welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
#9049
25.06.2009 15:49
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Athene
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moin moin Forum,
ich möchte sichergehen: ich bin Abfallbeauftragte, und wurde gefragt, ob es eine Beauftragtenpflicht nach WHG für uns gibt: wir bauen Anlagen. (und gelangen über die Wartung in Besitz von gef. Abfällen) Da weir das noch nicht sehr lange tun, "stehen wir manchmal auf dem Schlauch" Ich wurde gefragt, ob wir einen Gewässerschutzbeauftragten benötigen da wir auf einer Anlage einen Ölabscheider eingebaut haben(auch dieser wird ducrh uns gewartet) das Abscheidebecken ist eine Plastikwanne, es ist keien Gewässerschutzzone--
was wisst ihr?
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Athene]
#9050
26.06.2009 00:25
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shartwig
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Hallo, viele Fragen auf einmal und wenige Informationen. Was sagen Juristen: "Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" Wie geschrieben gilt ist das in diesem Fall das WHG. Im §21 ist der Gewässerschutzbeauftragte beschrieben: WHG § 21a Bestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben... WHG §21a Ohne Gewähr schein ihr keinen Gewässerschutzbeauftragten zu benötigen.
Viele Grüße Sebastian
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: shartwig]
#9051
26.06.2009 07:48
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Gandalf
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Hallo Athene, wie shartwig schon ausgeführt hat, ist die Bestellung nach WHG von der Einleitmenge abhängig. Was heißt denn "in eine Anlage eingebaut"? Trennt der Ölabscheider Wasser und Öl? Wohin geht das Wasser? Was macht das Abscheidebecken? Steht evtl. was in der (Bau-)Genehmigung ? Ansonsten braucht ihr keinen. Gruß Gandalf
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Athene]
#9052
26.06.2009 08:47
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MasterKane
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Hallo Athene, für die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten findest Du die Kriterien im WHG (s. auch die Ausführungen von shartwig). Für Ölabscheider ist die DIN 1999-100 und die DIN EN 858 - 1 und 2 relevant. Diese regeln unter anderem die Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze inkl. der fünfjährige Überprüfung durch einen Fachkundigen und die regelmäßige (monatliche) Eigenkontrolle durch einen Sachkundigen. ... wir bauen Anlagen. (und gelangen über die Wartung in Besitz von gef. Abfällen) ... Werden technische Anlagen gebaut, in denen Ölabscheider eingebaut sind, oder stellt Ihr Ölabscheider her? Wenn die Ölabscheider nur zugekauft und eingebaut werden, reicht es, wenn die Einhaltung der Bauvorschriften durch eine entsprechende Bauartzulassung des Herstellers bescheinigt wird. Seid Ihr selber der Hersteller, müsst Ihr euch natürlich an die Bauvorschriften halten und den Abscheider mit einer Bauartzulassung an den Kunden übergeben. Die Wartung sollte m. E. anders organisiert werden, so dass Ihr nicht in den Besitz des gef. Abfalls kommt - mit allen Konsequenzen aus dem Abfall- u. Gefahrgutrecht. Das Entleeren und Reinigen kann ein Dienstleister aus dem Bereich Entsorgung / Industrie-Reinigung übernehmen und wird vom Betreiber der Anlage beauftragt. Die Wartung wird danach durch das fach- u. sachkundige Personal durchgeführt. ... auf einer Anlage einen Ölabscheider eingebaut haben(auch dieser wird durch uns gewartet) das Abscheidebecken ist eine Plastikwanne,... Du schreibst nicht wie groß der Abscheider ist und wie er in der Anlage verbaut ist. Aber eine Plastikwanne reicht vermutlich nicht aus. Für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen wird ein Rückhaltevolumen gefordert (siehe VAwS der einzelnen Bundesländer), wird dieses Rückhaltevolumen über eine Auffangwanne erreicht, so muss diese auch bauartgeprüft sein. Viele Anmerkungen zu Deiner Frage, die jedoch nicht alles erschlagen, was beachtet werden muss. Vielleicht hilft es Dir aber schon einmal weiter. mfg MasterKane
"Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang." Konfuzius
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Gandalf]
#9053
26.06.2009 08:58
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Athene
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moin moin! vielen Dank ihr beiden.! Das war eine große Hilfe, da ihr alle meine Überlegungen bestätigt habt. na klar der Gesetzestext... den hatte ich gelesen. aber ich mache den Job noch nicht so lange und bin manchmal etwas unsicher weil mir Einfach gewisse ERfahrungen fehlen. Was wir für Anlagen bauen, möchte ich lieber nicht sagen....
