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Begriffsbestimmung? #895 30.06.2003 15:06
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Gandalf Offline OP
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Hallo zusammen,

ich versteh mal wieder was nicht (oder kann nicht richtig lesen).

In 1.2.1 ADR - Begriffsbestimmungen heißt es:

Beförderung in loser Schüttung: Beförderung von unverpackten festen Stoffen
und Gegenständen in Fahrzeugen oder Containern;
dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke,
noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.

Was bitte ist denn mit den "Silotransporten"? Das ist doch unverpackt in Tanks oder nicht ???
Das ist aber doch auch Beförderung in loser Schüttung oder?

Wer kann mir diesen Sachverhalt erklären?

Gruß Michael

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #896 30.06.2003 18:48
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Rupert Offline
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Eine Beförderung in loser Schüttung kommt selten vor. Was darunter genau zu verstehen ist erklärt sich am besten unter 7.3.
Als Transportmittel dienen z.B. offene Fahrzeuge (Laster) oder offene Container (Abfälle, Erze, Schlacken, Leergebinde....).
Es sind nur gewisse Stoffe für diese Beförderung zu gelassen (Spalte 17)
Ein Silotransport ist somit eine Tankbeförderung - kippst das ganz auf einen Laster ist das eine lose Schüttung.

gruß
Rupert


Have a nice day!
Lose Schüttung [Re: Rupert] #897 30.06.2003 23:09
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UHeins Offline
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"Lose Schüttung" ist eindeutig - und das einzig und allein - die letzte Seite der [color:"red"]Gefährliche[/color] [color:"blue"]Ladung[/color], und das jeden Monat.

Ansonsten stimme ich Rupert zu ... <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Lose Schüttung [Re: UHeins] #898 01.07.2003 07:58
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Gandalf Offline OP
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Hallo zusammen,



danke für die Erklärung. Jetzt bin ich schlauer.



@UHeins

Antwort auf
"Lose Schüttung" ist eindeutig - und das einzig und allein - die letzte Seite der [color:"red"]Gefährliche[/color] [color:"blue"]Ladung[/color], und das jeden Monat.


Warum stehen solche klaren Begriffserklärungen nicht im ADR? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />



Gruß Michael

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Rupert] #899 01.07.2003 19:46
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glücke Offline
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Hallo zusammen,



auch auf die Gefahr hin, bei unserem 5 Sterne General und Admin in Ungnade zu fallen, wage ich den bisherigen Ausführungen zu den Silotransporten zu widersprechen. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />



Zustimmung natürlich zum Begriff "Lose Schüttung" in der -Gefährlichen Ladung. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />



Doch zurück zur losen Schüttung im Silotankfahrzeug. Als Transportart ist hier -Lose Schüttung im gedeckten Fahrzeug- gegeben und der Fahrer kann mit dem ADR-Schein "Anders als in Tanks" also mit der Stück- und Schüttgutberechtigung fahren.



Anders ist es, wenn für den im Silotankfahrzeug transportierten Stoff keine lose Schüttung zugelassen ist (Spalte 17 der Tabelle) , sondern nur ein Tanktransport möglich ist. Dann ist der Transport im Silotankfahrzeug der Transportart -Tanktransport- zuzuordnen und der Fahrer braucht den ADR-Schein "in Tanks" also die Tankwagenberechtigung.



Beispiele:

UN 1346 Siliziumpulver im Silotankfahrzeug das der Tankcodierung SGAN entspricht: Lt. Spalte 17 ist lose Schüttung unter der Bedingung VV1 zugelassen. Somit liegt eindeutig die Transportart -Lose Schüttung im gedeckten Fahrzeug-vor.

UN 1361, Kohle (z.B.Braunkohlenstaub) im gleichen Silotankfahrzeug (SGAN): Keine lose Schüttung erlaubt, nur Tanktransport mit Sondervorschrift TU11. Damit liegt eindeutig die Transportart -Tanktransport- mit allen Konsequenzen vor.



Ungläubigen empfehle ich zusätzlich die Lektüre der RSE, Erläuterungen zu Teil 7, zu Abschnitt 7.3.1 und zu Teil 9, zu Abschnitt 9.7.6.



freundliche Grüße aus Würzburg <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />



G. Lücke

Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #900 02.07.2003 11:02
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag zusammen

Abgesehen von der „ Losen Schüttung“ der GeLa, die problemlos zu verstehen ist. Habe ich mit dem Beitrag von Herrn Lücke größere Probleme.

