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Begriff "Dritte" § 18 GGAV #9355 06.08.2009 21:43
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Hallo Zusammen,
kann mir jemand eine Fundstelle nennen, die den Begriff "Dritte" näher definiert.
Es geht hierbei um die Befreiung des Beförderungspapieres nach § 18 (S) GGAV.
Gefährliche Güter in Versandstücken, die für die Beförderung nicht an DRITTE übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden.......

freundliche Grüße
Gefahrgutinteressent

Re: Begriff "Dritte" § 18 GGAV [Re: Gefahrgutinteressent] #9356 07.08.2009 08:37
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Rupert Offline
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Hallo G.I.
Meine Interpretation:

Wenn bei der Beförderung der Auftraggeber, Absender, Beförderer und Empfänger die selbe Rechtsperson ist, dann ist kein Dritter beteiligt.
(z.B. Interne Versorgungsfahrten)


Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Begriff "Dritte" § 18 GGAV [Re: Rupert] #9357 09.08.2009 20:37
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TDamm Offline
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Beiträge: 723
Hallo,

ich würde den Empfänger weglassen. Es heißt ja "zur Beförderung nicht an Dritte übergeben".
Klassisch sollte man sich den Werksverkehr darunter vorstellen, da diese Unternehmen wissen, welche Eigenschaften das Gefahrgut besitzt.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Begriff "Dritte" § 18 GGAV [Re: TDamm] #9358 10.08.2009 08:07
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Beiträge: 325
G. Homann Offline
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Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325
Hallo zusammen,

eine mögliche Ableitung ergibt sich schon aus dem Gefahrgutrecht:

1.4.2.1.2 Inanspruchnahme Dritter
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR entspricht. ...

Ob das aber der Stein der Weisen ist ...?
Im HGB finden sich wesentlich mehr Aussagen zu "Dritten". Ich denke, eine justiziable Definition ist eher im Handelsrecht zu finden.

Beispiel:
§ 419 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
(1) ...
(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.

Ist aber nicht mein Parkett, hier könnte evtl. jemand aus dem Speditionsgeschäft zur Klärung beitragen.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Begriff "Dritte" § 18 GGAV [Re: G. Homann] #9359 10.08.2009 10:29
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Beiträge: 32
S. Mader Offline
Spezi
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Spezi
Registriert: Feb 2005
Beiträge: 32
Als Gefahrgutbeauftragter und Speditionskaufmann mit gesundem Menschenverstand <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> sehe ich die Sache so, daß jeder nicht namentlich Genannte ein "Dritter" ist.
Eine noch genauere Definition gibt's beim Rechtsanwalt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Siegfried Mader


Eigentlich bin ich ja ganz anders, ich komm nur so selten dazu...

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