Klasse 6.2 i.V.m P 650 - Verschlossene Kisten
#8587
03.05.2009 22:51
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VKS
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Hallo Spezialisten,
bei einer GG-Kontrolle eines KEP-Dienstes wurden Metallkisten 50 cm x 50 cm(codiert) mit Kleinlabel UN 3373 und Label LQ (Seitenlängen 10 cm) festgestellt. Diese Kiste war mit einem Zahlenschloß verschlossen; Zahlencode nicht mitgeführt aus Sicherheitsgedanken.
Absender war eine Arztpraxis, Empfänger ein Untersuchungslabor. Soweit plausibel und nachvollziehbar: es wurden offensichtlich Biologische Stoffe (Diagnostische Proben) versandt zur Untersuchungsstelle.
Das Problem liegt an der Überprüfung der Verpackungsvorschriften:
Diagnostische Proben UN 3373 unterliegen der LQ 0 Vorschrift, dürfen also nicht als LQ transportiert werden. Weiterhin unterliegen sie überhaupt nicht den Vorschriften des Gefahrguttransportrechts, wenn sie in Verpackungen, die den Vorschriften der P 650 entsprechen, transportiert werden. Somit wäre es unschädlich die UN 3373 und LQ Labels aufzubringen.
Das Problem liegt aber nun in der Überprüfbarkeit der Verpackung des unmittelbar beförderten Gutes:
a) es könnte sich um P 650 Verpackungen handeln, dann gäbe es keine Probleme
b) die Verpackung entspricht nicht P 650, dann wäre die Umverpackung und Primärverpackung zu prüfen und die Gefahrgutvorschriften wären anwendbar
c) die Diag. Proben liegen ohne Verpackung in der Kiste... siehe b)
Dies alles scheitert an der Möglichkeit, die Verpackung zu kontrollieren/in Augenschein zu nehmen, da die Metallkiste mit Schloß gesichert. Der Schloßcode wird dem Untersuchungslabor per Mail mitgeteilt und ist nicht erreichbar. Die Absenderfirma ist am Wochenende/rsp. Nachts nicht erreichbar.
Der Fahrer des KEP-Sprinter hat keine Ahnung von Gefahrgut... :-(
Wie soll ein Kontrollorgan die Verpackungen kontrollieren? Gibt es eine Vorschrift, die es regelt, dass Verpackungen/Labelungen überprüfbar hält?
Gruß VKS <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
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Re: Klasse 6.2 i.V.m P 650 - Verschlossene Kisten
[Re: VKS]
#8588
04.05.2009 08:00
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G. Homann
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Hallo VKS,
angesichts der Panne mit den Schweinegrippeviren letzte Woche in der Schweiz würde ich mich da auf nichts einlassen. Die Tatsache, dass das LQ-Label fälschlicherweise auf der Außenverpackung (oder Umverpackung?) angebracht ist, lässt schon darauf schließen, dass der Verpacker nicht über die erforderlichen gefahrgutrelevanten Kenntnisse verfügt. Wer weiß, ob nicht auch Trockeneis in der Sekundärverpackung ist...
Gruß Günther Homann
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Re: Klasse 6.2 i.V.m P 650 - Verschlossene Kisten
[Re: VKS]
#8589
04.05.2009 11:48
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Spezi
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Hallo VKS,
bezüglich Überprüfung der Verpackung/Innenverpackung würde ich mich auf § 9 GGBefG (Überwachung) beziehen. Im § 9 Abs. 2 steht: Er hat den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster von gef. Stoffen und Gegenstände oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übergeben.
Man könnte also bei dem Absender (Arztpraxis) sich durchaus einmal die Verpackung zeigen lassen, um zu überprüfen, ob alles korrekt ist.
Das Zahlenschloß "zu knacken" halte ich nicht unbedingt für erforderlich. Hierbei sollte auch bedacht werden, dass dann eventuell der Empfänger die Sendung nicht mehr annimmt.