Ich hoffe, wir sind uns einig, dass ein Silofahrzeug eine Sonderform eines Tankfahrzeuges ist und nicht mit einem offenen/bedeckten/gedeckten Fahrzeug verwechselt werden darf.

Meine Ansicht zu dem Problem ist folgende:
1.
wenn weder in Spalte 12 und Spalte 17 eine Angabe vorhanden ist, ist nur Beförderung in Versandstücken möglich.
2.
wenn jeweils in Spalte 12 und Spalte 17 Angaben vorhanden sind, hat man nun die Wahl hat zwischen Tank(Silo)Transport und Beförderung in loser Schüttung beispielsweise in einem gedeckten Fahrzeug.
3.
wenn bei einem Stoff eine Tankcodierung in Spalte 12 angegeben ist und in Spalte 17 keine Angabe, darf nur entsprechendes Tank (Silo)Fahrzeug eingesetzt werden
4.
wenn bei einem Stoff nur in Spalte 17 eine Angabe vorhanden ist, bedeutet das, dass jetzt nur Beförderung in loser Schüttung zugelassen ist, also Tanktransport nicht zugelassen ist(wahrscheinlich auch nicht machbar ist !!).

UN 1361 KOHLE ist ein gutes Beispiel für meine Argumentation, denn VG II ist nur Silo /Tank und VG III Silo/Tank und lose Schüttung zugelassen.

Nach der Auslegung von Herr Lücke soll der Transport von UN 1361 VG II im Silofahrzeug ein Tanktransport, aber UN 1361 VG III im Silofahrzeug ein Beförderung in loser Schüttung sein? Ich habe da meine Zweifel.

Der Hinweis auf die RSE hilft eigentlich nicht wirklich weiter. Die Anmerkungen in der RSE können m.A. nur soviel bedeuten, dass die Sicherheitsanforderungen für gefährliche Güter für die lose Schüttung zugelassen ist, falls sie in Silofahrzeugen befördert werden, nicht vollständig denen für „normale“ Tanktransporte entsprechen müssen.

Grüsse aus Wadern

W. Kassing

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Wilhelm Kassing] #901 02.07.2003 12:26
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glücke Offline
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Hallo Herr Kassing,

es besteht zwischen uns keine Einigkeit darin, daß ein Silofahrzeug nicht mit einem "gedeckten Fahrzeug" verwechselt werden darf.

Unter die Begriffsbestimmung "gedecktes Fahrzeug" kann ein Silofahrzeug durchaus eingeordnet werden. Das Silo ist ein Aufbau, der geschlossen werden kann. Die Form ist hier unerheblich.

Ihrer Annahme, daß ein Silofahrzeug nur die Sonderform eines Tankfahrzeuges ist, kann ich deshalb nicht beitreten.

Das in meinen Beispielen angeführte Siliziumpulver UN 1376 könnte z.B. auch in einem Silofahrzeug transportiert werden, das überhaupt keine Tankzulassung nach ADR besitzt.

In der RSE steht, daß man beim Transport eines Stoffes, für den lose Schüttung zugelassen ist, in einem nach ADR zugelassenen Tankfahrzeug die Tankvorschriften nicht beachten muß. Rückschluß ist, daß nur die normalen Fahrzeuganforderungen gelten. D.h. das eingesetzte Fahrzeug muß lediglich der vorgeschriebenen Fahrzeugart für die lose Schüttung des transportierten Stoffes entsprechen. In meinem Beispiel darf ein gedecktes Fahrzeug eingesetzt werden.

In Punkt 9-7, der RSE beginnt der Satz mit: Sofern Silofahrzeuge nach Kap. 6.8 zugelassen sind, ......
Daran ist erkennbar, daß Silofahrzeuge die für Gefahrguttransporte benutzt werden dürfen, nicht zwangsläufig eine Tankzulassunng nach 6.8 ADR benötigen und damit nicht zwangsläufig nur als Tankfahrzeuge (Sonderformen) anzusehen sind

Freundliche Grüße aus Würzburg

G. Lücke




Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #902 02.07.2003 13:05
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Wilhelm Kassing Offline
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Hallo Herr Lücke,
wir werden wohl nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommen.

