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Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Winklhofer] #9467 03.10.2009 20:04
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Bei uns in Bayern gibt es darüber hinaus noch die Ausnahmegenehmigung 45/96-BY zu Problemabfallsammlungen, die ebenfalls vereinfachte Beförderungsregelungen für leere, ungereinigte Verpackungen (sogar offene bzw. beschädigte Verpackungen) enthält.


Diese Bayern-Ausnahme läuft aus und soll (erstmals) nicht verlängert werden, so dass auch in Bayern die Kollegen die Ausnahme 20 nutzen müssen. In der Ausnahme 20 steht, dass leere ungereinigte Verpackungen den Vorschriften wie befüllte unterliegen.

Ich kann das Problem durchaus nachvollziehen, denn ungereinigte leere Verpackungen (hier Kunststoff, die älter als 5 Jahre sind) werden sehr wohl transportiert (als Abfall und als Rücklieferung / Rücknahme zum Hersteller). Dass es für IBC entsprechende Regelungen gibt ist schon bekannt, warum soll das nicht auch für kleinere Verpackungen gelten, würde an vielen Stellen das Leben leichter machen.

Mal ein Beispiel, es sind Rückzuliefern: 5 Kanister Klasse 3, 6 Kanister Klasse 8 und 2 Kanister Klasse 6.1; Hierfür muss ich 3 Großverpackungen verwenden um diese Minimenge von 20 bis 30 kg zu transportieren. Die Großverpackungen, die ich verwende wiegen vielleicht 450 kg in Summe. Das ganze ist sehr ineffektiv. Und das während ich die viel größeren IBCs transportieren kann, wenn sie leer sind.


Grüße

Mark
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Udo Freitag] #9468 03.10.2009 21:07
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Ich muss mal eine dumme Frage stellen. Über welche Behältnisse sprechen wir hier denn? Regelmäßige und vorgeschriebene Prüfungen sind mir nur bei Gasflaschen und IBCs geläufig.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein 20 Liter Plastikkanister, nachdem das Verfallsdatum überschritten wurde, einer erneuten Prüfung unterzogen wird. Wenn "Alt" dann entsorgen. Oder kleinere Behälter/Kanister aus Metall, die wenn sie entleert wurden, zur Entsorgung gegeben werden. Eine Rekonditionierung ist mir nur bei 200 Liter Stahlfässern oder Großverpackungen ein Begriff.


Um es etwas genauer zu erklären und die Geschichte mit 4.1.2.2 bei IBC's hatte ich ja aufgeführt, aber es ging mir eigentlich um "kleine" Verpackungen!
Klar, werden 30l-Kanister und 220l-Fässer aus Kunststoff nach der dem Ablauf der 5 Jahre entsorgt und logischerweise nicht weiter in den Umlauf gebracht.
Problem ist aber, und da geht es wahrscheinlich nicht nur uns so, das wir Kanister, die wir voll mit Gefahrgut (Kl.8) beim Kunden angeliefert haben, auch wieder restentleert zurücknehmen (Kundenservice bzw Verpflichtung des Herstellers) und bei uns im Hause dann reinigen um sie wieder befüllen zu können!
Stellt man sich diesen Zyklus über einen längeren Zeitraum vor kommt man irgendwann an die Grenze der Haltbarkeit. Und ein Jahr vor Ablauf der "Haltbarkeit" werden diese dann auch bei uns aus dem Verkehr genommen!
Wir haben auch Kunden, die in kleinem Maßstab unsere Ware benötigen und so einen Kanister dann länger bei sich stehen haben und diese auch leer sammeln, damit sich die Rücklieferung auch lohnt. Und jetzt kommt man irgendwann dann bei älteren Kanistern, die schon häufiger im Kreis gelaufen sind, das bei unserer Anlieferung leere,ungereingte Verpackungen (Kanister) entgegengenommen werden, die älter als fünf Jahre sind und somit lt. ADR nicht mehr transportiert werden dürfen! Auch wenn wir diese Kanister dann NUR zurücknehmen, damit sie bei uns dann aussortiert werden, transportieren wir unter normalen Rücknahmebedingungen grob fahrlässig.
Das kommt nun auch nicht dauernd vor, aber unserem Fahrer, ist neulich so ein Kanister beim Abholen aufgefallen und er fragte eben nach!

Schließe ich nun daraus, das ich im ADR nix finden kann und das entweder irgendwie über eine Ausnahmeregelung machen muß oder aber dem Kunden klar mache, das er dann wenn er die Verpackungen zu lange bei sich "lagert" sich selber um die Entsorgung kümmern muß bzw. muß ich unseren Fahrer anweisen jeden Kanister zu prüfen!

Danke bisher für eure Mitarbeit, denn ich bin durch dieses Forum wieder mal einen Schritt weiter gekommen!

Grüße aus dem Norden

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Claudi] #9469 06.10.2009 08:40
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Und was macht man, wenn die Prüffristen von IBC`s schon mehr als 6 Monate abgelaufen sind?

Zuletzt bearbeitet von Gefahrgut-Man; 06.10.2009 08:42.
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #9470 06.10.2009 11:20
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....auch wenn das MHD des Joghurts abgelaufen ist, ist er manches mal noch länger genießbar, aber irgendwann setzt auch der Schimmel an und jede Frist hat ihre Grenzen. Genauso mit den zusätzlichen Fristen für IBC's.....

Was tun? Direkt zum Entsorger oder es gar nicht so weit kommen lassen, ist für uns die einzige Alternative!

Grüße aus dem Norden

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: EnterExit] #9471 06.10.2009 14:21
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Übergabe an Entsorger ist klar, aber
ist eine Beförderung mit abgelaufenen Prüfdatum (> 6 Monate) zulässig und wenn ja, welchen Vermerk in das Befördeungspapier? 4.1.2.2 geht meiner Meinung nach nicht, da Prüfdatum länger als 6 Monate abgelaufen ist.
Grüße

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #9472 06.10.2009 17:20
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Hallo Gefahrgut-Man,

bitte schau dir die 4.1.2.2 etwas genauer an:

Im Satz 4 sind zwei Ausnahmetatbestände beschrieben, bei der ein IBC auch nach Ablauf der Frist transportiert werden darf:

im Punkt b) wird die Entsorgung benannt. Hier dürfen befüllte oder teilbefüllt IBC bis zu 6 Monaten nach Ablauf der Frist transportiert werden (zur Entsorgung als Abfall!)

aber im Punkt a) werden die leeren ungereinigten IBC angeführt. Hier wird keine Frist benannt. Also, solange die IBC noch dicht sind, dürfen diese im leeren Zustand transportiert werden!

Ein Vermerk im Beförderungspapier ist bei leeren ungereinigten IBC nicht erforderlich, sondern nur wenn befüllte IBC zwischen 3 und 6 Monaten nach Ablauf der Prüffrist transportiert werden (siehe 5.4.1.1.11)


Grüße

Mark
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Mark] #9473 07.10.2009 08:30
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Hallo Mark,

4.1.2.2a) hatte ich auch als letzte Möglichkeit in Erwägung gezogen, obwohl es nicht ganz passt, da die IBC nicht zwecks einer neuen Prüfung oder Inspektion befördert werden sollen, sondern sie sollen entsorgt werden, und da gibt es eben mal in 4.1.2.2b) die "6-Monate-Ablauffrist".

Ich glaube, bei IBC mit abgelaufenen Prüfdatum > 6 Monate hat man dennoch ein Problem, da nach 4.1.1.11 leere Verpackungen den selben Vorschriften unterliegen wie gefüllten Verpackungen (siehe auch Beitrag von Rupert).

Auweia, man sollte es wirklicht erst gar nicht so weit kommen lassen ...

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #9474 07.10.2009 21:14
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Hallo Gefahrgut-Man,

mach dir das Leben doch nicht so schwer.

Erstens ist die 4.1.1.11 zutreffend, auch wenn bei leeren die Prüffrist abgelaufen ist, da das ADR dies ausdrücklich zulässt, oder schreibst du im Beförderungspapier bei leeren IBC auch die vollständige Klassifizierung? (siehe 5.4.1.1.6) -- Klar, verschlossen muss der IBC sein (mit zugelassenen Verschluss) und Bezettelt muss er auch noch sein!

Dann lass doch einfach den Rücknehmer, die Inspektionsstelle oder den Entsorger entscheiden, ob der IBC erneut geprüft wird, oder ob er vollständig entsorgt wird. Selbst wenn du das ganze als Abfall fährst sehe ich da kein Problem, dein Entledigungswille bedeutet ja nicht, dass ein anderer da noch einen Verwendungszweck hat!

Übrigens müssen bei IBC aus Kunststoff die komplette Blase getauscht werden, es bleibt nur das Gestell übrig, in der eine neue Blase gegeben wird.


Grüße

Mark
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Mark] #9475 08.10.2009 16:56
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Hallo Mark,

danke für Deine Antwort,

ja, vielleicht "mache ich mir das Leben etwas schwer", aber ich denke, es liegt in erster Linie an den nicht immer eindeutigen Formulierungen im ADR, wodurch die sich die gesetzlichen Vorgaben unterschiedlich ausgelegen lassen.

Wir werden die IBC mit abgelaufenen Prüfdatum leerpumpen und als leere ungereinigte Verpackung abfahren.

Viele Grüße

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