Lieben gruss, Assina
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Athene]
#9054
26.06.2009 11:27
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Jose Reyes Schmitt
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Moin Assina,
jetzt machst du mich aber neugierig ;-) ... was baut ihr denn für Anlagen? Saludos José
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Jose Reyes Schmitt]
#9055
29.06.2009 10:04
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Athene
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moin jose, im zuge der allgemeinen Kündigungswelle bin ich so dermaßen verunsichert, dass ich mir erstens nicht mehr traue, und 2. nichts preisgeben möchte. vielleicht werde ich beobachten... etc.. wir haben ja keinen BR....also will ich das nicht sagen, wiel ich kein bock habe gleich wieder zu fliegen...
ich bin stellvertretende QMB, Abfallbeauftragte in spe (fachkundekurs vorh,) und dipl. Ing. Umweltschutz. Ich arbeite für eine Fa. der sog, grünen Branche, aber industrielle machenschaften, geldgier un dsparzwang grassieren auch hier...
Danke master kane für deine Umfangreichen hinweise. demem gehe ich jetzt erstmal nach...
Grüße Assina
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Athene]
#9056
29.06.2009 11:06
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Jose Reyes Schmitt
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Hallo Athene,
geht klar. Alles wird besser <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Liebe Grüße José
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: MasterKane]
#9057
29.06.2009 13:09
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Athene
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hi Master Kane, du machst also den Vorschlag, die Entsorgung des Betriebsmittels, dass, wenn wir es austauschen direkt vom Entsorger vor Ort abholen lassen. Genau das haben wir vor. Aber: der Btereibber darf niemals in den Besitz des Gef. Abfälles kommen oder sonstwelche Pflichten haben. (sonst können wir nicht mehr Verkaufen) Wenn unsere Firma nicht der Besitzer ist, so bleibt sie dennoch Erzeuger-- und da wir die mindestmenge weit überschreiten, will man mich zur Beauftragten machen. (ist mir recht, Kündigungsschutz, etc)
Angedacht war folgendes: regelmäßige Wartungszyklen: Abholung durch Stammentsorger Bundesweit, Nachweisführung durch uns. aber wie kommen wir denn aus der Pflicht? wir lassen das Zeug (flüssig) in einem Saugwagen Abholen. Wie kommen wir aus der Pflicht? das kapiere ich noch nicht so ganz... Gruß Assina
PS: der Ölabscheider ist eingebaut in eine Anlage, in der das Betreibsmittel nach chemischer Alterung zu gef. Abfall wird...
Zuletzt bearbeitet von Athene; 29.06.2009 13:10.
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Athene]
#9058
29.06.2009 16:45
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Mark
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Hallo Athene,
hab ich das richtig verstanden:
Ihr baut Anlagen, die bei euren Kunden stehen - Dort führt ihr auch die Wartung durch - Bei der Wartung kommt der Entsorger und saugt ab. OK
Ich seid doch nicht im Besitz der Anlagen, dass ist doch der Kunde, der hat dann die Befüllerpflichten, es sei denn, die Befüllerpflichten hab ihr per Vertrag von dem Kunden übernommen (das geht, da ihr ja bei der Befüllung vor Ort seid).
Grüße
Mark
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Mark]
#9059
30.06.2009 10:08
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Moin Mark, ja genau, wir haben umfassende Serviceverträge, d.h. Befüllen mit Betriebsmittel und Austausch der gealterten Flüssigkeit, dannn noch die Maschinenwartung, aber die ist keine größe Nummer.
Wir haben als wir unsere erste Anlage verkauft haben, gedacht das Zeuch hält sich. das es chemisch altert wußten wir nicht. Jetzt müssen wir natürlich unseren Kunden von allen Pflichten entbinden soweit möglich.
Zum Betriebsmittelwechsel fahren wir hin. Die menge übeschreitet 20t /a, deswegen werden wir die Beauftragtenpflichten erfüllen, wei wir sonst nix mehr verkaufen... Ich glaube auch anders geht es nicht, evtl. externer Abfallbeauftragter als AP für Betreiber oder Kunde, frage ist nur noch was billiger ist, ich hoffe ja dass ICH billiger bin, dann komm ich vielleicht endlich wech vom elendigen QM.... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Athene]
#9060
30.06.2009 18:48
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Mark
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Halle Athene,
frage: ist das Betriebsmittel auch ein Gefahrgut?