Nach Ihrer Auslegung fällt demnach wohl auch ein Tankfahrzeug unter den (Ober-)Begriff "Gedecktes Fahrzeug" = ein Fahrzeug dessen Aufbau geschlossen werden kann.
Der Tank ist ein Aufbau der geschlossen werden kann. Die Form ist hier unerheblich.

Grüsse an alle Ausbilder für Gefahrgutfahrer

Ich hoffe auf weitere Meinungen.

W.Kassing


Re: Begriffsbestimmung? [Re: Wilhelm Kassing] #903 02.07.2003 15:08
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UHeins Offline
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Hallo Herr Lücke,

schauen wir doch einmal ins ADR:

    [*]Unter 1.2.1 Begriffsbestimmungen:
    Tankfahrzeug:
    Ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Es besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tankkörpern, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

    [*]Unter 7.3.1 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung
    Ein Gut darf in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern nur befördert werden, wenn ...[/LIST]
    Daraus geht meines Erachtens klar hervor, dass ein Silofahrzeug ein "Tankfahrzeug" ist, und dass Gefahrgut in loser Schüttung nicht in Tanks befördert werden darf.

    Klassisches Anwendungsgebiet der losen Schüttung ist z.B. die Beförderung von Altbatterien in Mulden mit Planenabdeckung.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Begriffsbestimmung? [Re: UHeins] #904 02.07.2003 19:29
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glücke Offline
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Hallo Herr Heins,



ein Silofahrzeug erfüllt sowohl die Begriffsbestimmungen des "Gedeckten Fahrzeuges" als auch die des "Tankfahrzeuges".



Ich kann ein solches Silotankfahrzeug, wenn es die Tankvorschriften des ADR erfüllt, als Tankfahrzeug zulassen.



Ich kann mir diese Zulassung als Tankfahrzeug aber auch sparen bzw. bei Nichterfüllung bestimmter ADR-Tankvorschriften des Teil 6 kann ich sie gar nicht bekommen. Sie ist nämlich keine zwangsläufige Pflicht, nur weil mein Silofahrzeug auch der Begriffsbestimmung "Tankfahrzeug" entspricht. (Das unterstellen sie)



Da mein Silofahrzeug gleichzeitig auch der Begriffsbestimmung "Gedecktes Fahrzeug" genügt, gehört es unzweifelhaft zur Kategorie "Fahrzeug" im Sinne des ADR. (siehe Begriffsbestimmung dort).



Ich kann daher mit diesem Silofahrzeug (gedecktes Fahrzeug) lose Schüttung fahren, wenn in Spalte 17 dafür ein gedecktes Fahrzeug erlaubt ist.



Ihre Darstellung mit Zitat eines Teilsatzes , 7.3.1 ADR würde lose Schüttung nur in Fahrzeugen zulassen stimmt soweit, aber sie übersehen, daß die Begriffsbestimmung Fahrzeug sowohl auf das gedeckte Fahrzeug als auch auf das Tankfahrzeug verweist. Ihr Zitat des Teilsatzes hilft Ihnen hier nicht weiter, sie müssen den Satz zu Ende lesen und die jeweilige VV - Vorschrift beachten.



Übrigens haben sie bestimmt in Ihrem Verlag Zugang zu den Schulungsbüchern für die Erstschulung von Stück-/Schüttgut-Fahrzeugführern und Tankfahrzeugführern. Dort gehört die Erklärung dieser Doppelrolle (Tankfahrzeug-Gedecktes Fahrzeug) bei Silofahrzeugen bzw. die Möglichkeit des Transportes von Gütern in loser Schüttung in Silofahrzeugen zum Lehrstoff. Hier wird auch auf das unterschiedliche Erfordernis der ADR-Bescheinigung hingewiesen. (siehe meinen 1. Beitrag z.d. Thema.)



Der Transport von Gefahrgut in loser Schüttung in Silofahrzeugen ohne ADR-Tankzulassung ist tagtägliche Praxis auf unseren Straßen.



Wenn ich hier Ihren Ausführungen folgen müßte, (Silofahrzeuge sind Tankfahrzeuge und deshalb ist die Transportart "in Tanks" anzunehmen) würde bei all diesen Transporten massiv gegen die GGVSE/ADR verstoßen (fehlende Tankzulassung, fehlende ADR-Bescheinigung f. Tankwagenfahrer, fehlende Zulassungsbescheinigung n. Teil 9, falsche Transportart, usw.) und wir müßten uns die Finger an Owi-Anzeigen wund schreiben.



