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Sondervorschrift 274 bei Abfällen? #9166 07.07.2009 13:44
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Ernest Offline OP
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Muß dieses SV bei Abfällen beachtet werden? Wie sieht dies bei aufgesogenen Flüssigkeiten in festen Abfällen auf, die sich nicht oder nur zum Teil verflüchtigen können? Kann man einen flüssigen Stoff als technischer Namen hinter einer Versandbezeichnung für einen festen stoff setzen oder führt dies zu Irritationen? Dies ist der Grund, warum ich unbedingt auf die SV 274 verzichten möchte. Was ist gefahrgutrechtlich erlaubt?

Grüsse
Ernest

Re: Sondervorschrift 274 bei Abfällen? [Re: Ernest] #9167 07.07.2009 15:35
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MasterKane Offline
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Hallo Ernest,

welcher Stoff ist denn bzgl. ADR relevant? Sind die festen Abfälle Gefahrgut und die aufgesogenen Flüssigkeiten nicht oder umgekehrt oder sind beide Stoffe Gefahrgut?


Vielleicht hilft Dir auch folgender Weg:

"5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle
[...]
Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen:

«ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5» (z. B. «UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, (D/E), ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5»).

Die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung braucht nicht hinzugefügt zu werden."



mfg
MasterKane


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Konfuzius
Re: Sondervorschrift 274 bei Abfällen? [Re: MasterKane] #9168 07.07.2009 15:44
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Ernest Offline OP
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Vielen Dank. Das hilft doch schon einmal weiter.

Flüssige gefahrgutrechtlich relevante Stoff sind auf nicht relevanten Materialien wie Papier etc. aufgesogen. Daneben bibt es aber auch eine Reihe fester relevanter Stoffe.

Grüsse
Ernest

Re: Sondervorschrift 274 bei Abfällen? [Re: MasterKane] #9169 08.07.2009 08:19
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GG1 Offline
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Hallo MasterKane,

genau diese Sondervorschrift bereitet mir Kopfschmerzen.

Es heißt da so schön: Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen:
«ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5»

Nur ist bei dem in Klammern angegebenen Beispiel nicht die offizielle Benennung ergänzt worden, sondern die Angabe hinter den Tunnelbeschränkungscode gepackt worden...

Grüße
GG1

Re: Sondervorschrift 274 bei Abfällen? [Re: GG1] #9170 08.07.2009 10:40
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MasterKane Offline
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Hallo GG1,

ich glaube, in diesem Zusammenhang kommt es auf die Formulierungen in den einzelnen Abschnitten an. Ich möchte dies an einem fiktiven Beispiel aufzeigen:

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
  1. die offizielle Benennung für die Beförderung ==>

    UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, II, (D/E)
  2. lt. Absatz 3.1.2.8.1, Satz 2, muss die technische Benennung unmittelbar nach der offiziellen Benennung angegeben werden ==>

    UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II, (D/E)
  3. Stoff als Abfall, Möglichkeit 1: Absatz 5.4.1.1.3, Satz 1 ==>

    ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II, (D/E)
  4. Stoff als Abfall, Möglichkeit 2: Absatz 5.4.1.1.3, ab Satz 2 "[...] für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen: «ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5» [...] " und "[...] gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung braucht nicht hinzugefügt zu werden." ==>

    UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 3, II, (D/E), ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5

mfg
MasterKane

Re: Sondervorschrift 274 bei Abfällen? [Re: MasterKane] #9171 08.07.2009 11:17
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Hallo MasterKane,

in 5.4.1.1.1 b) wird für die offizielle Benennung auf den Abschnitt 3.1.2 verwiesen. Und dort wäre nach Deinem Beispiel dann Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. die korrekte offizielle Benennung. Also müßte das Beispiel meiner Meinung nach lauten:

UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g., Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5, 3, II, (D/E)

Die Verpackungsgruppe und der Tunnelbeschränkungscode sind kein Bestandteil der offiziellen Benennung, wohl aber Bestandteil der zugelassenen Beschreibung, siehe 5.4.1.1.1 letzter Satz.

Wenn es in 5.4.1.1.3 geheißen hätte:

.... ist die zugelassene Beschreibung wie folgt zu ergänzen ....

würde ich Dir zustimmen. Ich bin mal gespannt, wann da eine Klarstellung kommt (vielleicht in der RSEB?).

