Hallo Herr Kasting,
hallo Herr Schmauder,
meiner Ansicht nach hat die Beladung des Containers in umgekehrter Reihenfolge zu geschehen. Zuerst lädt der Versender der harmlosen Güter und danach erst der Versender des Gefahrgutes.
Andernfalls erkenne ich eine mögliche Mißachtung der CTU-Packrichtlinien, wo unter Punkt 4.3.7 zu lesen ist: "Machen gefährlicher Güter nur einen Teil der Gesamtladung einer CTU aus, so sind sie nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe zu den Türen zu packen, wobei die Markierung und die Gefahrenkennzeichen sichtbar sein müssen. ..."
Und wie will der Gefahrgutversender wissen, ob der Versender der harmlosen Güter nicht doch unverträgliche Güter zulädt (CTU-Packrichtlinien Pkt. 4.3.3)?
Weiterhin soll der Unterzeichner des Container-Packzertifikates (CPC), der damit alleiniger Verantwortlicher für das ordnungsgemäße Packen der CTU ist, umfassende Sachkenntnisse im Bereich des Gefahrguttransportes besitzen (vergl. hierzu CTU-Packrichtlinien Pkt. 4.2.5 und IMDG-Code Para. 1.3.1.5 Nr. 4).
Kann und darf der Gefahrgutversender davon ausgehen, daß bei dem Versender Nr. 2 eine solche geschulte Person vorhanden ist?
Der Verordnungsgeber hat dem Versender von Gefahrgut weitaus strengere Verpflichtungen auferlegt und ihm eine größere Verantwortung zugewiesen. Folglich kann es einem solchen Versender durchaus zugemutet werden, den Vorstau der CTU mit harmlosen Gütern eines anderen Versenders zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren.