Hallo Herr Frank,
<br>sie bekommen in einem Internetforum glaube ich niemals eine Rechtsberatung. Sondern lediglich die Meinung von einzelnen Teilnehmern. Ob Sie die dann vor Gericht als Ihre meinung vertreten, liegt an Ihnen.
<br>Beim lesen Ihrer Schilderung mußte ich an den Film "Denn sie wissen nicht was sie tun" denken. Dies ist nicht böse gemeint, aber als erstes werden Sie das alte und das neue Recht durcheinander (Randnummern alt und Angaben zu Verpackungsvorschriften neu). Dann sagen Sie, dass der LKW mit orangefarbenen Warntafeln ausgerüstet war und Sie wollen aber die Rn. 10 011 in Anspruch nehmen.
<br>Aber nun zu Ihrer Frage:
<br>Der Transport von Altbatterien in Akkukästen ist erlaubt. Dies sagen die Verpackungsvorschriften. Wenn dies aber auf Grund von Verpackungsvorschriften ausdrücklich erlaubt ist, zählen die Akkukästen zu den Verpackungen. Sie müssen allerdings den Anforderungen entsprechen.
<br>Damit ist es kein Transport in loser Schüttung und Sie können die Erleichterungen gemäß Rn. 10011 in Anspruch nehmen.
<br>Allerdings müssen Verpackungen gekennzeichnet sein. Hiergegen ist dann mit Sicherheit verstoßen worden.
<br>Falls Sie Altbatterien in loser Schüttung transportieren wollen, müssen Sie ein besonders ausgerüstetes Fahrzeug benutzen. Wie die Ausrüstung und Ausstattung aussehen muß, können Sie in Rn. 81112 nachlesen.
<br>Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleibe,
<br>