Grüße
GG1

Re: Sondervorschrift 274 bei Abfällen? [Re: GG1] #9172 09.07.2009 09:36
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Hallo GG1,

Antwort auf
Ich bin mal gespannt, wann da eine Klarstellung kommt (vielleicht in der RSEB?).

Ich glaube nicht, dass es zu einer Klarstellung in der RSEB kommt, da die Benennungen in der dargestellten Form aus dem ADR 2009 übernommen wurden, somit also "offiziell" sind.

Die Problematik kommt m. E. aus der Verwendung der Begriffe "Benennung des Stoffes oder Gegenstandes" bzw. "Beschreibung" in zwei unterschiedlichen Abschnitten (3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung und 5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung ...) und einer nicht konsequent durchgeführten Trennung der Begriffe.

Da sich der Abschnitt 5.4.1 auf das Beförderungspapier bezieht, wird die Verpackungsgruppe und der Tunnelbeschränkungscode durch den Unterabschnitt 5.4.1.1 (Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen) Teil der Beschreibung - Absatz 5.4.1.1.3 verwendet in diesem Fall die Formulierung "offizielle Benennung".


"[...] Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge [d.h. a), b), c), d), k)] ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden. [...]"

Die technische Benennung bei n.a.g. Einträgen ist Teil des Absatzes 5.4.1.1.1 b) und muss somit unmittelbar hinter die offizielle Benennung.

Die Ergänzung "ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5" des Absatzes 5.4.1.1.3 entspricht m. E. dem Absatz 5.4.1.1.1 i) "eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung" und darf somit nicht die o.a. Reihenfolge - a), b), c), d), k) - unterbrechen, sondern muss nach k) angefügt werden.

mfg
MasterKane


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Konfuzius
Re: Sondervorschrift 274 bei Abfällen? [Re: MasterKane] #9173 09.07.2009 11:07
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Antwort auf


Die Ergänzung "ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5" des Absatzes 5.4.1.1.3 entspricht m. E. dem Absatz 5.4.1.1.1 i) "eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung" und darf somit nicht die o.a. Reihenfolge - a), b), c), d), k) - unterbrechen, sondern muss nach k) angefügt werden.



Hallo MasterKane,

aus meiner Sicht ist es keine Sondervereinbarung im Sinne von 5.4.1.1.1. i), sondern eine vom ADR geforderte Angabe welche die zugelassene Beschreibung unterbrechen darf:

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen,dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge [d.h. a), b), c), d), k] ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.

Grüße
GG1

Re: Sondervorschrift 274 bei Abfällen? [Re: GG1] #9174 09.07.2009 11:24
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MasterKane Offline
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Hallo GG1,

wir werden die Problematik in diesem Forum nicht lösen können.

Somit kann ich für meine Person nur sagen, wenn ich einen Abfall unter Abschnitt "5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle" versende, werde ich die Reihenfolge des Beispiels einhalten. Sollte dies bei einer Kontrolle beanstandet werden, muss mir erst einmal die Grundlage für eine Beanstandung im ADR / GGVSEB / RSE erläutert werden.

mfg
MasterKane

Re: Sondervorschrift 274 bei Abfällen? [Re: GG1] #9175 09.07.2009 11:35
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Tag zusammen,

warum macht Ihr Euch das Leben mit dieser akademischen Diskussion denn so schwer, wenn im ADR sogar Beispiele angegeben werden, sollte man sich einfach daran halten und ist m.E. auf der sicheren Seite.

5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle

Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck »ABFALL« voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung ist, z. B.

* "ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), II [, (D/E)]" oder
* «ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), VG II [, (D/E)]» oder
* "ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II [, (D/E)]" oder
* «ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, VG II [, (D/E)]».

{Wenn eine Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschrieben ist, ist der Ausdruck «ABFALL» der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr gemäß Absatz 5.4.1.1.1j) voranzustellen, z. B.

* «ABFALL, 33, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, II» oder
* «ABFALL, 33, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, VG II»}

Bei Anwendung der Vorschrift für Abfälle des Absatzes 2.1.3.5.5 ist die offizielle Benennung wie folgt zu ergänzen:

«ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5» (z. B. «UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., 8, II, [,(D/E)], ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5»).

Die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 274 vorgeschriebene technische Benennung braucht nicht hinzugefügt zu werden.

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing


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