Freundliche Grüße aus Würzburg



G. Lücke




Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #905 08.07.2003 08:04
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TDamm Offline
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Hallo alle zusammen,

ich würde das gar nicht so wissenschaftlich betrachten. Meines Erachtens wollte der Verordnungsgeber mit den letzten zwei Halbsätzen der Begriffsbestimmung (gilt weder für Güter, die als Versandstücken, noch für Stoffe die in Tanks befördert werde.) eine Abgrenzung vornehmen. Damit ist eindeutig klar, wird der lose Stoff in ein Versandstück verpackt oder in einen Tank befüllt, liegt keine Beförderung in loser Schüttung vor. Ist das Silofahrzeug als Tankfahrzeug zugelassen, liegt somit kein Transport einer losen Schüttung vor.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Begriffsbestimmung? [Re: TDamm] #906 08.07.2003 14:44
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,

von einer wissenschaftlichen Betrachtungsweise sind wir nach meiner Ansicht weit entfernt. Wir diskutieren hier über Basiswissen aus der Fahrerschulung.

Ihr Rückschluß wird von der RSE (zu Abschn. 7.3.1: Werden Stoffe, die zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, in u.a. Tankfahrzeugen oder Tankcontainern befördert, müssen die Vorschriften für Tanks nicht angewendet werden.) verneint.

Zu Ihrer Antwort interessiert mich noch, wie beurteilen Sie den Transport von Stoffen, für die lose Schüttung zugelassen ist, in Silofahrzeugen, die keine Tankfahrzeugzulassung haben?

Viele Grüße aus Mainfranken

G. Lücke

Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #907 09.07.2003 07:50
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TDamm Offline
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Hallo Herr Lücke,



auch ich kann mich an meine Fahrerschulung zurückerinnern, wo unter dem Abschnitt Kennzeichnung das Silofahrzeug als eine Sonderform des Tankfahrzeuges gelehrt wurde. Eine Rechtsgrundlage wurde in diesem Lehrbuch jedoch nicht genannt.



Aber nach § 25 StVZO wird an Hand der Schlüsselnummer zulassungsrechtlich zwischen Silo- und Tankfahrzeug bzw. -aufliegern etc. unterschieden. Wird das Fahrzeug z.B. als Siloauflieger geschlüsselt (6311, Rieselgüter), ist es meines Erachtens kein Tankfahrzeug (z.B. 6131 für Kl. 4.1). Damit liegt eine Beförderung in loser Schüttung vor.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Damm



Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Begriffsbestimmung? [Re: TDamm] #908 09.07.2003 09:40
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glücke Offline
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Hallo Herr Damm,

bei der Fahrerschulung wird auch bei der Erklärung der Fahrzeug- und Beförderungsarten auf das Silofahrzeug im Zusammenhang mit der Beförderungsart -lose Schüttung- hingewiesen.

Die nationale Zulassung nach StVZO hat nach meiner Überzeugung keine unmittelbare Einwirkung auf die Zulassung nach ADR als Tankfahrzeug. Hier sind die Einhaltung der Bau-und Zulassungsvorschriften des ADR ausschlaggebend.

Zumindest erkennen Sie einen Transport in loser Schüttung in einem Silofahrzeug (ohne Tankzulassung) an.

Wenn man jetzt noch zur Kenntnis nimmt, daß sich im ADR die Transportart, die tatsächlich durchgeführt werden darf, über den Stoff definiert (Eintrag in den entsprechenden Spalten der Tabelle) und nicht über die Zulassung des eingesetzten Fahrzeuges, dann kann mann erkennen, daß die -lose Schüttung- auch in einem Silofahrzeug (mit Tankzulassung) durchgeführt werden kann. Allein diese Tankzulassung des Fahrzeuges ist kein Kriterium dafür, daß jetzt die (erschwerten) Vorschriften für die Transportart -in Tanks- angewendet werden müssten.

Viele Grüße aus Würzburg

G. Lücke






Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #909 09.07.2003 12:50
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Carsten Klee Offline
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Guten Tag zusammen!

Ich schließe mich 100%-ig der Meinung von Herrn Lücke an. Bei einem unserer Kunden war durch den Versand von UN 1361 Kohle VG II der Tanktransport mit allen Erfordernissen vorgeschrieben. Dadurch, dass einige Produkte durch Gemischbildung in die VG III umklassifiziert werden konnten (wodurch der Transport in loser Schüttung erlaubt ist), werden jetzt Silos ohne besondere Zulassung verwendet (u. a. Nutzlastgewinn).