Bzgl. der verschiedenen Pflichten solltet ihr für den Tausch des Betriebsmittels ganz saubere Zusatzverträge mit euren Kunden schließen, aus denen die Pflichtübernahme hervorgeht, diese muss dann aber auch von eurem PErsonal übernommen werden (bzw. von dem externen, der dann im Vertrag steht).
Zur Entsorgung des alten Betriebsmittels müsst ihr einen Entsorgungsnachweis machen (> 20 t/a), hier könnt ihr euch dann als Abfallerzeuger eintragen und den Kunden als Abfallanfallstelle. Alternativ besteht die Möglichkeit einen Antrag auf freiwillige Rücknahme nach § 25 Krw/AbfG zu stellen.
Grüße
Mark
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Mark]
#9061
01.07.2009 08:49
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Moin Mark, danke für deine Nachricht, es ist kein Gefahrgut. Wir nehmen am Eanv teil und wissen bescheid mit den Entsorgungsnachweisen. Die alternative hatte ich allerdings nicht bedacht, und das werde ich mal prüfen, ob es für uns isnn macht.. also danke dafür! Gruß, Assina
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Athene]
#9062
01.07.2009 09:48
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MasterKane
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Hallo Athene, ich war ein paar Tage "offline", aus diesem Grund erst heute eine kurze Antwort. In den vorherigen Beiträgen wurde ja bereits auf eine genaue vertragliche Regelung hingewiesen, dies sehe ich genauso, da das KrW-/AbfallG in der Begriffsbestimmung und somit in den Pflichten alles vorgibt: § 3 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. [...] (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. [...] Somit ist m. E. der Anlagenbetreiber (Kunde) der Abfallerzeuger und ihr als Wartungsunternehmen werdet der Besitzer, da die Sachherrschaft auf euch übergeht. Dies sollte jedoch rechtlich genau geprüft und dann vertraglich festgelegt werden. Der Weg über §25 KrW-/AbfallG ist ein möglicher Versuch, aus der Problematik heraus zukommen; §26 KrW-/AbfallG definiert euch dann aber auch "nur" als Besitzer. [...] d.h. Befüllen mit Betriebsmittel und Austausch der gealterten Flüssigkeit, [...] Eine vertragliche Festlegung bzgl. Befüllung und Austausch ist m. E. nicht ausreichend. Der Vertrag sollte das Verhältnis Abfallerzeuger/-besitzer ganz klar beschreiben. [...] Angedacht war folgendes: regelmäßige Wartungszyklen: Abholung durch Stammentsorger Bundesweit, Nachweisführung durch uns. aber wie kommen wir denn aus der Pflicht? [...] Aus verständlichen Gründen möchtest Du nichts über das Unternehmen, Kunden und genaue Anlagenbeschreibung mitteilen. Aber aus der Verpflichtung der Entsorgung, Nachweisführung usw. kommt ihr m. E. nur heraus, wenn der Anlagenbetreiber euch vor der Wartung eine "saubere" Anlage übergibt. mfg MasterKane
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Athene]
#9063
02.07.2009 08:09
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Gandalf
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Hallo Athene, Wie kommen wir aus der Pflicht? das kapiere ich noch nicht so ganz... Also ich jetzt auch nicht mehr so ganz. Ursprünglich ging es um die die Pflicht zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten, den ihr nicht braucht. Das hatten wir ja auch schon geklärt. Dank ausführlicher Beiträge anderer Diskussionsteilnehmer springen wir mittlerweile durchs komplette Abfallrecht (Besitzer, Erzeuger, Nachweispflicht, freiwillige Rücknahme). Aus welchen Pflichten wollt ihr denn nun noch rauskommen? Aus der Nachweispflicht als Besitzer gefährlicher Abfälle? Das wird nix werden. Anmerkung: Wieso darf euer Kunde nix mit den Abfällen zu tun bekommen? Was glaubt er denn was ihr da regelmäßig rausholt - ein Produkt zur Weiterverwendung in anderen Anlagen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Ihr bietet doch einen Fullservice. Wo ist das Problem? Gruß Gandalf
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Re: welche Beauftragtenpflicht bei Ölabscheider ??
[Re: Gandalf]
#9064
02.07.2009 09:09
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Athene
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... das weiß ich auch nicht mehr so genau, durch die zwischenbemerkungen usw. war ich etwas verwirrt. Eigentlich ist alles klar. oder mittlerweile auch schonwieder nicht.. die juristen sagen: garkeiner braucht einen abfallbeauftragten, weder anlagenbetreiber noch wir. aber das sehe ich anders. wer kann mir helfen?
Zuletzt bearbeitet von Athene; 03.07.2009 13:47.
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LGA
von M.A.T. - 07.06.2025 13:43
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