Weiterhin bitte beachten, dass lt. Verpackungsvorschrift P 650 unter Punkt 4 angegeben ist, dass die Außenverpackung mit dem abgebildeten Kennzeichen UN 3373 zu kennzeichnen ist. Hierbei wird irrtümlich angenommen, dass es sich um eine LQ-Verpackung handelt, da auch nach 3.4 ADR (begrenzte Mengen) diese Kennzeichnung erlaubt ist.
Neben der Kennzeichnung UN 3373 müsste dann noch die offizielle Benennung des Stoffes stehen.
Mit freundlichen Grüßen Gefahrgutinteressent
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Re: Klasse 6.2 i.V.m P 650 - Verschlossene Kisten
[Re: VKS]
#8590
05.05.2009 17:02
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MasterKane
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Hallo VKS Diagnostische Proben UN 3373 unterliegen der LQ 0 Vorschrift, dürfen also nicht als LQ transportiert werden. Weiterhin unterliegen sie überhaupt nicht den Vorschriften des Gefahrguttransportrechts, wenn sie in Verpackungen, die den Vorschriften der P 650 entsprechen, transportiert werden. Somit wäre es unschädlich die UN 3373 und LQ Labels aufzubringen. Die Sondervorschrift 319 bzw. Verpackungsanweisung P650 sagen etwas anderes aus. - SV 319: Stoffe {bzw. Versandstücke}, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR/RID.
- P 650 (11): Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.
P 650 (4) schreibt die Kennzeichnung mit UN 3373 und der offiziellen Benennung für die Beförderung "BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B" vor, somit darf der LQ - Label nicht zusätzlich angebracht werden. Da der Transport keinen weiteren ADR - Vorschriften unterliegt, benötigt der Fahrer keinen ADR - Schein, keine schriftliche Weisung, keine geforderte Fahrzeugausstattung... . Bezüglich der Überprüfbarkeit der Verpackung (gem. P 650) gibt es m. E. folgende Möglichkeiten: - beim Versender (Arztpraxis): als Stichprobe; ggf. kann gleichzeitig überprüft werden, ob eine Sachkunde (beauftragte Person) vorhanden ist
- beim Empfänger: dort ist der Zahlencode vorhanden
- vor Ort während der GG-Kontrolle: Zahlencode kann telefonisch angefragt werden bzw. Schloss wird aufgebrochen
mfg MasterKane
"Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang." Konfuzius
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Re: Klasse 6.2 i.V.m P 650 - Verschlossene Kisten
[Re: MasterKane]
#8591
06.05.2009 15:03
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Hallo Master-Kane,
deine Ausführungen sind schon klar und nachvollziehbar.
Der Versender hat aber dennoch LQ gelabelt, das stellt m.E. aber keinen Verstoß dar. Das freiwillige Bezetteln ist m.W. keine OWi.
Das Problem stellte in der Kontrollnacht die Unerreichbarkeit des Absenders resp. des Empfängers dar.
Die Möglichkeit des Schloß-Brechens hatte ich auch in Erwägung gezogen, aber dann unterlassen, da der Verdacht des Falschverpackens nicht aus der Falschbezettelung abzuleiten war...
Danke dennoch für die Meinungen und Gedanken...
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Re: Klasse 6.2 i.V.m P 650 - Verschlossene Kisten
[Re: VKS]
#8592
07.05.2009 16:41
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
nur zusätzliche Kennzeichen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit (RN 5.1 RSE 2007). Dies sehe ich bei der LQ Kennzeichnung als nicht gegeben an.
Bezüglich der Verpackung könnte ein Verstoß der Kategorie I vorliegen (übrigens auch schon die Kennzeichnung), so dass zwingend die Fahrt zu unterbinden ist. Der Beförderer hat dann Abhilfe zu schaffen (1.4.2.2.3 + 1.4.2.2.4 ADR 2007).
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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