Hallo alle miteinander,
aus meiner Sicht ist dieser Sachverhalt eindeutig geregelt. Die Jahresfrist für Feuerlöscher steht in der Anlage 2 zur GGVSE. Nach § 1 Abs. 2 GGVSE gilt diese Anlage 2 nicht bei grenzüberschreitende Beförderung. Das heisst, wenn ein Deutscher Unternehmer nur grenzüberscheitend Gefahrgut befördert (z.B. Hamburg - Paris), kann er diese Feuerlöscher auch auf dem deutschen Streckenanteil, die eine längere Prüffrist als 1 Jahr haben, benutzen, wenn das Datum der nächsten Prüfung dies zulässt.
Erfolgt jedoch vor der deutschen Grenze eine Teilentladung oder wird noch Ladung aufgenommen (gleiches gilt für die Rückfahrt) gilt dieser Streckenanteil als nationale Beförderung und die Jahresfrist ist einzuhalten. Also doch lieber einen Feuerlöscher nach deutschen Recht mitführen, man weis ja heute kaum noch was man morgen wohin fährt.