wie widersprüchlich die Meinungen doch sein können... Vorab allen vielen Dank!
Im Anhang habe ich ein Label beigefügt, dass wir bereits seit Jahren verwenden. Bisher war es nicht verboten solche Label zu verwenden. Seit dem ADR 2009 ist es erlaubt. Gruß Chrismoli
Hallo Chrismoli. Wir verwenden Placards mit eingedruckter UN-Nummer für unsere Seecontainer. Diese beziehen wir über Dössel und Rademacher in Hamburg. Die haben einen online-shop. Gruß aus Herne, Kai Witomski
Hallo chrismoli, leider bin erst heute dazu gekommen, den Kanister zu fotografieren, da er im Ausbildungsraum steht. Ich habe Ihn Dir als Datei angehangen. Die UN Nummer ist zwar nicht unmittelbar auf dem Gefahrzettel, aber die Lösung ist auch gut, und ich habe den Behälter für Ausbildungszwecke schon ein paar Jahre. Meine Vorgänger haben Dir schon einige Möglichkeiten aufgezeigt, von wo Du diese vielleicht beziehen könntest, der Vollständigkeithalber kann ich noch auf www.giese-gef.de verweisen.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 01.09.200920:15.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Gefahrzettel mit UN-Nummer
[Re: TDamm]
#954006.09.200907:37
es ist zwar richtig, dass die beiden Vorschriften im selben Teil und Abschnitt, aber in zwei verschiedenene Unterabschnitten sich befinden. Mit der Eintragung in den Gefahrzettel UN und Zahl würde aber auch beiden Normen genüge getan. Ich bin noch nicht überzeugt, dass die Kennzeichnung in der Bezettelung sich gegenseitig bußgeldmäßig ausschließen, da auch in den Bußgeldnormen nicht erkennbar ist, ob eine Kennzeichnung und Bezettelung doppelt vornommen (also räumlich getrennt) werden muss. Damit kämen wir wieder vor Gericht und da gilt "Vor Gericht und auf hoher See...."
anlässlich der letzten Leipziger Gefahrguttage habe ich diese Frage den obersten Gefahrgutchef Deutschlands gestellt und sie wurde wie von mir beschrieben beantwortet. Allerdings gebe ich Dir Recht, das einige Richter das wohl ehern als Formalismus ansehen werden und das Verfahren einstellen. Drauf bauen würde ich aber nicht. Kostet immerhin 500,00 Euro zuzüglich Gerichtskosten.
Freundliche Grüße Thomas Damm
Re: Gefahrzettel mit UN-Nummer
[Re: TDamm]
#954207.09.200909:10
wie auch immer Du Dich entscheidest, achte darauf dass möglichst keine Werbung am Rand auf den Gefahrzetteln steht. Insbesondere bei Transporten in die USA gab es da schon Schwierigkeiten (wurde als Notrufnummer angesehen, kam blöd ... )
Gruß Volker Utzenrath
Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise (Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
Re: Gefahrzettel mit UN-Nummer
[Re: TDamm]
#954407.09.200920:41
anlässlich der letzten Leipziger Gefahrguttage habe ich diese Frage den obersten Gefahrgutchef Deutschlands gestellt und sie wurde wie von mir beschrieben beantwortet.
Hallo Herr Damm,
mal ehrlich, wozu soll denn die Erleichterung mit der UN-Nummer im Gefahrzettel dienen, wenn nicht dazu, die Information über den Stoff weiterzugeben. Es macht meiner Meinung auch keinen Sinn, die UN-Nummer nochmal irgendwo anzubringen.
Bei uns im Abfallgeschäft ist das echt eine Erleichterung, fallen (zumindest für die Standartstoffe) die zusätzlichen Aufkleber weg, die im Winter oft nicht einmal vernünftig halten (auf den angefrorenen Stahlbehältern!)
Zudem kann die Information auf dem Gefahrzettel anzubringen auch sehr hilfreich sein, braucht man diese nicht weiter zu suchen. Wie oft habe Etiketten verflucht, die tausend Zeilen Text enthalten und irgendwo, ganz klein auch die UN-Nummer (nach langem Suchen gefunden). Und mal ehrlich, es wird niemand die UN-Nummer auf dem Etikett und zusätzlich auf dem Gefahrzettel anbringen, das macht keinen Sinn.
Wenn das Gericht dann bei 500 ¤ bleibt, kann ich damit sogar leben, oft reduzieren die Richter bei solchen unklaren Fällen auf 200 ¤ und verwehren damit den Gang zum OLG.
Grüße
Mark
Re: Gefahrzettel mit UN-Nummer
[Re: Mark]
#954508.09.200914:42
so wie ich es verstanden habe, wollten die ADR - Macher in diesen Punkt eben keine Erleichterung sondern nur eine Duldung der Abweichung vom Gefahrenzettel. Leider habe ich den damaligen Antrag zu dieser ADR - Änderung nicht mehr zur Hand. Nur in der Begründung zum damaligen Antrag ist der Wille des Verordnungsgebers nachlesbar.