Logischerweise kann es doch nicht sein, dass, wenn ein Gefahrgut in loser Schüttung befördert werden darf, hierfür ein normaler Kipper mit Plane eingesetzt werden darf und der Fahrer auch nur den Basiskurs absolviert haben muss. Fährt er aber das gleiche Gut freiwillig in einem höherwertigem und damit mit einer höheren Schutzwirkung versehenen Fahrzeug, kann das doch nicht zur Folge haben, das er darüber hinaus zusätzliche, ansonsten nicht zu beachtende Vorschriften jetzt einhalten muss.

Aus der Sicht, denke ich, wird klar, dass ein Tankfahrzeug in der Sonderbauform Silo als Kipper für den Transport in loser Schüttung "missbraucht" werden darf.

Schöne Grüße aus Nordhessen

Carsten Klee

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Carsten Klee] #910 10.07.2003 12:47
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glücke Offline
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Zur Abrundung des Themas sei den Zweiflern noch eine bisher nicht genannte Fundstelle aus der RSE, zu -Abschnitt 8.2.1.1, Punkt 8-3.3, bzgl. notwendige ADR-Bescheinigung bei loser Schüttung, zur Lektüre empfohlen.

freundliche Grüße aus dem Frankenland

G. Lücke

Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #911 31.07.2003 07:29
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Hallo zusammen,

ich muss an dieser Stelle die Diskussion noch einmal anregen.

Der Tenor scheint ja nun zu sein:
ADR-Tankzulassung = Beförderung in Tanks
keine ADR-Tankzulassung = Beförderung in loser Schüttung

Soweit so gut.

Wie sieht es denn bei folgendem Fall aus (hypothetisch):

Nach ADR ist bei Tankbeförderung die Codierung SGAH vorgesehen.
Ebenfalls ist lose Schüttung erlaubt.

Wenn jetzt ein Tankfahrzeug mit der Codierung SGAN befüllt wird ist das jetzt
eine nicht zugelassene Beförderung in Tanks
oder kann das jetzt als Beförderung in loser Schüttung ausgelegt werden?

Es ist klar, das SGAN das geringere Sicherheitsniveau hat, als das vorgeschriebene SGAH.
Hätte das Fahrzeug jetzt keine Tankzulassung, dann hat es ja wahrscheinlich
auch kein höheres Sicherheitsniveau, sondern eher noch niedriger oder?

Bin mal gespannt, wie die Diskussion jetzt weitergeht.

Gruß Michael

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #912 31.07.2003 11:11
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Willi_Pape Offline
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Hallo Michael,
meiner Meinung nach ist das dann eine Beförderung in loser Schüttung. Denn, wenn doch lose Schüttung erlaubt ist, heißt das doch das das Material unverpackt transportiert werden darf. Also darf ich es doch auch in einem Tank transportieren, der die Codierung SGAN hat. (Bei unverpackt habe ich gar keine Codierung!!!!! LACH).


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Begriffsbestimmung? [Re: Willi_Pape] #913 31.07.2003 11:49
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Rupert Offline
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Schauen wir einmal die Tatbestandsmerkmale von "Beförderung in loser Schüttung" genauer an: (1.2 Begriffsbestimmungen)



a) Beförderung

b) unverpackte Stoffe

c) feste Stoffe (ausgenommen UN3257, VV12) oder Gegenstände oder

leere Verpackung

d) Transport in Fahrzeugen oder Container

e) kein Versandstück

f) kein Transport im Tank



g) Eintrag in der Spalte 17 Kapitel 3.2 vorhanden

h) keine Verbotsvorschriften im ADR



Sind alle Punkte erfüllt so wäre das eine Beförderung in loser Schüttung.



Was nun zu überprüfen ist, ob ein Transport im Tank erfolgt – dies wäre zu bejahen (-> Begriffbestimmung Tank u.ä.)

