nickel-Metallhydrid Batterien)ist wohl die Sondervorschrift A 123 des IATA-DGR anwendbar:
A123
Dieser Eintrag betrifft Batterien, Elektrospeicher, nicht anderweitig in Unterabschnitt 4.2 (Gefahrgutliste) aufgeführt. Beispiele solcher Batterien sind: Alkali-Mangan, Zink-Kohle, Nickel-Metallhydrid und Nickel-Cadmium Batterien. Elektrobatterien und batteriebetriebene Geräte und Fahrzeuge, die dazu geeignet sind, eine gefährliche Wärmeentwicklung zu erzeugen, müssen so für den Transport vorbereitet werden, dass die Folgenden Szenarien ausgeschlossen werden können:
(a)ein Kurzschluss (z. B. bei Batterien durch die effektive Isolierung der freiliegenden Pole; oder bei Geräten durch Ausbau der Batterie und Schutz der freigelegten Pole); und
(b)unbeabsichtigte Aktivierung.
Die Worte Not Restricted (nicht beschränkt) sowie die Nummer der Sonderbestimmung müssen zusammen mit der Beschreibung der Substanz auf dem Luftfrachtbrief angegeben werden, wie durch 8.2.6 verlangt. Dies gilt nur sofern ein Luftfrachtbrief benutzt wird.
Schöne Grüße
Jens Schunck