Privatpersonen im Sinne von 1.1.3.1 a) ADR sind Personen, die die betr. Gefahrgüter für eigene Zwecke befördern.
Wenn ich zum Waffenhändler gehe und dort ein, zwei Kilo Schwarzpulver kaufe (so wie das hunderte Munitions-Wiederlader tun) und das dann im Privat-PKW nach Hause führe, hat denke ich niemand einen Zweifel daran, daß dies zu privaten Zwecken erfolgt.
Der Beitrag hört sich aber eher danach an, dass es sich um das gewerbliche Abbrennen von Feuerwerken handelt.
In Österreich (jedenfalls zur augenblicklichen Gesetzeslage...) braucht ein Pyrotechniker kein Gewerbe anzumelden zur Ausübung seiner Tätigkeit. Wenn ein Feuerwerker ein paar wenige Feuerwerke pro Jahr macht, wird das auch jede Gewerbehörde noch als Hobby akzeptieren, wenn etwas aber eine bestimmte Menge und Regelmäßigkeit überschreitet, wird auch die Gewerbebehörde mitreden wollen.
Das ist dann wohl argumentationssache.
Im Falle des gewerblichen Transports muss das Schwarzpulver in einer baumustergeprüften Verpackung transportiert werden [...]
Mir kommt in diesem Lichte betrachtet vor, das jetzt eher eine Frage der Art der Freistellung ist, will heißen, daß für einen beschriebenen Transport als Privatperson das ADR mit sämtlichen Verpackungsvorschriften nicht gilt, für einen Transport nach 1.1.3.6 eben alle Güter ADR-konform verpackt sein müssen - wie Sie erwähnt haben.
Durch etliche Hinweise bin ich mir aber nicht mehr sicher, ob "Anlage 2 Ziffer 1.3 a GGVSE, also bis 3 kg" auch für uns in Österreich so zutrifft.
Ich konnte auch noch nicht herausfinden, ob es eine ähnliche Regelung für Feuerwerkskörper im allgemeinen gibt.
Das Gesetz ist schon ein verzwicktes.
Gruß
-helmut