Hallo Michael,
dolle Sache, wurde schon mal diskutiert.
Also zu den Sanktionen:
§9 Abs. 1 Nr. 1a
„Der Absender hat den Beförderer … auf das gefährliche Gut … hinzuweisen“
Bußgeld: 500 ¤
§9 Abs. 5 Nr. 1d
„Der Verpacker hat die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung … von Umverpackungen .. zu beachten.
Bußgeld: 500 ¤
Da es sich um eine Tateinheit handelt, wären demnach 750 ¤ fällig.
Kontrollpflichten hat im Straßenverkehr die Polizei und das BAG, im Eisenbahnverkehr das EBA und im Luftverkehr (denke ich) das Luftfahrtbundesamt.
Für die Kontrolle der Unternehmen sind die spezifischen Behörden der Länder zuständig, in Niedersachsen ist es das Gewerbeaufsichtsamt.
Unter bestimmten Umständen ist ein Versand als LQ-Ware möglich, für Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) oder einer Sauerstoffflasche (UN 1072) ist die jedoch nicht zulässig.
Wenn im Versandhandel offensichtlich Gefahrgut, dass nicht den Vorschriften des Postversandes entsprechen kann, über den Postweg zum Versand angeboten wird, so ist das unlauterer Wettbewerb, ich denke, dass man das Abmahnen kann.