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Unfallbericht #871 25.06.2003 16:16
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Hallo Gefahrgut-Profis,

wie korrespondiert eigentlich 1.8.5, ADR mit § 1d, GbV und wie wirkt sich dies in der Praxis aus?

Beziehen sich beide Anforderungen auf die gleichen Ereignisse? Kann u.U. der gleiche Unfallbericht verwendet werden? Folgt aus beiden Vorschriften, dass der Unfallbericht gemäß § 1d, GbV nun auch unaufgefordert an die zuständige Behörde zu senden ist?

Für ein paar erhellende Worte wäre ich dankbar.

Viele Grüße
Michael <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Re: Unfallbericht #872 01.07.2003 17:09
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Winklhofer Offline
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Beiträge: 651
Hallo Michael,
die entscheidenden Unterschiede sind, dass sich gemäß ADR das Ereignis auf die Beförderung bezieht (Definition siehe 1.2.1 ADR), die Definition des meldepflichtigen Ereignissen gemäß 1.8.5 ADR erfüllt sein muss und der Ansprechpartner nur der Beförderer ist. Einen Bericht gemäß 1.8.5 ADR müssen Sie als Beförderer nur erstellen und dem BAG zuleiten, wenn eines oder mehrere Kriterien nach 1.8.5.3 ADR erfüllt sind.

Dagegen ist der Unfallbericht gemäß § 1d GbV bei jedem Unfall (Beförderung, Be- oder Entladung), bei dem Menschen etc. durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Schaden gekommen sind, zu erstellen. Selbstverständlich kann dafür auch das Formular gemäß 1.8.5.4 ADR verwendet werden (siehe Begründung GbV vom 26.3.1998). Diesen Bericht erhält der Unternehmer und dieser musss ihn nur auf Anforderung an die zuständige Behörde weiterleiten.

Aus den Ausführungen können Sie erkennen, dass gerade während der Beförderung beide Rechtsvorschriften auf Grund des gleichen Ereignisses Anwendung finden können. In solchen Fällen ist daher vom Beförderer sicherzustellen, dass der Unfallbericht gemäß 1.8.5 ADR dem BAG zugeleitet wird und vom Gefahrgutbeauftragten sicherzustellen, dass ein Unfallbericht erstellt wird (dies ist wohl immer der erste Schritt). Das Formular dafür kann identisch sein.

Re: Unfallbericht #873 18.07.2003 16:50
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ergänzend zu den Ausführung von Herrn Winkelhofer, denen ich inhaltlich völlig zustimme, sei noch gesagt, dass die Zielgruppe der beiden Berichte völlig unterschiedlich ist. Während der Unfallbericht nach ADR der Rechtsfortentwicklung in den internationalen Gremien dienen soll, ist der Unfallbericht nach GBV ausschließlich zur Unterrichtung des entpsrechenden Unternehmers über diese Vorfälle in seinem Unternehmen gedacht. Im Übrigen liegen bei den internationalen Gremien bereits Anträge einzelner Staaten (nicht Deutschland) mit dem Ziel vor, auch Unfälle, die eines der genannten Kriterien erfüllen und die sich bei der Be- und/oder Entladung ereignen, in die Berichtspflicht nach ADR einzubeziehen. Mal sehen, wie die Diskussionen ausgehen. Mit den besten Grüßen Claus-Dieter Helmke


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