Folglich kann eine Beförderung in einem Tank nicht unter die Beförderung einer losen Schüttung eingeordnet werden, sie schliessen sich gegenseitig aus.



lg

Rupert



Nachtrag:

Unter gegenseitig ausschliessen meine ich dass eine Beförderung im Tank keine Beförderung in loser Schüttung ist und umgekehrt. Wenn nun in beiden Spalten ein Eintrag steht so soll dass wohl nicht so interpretiert werden dass man beides kombinieren kann ( z.B. Ich habe eine Tankfahrzeug befördere aber nach den Vorschriften der loser Schüttung ).

Sondern dass man diesen Stoff entweder im Tank oder auch als lose Schüttung befördern kann.

Aus der Art der Beförderung ergibt sich welche Vorschriften ich einhalten muss oder soll.

Für irgendeine Beförderungsart muss man sich halt entscheiden ;-)))



Die VV12 ist nur eine Sonderausnahmeregelung ich habe sie nur für den Stoff UN3257 gefunden (Bitumen, flüssiges Aluminum, Eisen oder Wachs).

Also flüssige Stoffe wo eine Tankbeförderung unmöglich ist und sie deshalb in die "lose Schüttung" eingeordnet werden


Zuletzt bearbeitet von Rupert; 31.07.2003 16:31.

Have a nice day!
Re: Begriffsbestimmung? [Re: Rupert] #914 31.07.2003 13:45
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Rupert,

wenn doch in Spalte 17 des Kap. 3 ADR eine Eintragung steht, darf ich gemäß 7.3.1 das Material in loser Schüttung unter den darin erwähnten Sondervorschriften transportieren.

Wenn ein Tanktransport und ein Transport in loser Schüttung sich gegenseitig ausschließen, dann verstehe ich nicht das unter Pkt. 7.3.3 (lose Schüttung) VW 12 ein Transport in Tanks erwähnt ist.

Aber betrachten wir doch mal das Schuztziel des ADR. Dies ist doch eindeutig der sichere Transport von bestimmten Gütern, oder?

Wenn ich ein Gut ohne Verpackung transportieren darf, warum wird dann der Transport in einem TKW gefährlicher???

Zuletzt bearbeitet von Willi_Pape; 31.07.2003 13:47.

Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #915 31.07.2003 17:50
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glücke Offline
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Hallo Gandalf,

an und für sich ist zu Ihrer ursprünglichen Frage alles gesagt, aber wenn Sie der Meinung sind, mit hypothetischen Fragen die Diskussion zu diesem Thema am Leben zu erhalten, möchte ich auch meinen Beitrag dazu liefern.

Zunächst die Feststellung: Lose Schüttung wird in Spalte 17 der Tabelle nicht einfach nur "erlaubt", sondern nur unter bestimmten Sondervorschriften (VV 1-14) zugelassen. Diese Sondervorschriften müssen Sie genau lesen, bevor sie z.B ein Silofahrzeug (gedecktes Fahrzeug) zur Transportart -Lose Schüttung- einsetzen.

Nun zu Ihrer Fallkonstellation. Wenn sie ins ADR reinschauen, werden Sie feststellen, dass immer dann, wenn für einen Stoff in Spalte 12 die Codierung SGAH festgelegt ist und gleichzeitig in Spalte 17 lose Schüttung "erlaubt" wird, dies nur unter der Sondervorschrift VV 9b oder VV 10 der Fall ist.

D.h. Sie können für diese Stoffe gar kein Silofahrzeug (gedecktes Fahrzeug) für die Beförderung in loser Schüttung einsetzen. Sie können nur die in VV 9b oder VV10 genannten Beförderungsmittel verwenden. (Siehe dort)

Möchten Sie ein Silofahrzeug einsetzen, ist dies nur als Tankbeförderung möglich. Dazu muß das Silofahrzeug als ADR-Tankfahrzeug mit der Codierung SGAH oder höher zugelassen sein.

Setzen Sie ein Silofahrzeug mit Codierung SGAN ein, benötigen sie entweder eine Ausnahme oder sie bekommen bei einer Kontrolle ein teueres Problem.

Ihre Fragestellung sollte immer von dem zu befördernden Stoff ausgehen, um dann systematisch zu einer anwendbaren und zugelassenen Beförderungsart zu führen. Ich bin der Überzeugung, dass hier angenommene bzw. aus der Luft gegriffene Hinterfragungen nicht wirklich hilfreich sind um das ADR verständlicher zu machen.

beste Grüße aus Würzburg

G. Lücke

Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #916 01.08.2003 07:52
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Hallo Herr Lücke,

ok. das mit SGAH war vielleicht ein schlechtes Beispiel, wegen der besonderen Bestimmungen VV9b bzw. VV10.

