Hallo zusammen,
eine mögliche Ableitung ergibt sich schon aus dem Gefahrgutrecht:
1.4.2.1.2 Inanspruchnahme Dritter
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht. ...
Ob das aber der Stein der Weisen ist ...?
Im HGB finden sich wesentlich mehr Aussagen zu "Dritten". Ich denke, eine justiziable Definition ist eher im Handelsrecht zu finden.
Beispiel:
§ 419 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
(1) ...
(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.
Ist aber nicht mein Parkett, hier könnte evtl. jemand aus dem Speditionsgeschäft zur Klärung beitragen.
Gruß aus München
Günther Homann