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Feuerlöscher-Gültigkeit bis zur Nachprüfung #85 12.04.2002 06:33
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Anonym
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Neuerdings hat Belgien für ihre ADR-Feuerlöscher eine Gültigkeitsdauer bis zu 6 Jahren eingeprägt. Es würde mich interessieren, ob die Kontrolltrupps in Deutschland, vor allem auch in Oesterreich und Frankreich, diese lange Dauer akzeptieren? Aus Erfahrung weiss ich, dass vor allem diese Länder mit der in der CH bisher gültigen Nachprüfungsdauer von bis zu drei Jahren ihre liebe Mühe hatten. Gemäss ADR 2001 ist auf den Feuerlöschern neu der Ablauf der Geltungsdauer anzugeben und nicht mehr das Datum der nächsten Ueberprüfung. Die Gültigkeits- bzw. Nachprüfungsdauer ist national geregelt. Ich danke für eine Antwort.
<br>Albert Geier

Re: Feuerlöscher-Gültigkeit bis zur Nachprüfung #86 13.09.2002 09:57
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Es ist technisch schwer zu begründen, daß die Fristen (nach meinen Informationen) zwischen 6 Monaten und 6 Jahren liegen.
Trotzdem ist es gemäß ADR eindeutig zu akzeptieren!
Ob in einem z.B. in Deutschland zugelassen Fahrzeug ein in z.B. in Belgien geprüfter Feuerlöscher (mit entsprechend längerer Frist) zulässig ist wird möglicherweise zu Diskussionen (zuständige Behörde) führen, aber auch das müßte zulässig sein, weil sonst eine Fortsetzung der Fahrt nach Verwendung des Feuerlöschers im Ausland nicht mehr möglich wäre.

Re: Feuerlöscher-Gültigkeit bis zur Nachprüfung [Re: DFK] #87 09.10.2002 15:32
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

aus meiner Sicht ist dieser Sachverhalt eindeutig geregelt. Die Jahresfrist für Feuerlöscher steht in der Anlage 2 zur GGVSE. Nach § 1 Abs. 2 GGVSE gilt diese Anlage 2 nicht bei grenzüberschreitende Beförderung. Das heisst, wenn ein Deutscher Unternehmer nur grenzüberscheitend Gefahrgut befördert (z.B. Hamburg - Paris), kann er diese Feuerlöscher auch auf dem deutschen Streckenanteil, die eine längere Prüffrist als 1 Jahr haben, benutzen, wenn das Datum der nächsten Prüfung dies zulässt.
Erfolgt jedoch vor der deutschen Grenze eine Teilentladung oder wird noch Ladung aufgenommen (gleiches gilt für die Rückfahrt) gilt dieser Streckenanteil als nationale Beförderung und die Jahresfrist ist einzuhalten. Also doch lieber einen Feuerlöscher nach deutschen Recht mitführen, man weis ja heute kaum noch was man morgen wohin fährt.


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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