Verladung von Sprengringdeckelfässer
#9288
29.07.2009 08:35
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Udo Freitag
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Hallo,
hat jemand Erfahrung bei der Verladung von Sprengringdeckelfässer (z.B. 5 Fässer palettiert u. mit Schrumpffolie umwickelt). Man soll darauf achten, dass die Deckel nicht übereinander stehen. Beim Transport soll nämlich die Gefahr bestehen, dass sich durch Vibration, Stoß-und Stampfwirkung, die Sprengringe samt Deckel öffnen. Kann das einer bestätigen?
Gruß
Udo
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Re: Verladung von Sprengringdeckelfässer
[Re: Udo Freitag]
#9289
29.07.2009 09:03
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Uta Sabath
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Guten Morgen Herr Freitag,
Sprengringdeckelfässer können sich im Normalfall nicht öffnen, wenn der Verpacker den Verschluss des Sprengring smit der vorgeschriebenen Sicherung versieht. Dann ist ein versehentliches Öffnen eigentlich ausgeschlossen, außer es wird rohe Gewalt angewendet.
Bei ordnungsgemäßer Sicherung der Fässer auf der Palette sollte diese rohe Gewalt auch im Seevekehr nicht auftreten.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Sabath
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Re: Verladung von Sprengringdeckelfässer
[Re: Uta Sabath]
#9290
29.07.2009 10:32
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codered
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Guten Morgen !
Kann Frau Sabath nicht ganz zustimmen. Im Normalfall öffnen sich die Fässer nicht, jedoch ist es bei mir schon häufig vorgekommen (Straße und See). Durch das Aufschaukeln beim Transport passiert es schon. Daher ist bei der Vorbereitung auf der Palette entsprechend zu sichern.
Gruß Code Red
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Re: Verladung von Sprengringdeckelfässer
[Re: Udo Freitag]
#9291
29.07.2009 10:46
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Hoko1
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Hallo Herr Freitag, im Prinzip gebe ich meiner Vorsprecherin Recht. Ich weiß aber aus eigener Erfahrung, dass bei einer Ladungssicherungskontrolle dieses beanstandet wird. Aus Sicht der Polizei/BAG können sich die Fässer ineinander "verkeilen" sodass die Gefahr besteht, dass die Deckel "abspringen" könnten. Die Kontrollbehörden erwarten bezgl. Ladungssicherung, dass z. B eine umgekehrte Leerpalette auf die Fässer platziert werden, sodass die Deckel nicht hochgehebelt werden können. Die Leerpalette kann mit eingewickelt werden, besser ist aber das Niederzurren. Erfolgt ein Transport ohne diese Vorsichtsmaßnahme könnte ein Anhörungsbogen die Folge sein. MfG Horst
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Re: Verladung von Sprengringdeckelfässer
[Re: wscheffler]
#9293
30.07.2009 08:44
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Udo Freitag
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Hallo wscheffler,
danke für die Quelle. Hier ist das Problem eindeutig beschrieben und Lösungsmöglichkeiten werden auch aufgezeigt.
Gruß
Udo
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Re: Verladung von Sprengringdeckelfässer
[Re: Uta Sabath]
#9294
30.07.2009 09:29
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Dr. Kaos
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Hallo Frau Sabath, ich hatte gerade diese Woche genau das Problem: 2 CP mit je vier Sprengringfässern, gefüllt mit GG Klasse 3, rings gebändert und gestrecht, allerdings _nicht_ über die Verschlüsse. Diese waren mit den von Ihnen beschriebenen Sicherungen gesichert. Die Fässer standen allerdings auf der Palette so, dass die Hebel der Sprengringe an den Ecken der Palette 'überstanden'. Das hatte zur Folge, dass beim Verladen mit Stapler auf LKW an jeder Palette je ein Sicherungsstopfen abriss und die Fässer somit von selbst aufspringen konnten. Wir haben uns dann mit stabilem Draht (o/ 1,5mm) beholfen und wieder gesichert. Ob das eine gg-Kontrolle durch die BAG (und erst recht durch die Franzosen) standgehalten hätte, wage ich zu bezweifeln.
Insofern hat der Käptn aus dem Containerhandbuch recht: Es gehört überarbeitet. Aber auch die Verlader und Kommissionierer in den versendenden Firmen sollten besser auf ihre Arbeit achten.
gruß dr. kaos
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Re: Verladung von Sprengringdeckelfässer
[Re: Dr. Kaos]
#9295
30.07.2009 10:25
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wscheffler
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Hallo Nun müssen wir doch etwas trennen. 1). Die von der Frau Sabath beschriebene Sicht, entspricht genau der um eine Baumusterzulassung der BAM (z.b. für die (UN) 1HZ/Y1.2/200 Kunststofffass)zu erhalten. Eine Änderung an der Verpackung/Verschluss hätte die folge das genau diese aufgehoben wird. Und nicht mehr zur Beförderung eingesetzt werden dürfen. 2). Und die Verladung von Versandstücken auf einen Fahrzeug oder in einen Container, die besonders durch den Verlader und Fahrer im Rahmen der Betriebs und Verkehrssicherheit seine Anwendung findet. Die GGVSEB nimmt aber hier alle Beteiligten in die besondere Pflicht. §4 Allgemeine Sicherheitspflichten Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, Das ADR hat nach meiner Kenntnis, hier dieses Verladeproblem noch nicht eingegrenzt. Es wäre vielleicht ein Ansatz an die Anlehnung an die Containerverladung wert.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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