Andererseits, wenn jedoch alles klar wäre und man nur genau lesen muss um zu wissen was man wie zu tun hat,
dann bräuchte man dieses Forum nicht (das zeigen die Beiträge zu diesem Thema)
und auch keine Anwälte (ich hoffe ich habe jetzt hier niemanden beleidigt).

Konstruieren wir den Fall ein wenig anders:

Verladen wird: UN 1408 Ferrosilizium

Spalte 12: SGAN
Spalte 17: VV1 lose Schüttung in bedeckten und gedeckten Fahrzeugen ...


Der Betriebsteil, der verlädt ruft mich als "Experten" jetzt an,
weil ein Fahrzeug mit der Codierung SGAF vorgefahren ist und jetzt wissen möchte,
wie sie sich verhalten sollen.

Also: 1) keine Verladung weil Tank nicht dem Sicherheitsniveau SGAN entspricht
oder 2) trotzdem verladen, weil dann lose Schüttung, denn SGAF ist bestimmt
eine sicherere Beförderungsart als in bedecken Fahrzeugen.

Gruß Michael

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #917 01.08.2003 09:10
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ist auch nicht so einfach....
Wenn man genauer schaut ist bei UN1408 auch noch VV7 angegeben, also wenn du schon in loser Schüttung befördern willst, muß dieser Stoff auch noch in festen Stücken vorliegen.
Ich gehe davon aus das dieser Stoff in pulvrigen Zustand vorliegt damit ein Tanktransport möglich ist. Also erfüllst du auch nicht die Vorschriften für die lose Schüttung.
Ich verweise nochmal auf die Definition der losen Schüttung: "...dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden."
Ich weiß nicht wie man im Falle eine Beanstandung erklären könnte, dass ein Tank kein Tank ist ?????
lg
Rupert



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Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #918 01.08.2003 09:16
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Ich hab die tolle Diskussion mit Interesse verfolgt und möchte noch einen weiteren Denkanstoß aus meiner Erfahrung liefern:
1402 Calciumcarbid darf gemäß VV5 auch in loser Schüttung befördert werden, wobei die "luftdicht verschlossenen Öffnungen" den Begriff den losen Schüttung schon sehr stark ausweiten. Diese Transporte werden sowohl in Tankfahrzeugen (Silo, mit und ohne "B3") als auch in IBC (auch mit abgelaufener Prüfung) gemäß den Vorschriften für lose Schüttung durchgeführt.
Österreich hat erlaßmäßig wie in der RSE die Auslegung getroffen, daß nur die weniger strengen Bestimmungen anzuwenden sind, wenn beide Möglichkeiten bestehen (Das ADR läßt aber auch die Auslegung zu, daß alles was die Definition eines Tanks (bzw. IBC) erfüllt, auch die Vorschriften einhalten muß).

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #919 01.08.2003 09:52
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glücke Offline
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Hallo Zusammen,



wie schon gesagt, ist eigentlich alles geschrieben zu diesem Thema. Es sollten die in diesem Thread genannten Fundstellen gelesen und in die Überlegungen einbezogen werden.



Zur Frage Gandalf, Verladung UN 1408, vorgefahren ist ein Silotankfahrzeug SGAF.

Tanktransport nicht möglich, da SGAF niedriger als SGAN. Aber lose Schüttung möglich, da gedecktes Fahrzeug eingesetzt werden darf. Das Silofahrzeug entspricht diesem Fahrzeugtyp gem. Begriffsbestimmung. Nach RSE brauchen in Deutschland die Tankvorschriften nicht eingehalten werden wenn für lose Schüttung u.a. Tankfahrzeuge verwendet werden.(Siehe dort)



Interessant für mich, dass es in Österreich eine ähnlich Regelung zum Einsatz von Tankfahrzeugen bei loser Schüttung gibt. Ist diese Regelung im Internet zu finden? Übrigens soll in die kommende deutsche RSE zusätzlich aufgenommen werden, daß beim Einsatz von zugelassenen ADR-Tankfahrzeugen zur losen Schüttung die Tank - Bauvorschriften des Fahrzeuges während der Beförderung eingehalten sein müssen.



Die Antwort mit der VV 7 dürfte ein Versehen sein.



Sonnige Grüße aus Mainfranken



G. Lücke

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