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Befüllerpflichten delegieren. #9671 21.09.2009 20:27
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Mark Offline OP
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Hallo Gefahrgutprofis,

ein Unternehmen beauftragt mit der Tankreinigung eines ortsfesten Tanks ein Reinigungsunternehmen, dass eigenverantwortlich unter ständiger Aufsicht eigener Fachkräfte, die in Sachen Gefahrgut ausreichend geschult sind die Arbeiten durchzuführen.

Dieses Reinigungsunternehmen sorgt auch für die Abfuhr und Entsorgung der Restinhalte und beauftragt ein drittes Unternehmen mit dem Abtransport mittels Saug-Tankwagen. Das Reinigungsunternehmen teilt dem dritten Unternehmen auch vorschriftsmäßig schriftlich die Klassifizierung mit.

Die Befüllung des Tankwagen, sowie der Gefahrgutcheck und die Dichtheitsprüfung nimmt das Reinigungsunternehmen vor.

Jetzt meine Frage: Wer ist "Befüller" im Sinne der GGVSEB bzw. können die "Befüllerpflichten" auf das Reinigungsunternehmen übertragen werden?

Zuletzt bearbeitet von Mark; 21.09.2009 20:29.

Grüße

Mark
Re: Befüllerpflichten delegieren. [Re: Mark] #9672 22.09.2009 08:11
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Gandalf Offline
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Hallo Mark,
die GGVSEB sagt dazu: Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank ... einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. IMHO ist also zunächst mal das Reinigungsunternehmen Befüller. denn es befüllt den Tank. Daneben aber wohl auch der Besitzer des Tanks sprich des Inhalts. Demnach sollte schon geregelt werden, wer nun tatsächlich die Pflichten übernimmt bzw. festgelegt werden, dass das Reinigungsunternehmen mit Durchführung der Reinigung auch der Inhalt gehört.
Gruß Gandalf

Re: Befüllerpflichten delegieren. [Re: Gandalf] #9673 22.09.2009 09:19
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Matthias Offline
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Hallo!

Ich würde das etwas differenzierter sehen:
In dem Moment, in dem ich (Unternehmer) das Reinigungsunternehmen beauftrage, den Tankinhalt zu entsorgen, wird dieses Eigentümer des Gutes. Und da ja "Fachkräfte vor Ort" sind, ist es auch unmittelbarer Besitzer. Das Gut lagert nur noch in meinem Tank, gehört mir aber nicht mehr.
Vergleichbar mit der Sperrmüllentsorgung, hier wird das Entsorgungsunternehmen zum Eigentümer meiner Möbel, sobald ich sie zur vereinbarten Abholung an die Straße stelle.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Alleingültigkeit...

Gruß,

Matthias


... und dann gibt´s da noch die Ausnahme zu der Ausnahme ...
Re: Befüllerpflichten delegieren. [Re: Matthias] #9674 22.09.2009 11:47
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,

diese Befüllerpflicht würde ich analog der des Verladers sehen, wenn der Fahrer das Fahrzeug verlädt. Auch in diesem Fall bleib der Verlader ja in der Pflicht.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Befüllerpflichten delegieren. [Re: Matthias] #9675 22.09.2009 16:23
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Gandalf Offline
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Hallo Matthias,
Eigentum und Besitz sind nicht das Gleiche. Ich denke das ist hier eher wie auch im Abfallrecht mit dem Abfallbesitzer, nämlich derjenige der die tatsächliche Sacherrschaft hat und das ist das Unternehmen dem der Tank gehört. Dieses kann nämlich jederzeit dem Reinigungsunternehmen die weitere Entnahme aus dem Tank untersagen (Auftrag hin oder her). Beim Sperrmüll gebe ich die Sachherrschaft auf bzw. übergebe sie an die Kommune und nicht an das Entsorgungsunternehmen, indem ich es eigentlich auf öffentliches Gelände (Straßenrand) stelle.
Gruß Gandalf

Re: Befüllerpflichten delegieren. [Re: Gandalf] #9676 22.09.2009 17:38
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Mark Offline OP
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Hallo Gandalf,

genau richtig, Eigentümer bleibt das erste Unternehmen bis zur endgültigen Entsorgung des Abfalls. Aber der Besitzübergang kann schon vorher erfolgen.

Der Verglich zum "Verlader" hatte ich auch im Kopf, obwohl das ganze an einer entscheidenden Stellen hingt:

Verlader ist auch, wer als tatsächlicher Besitzer das Gefahrgut einem anderen zur Beförderung übergibt. Wenn jetzt das Versandlager einem Dienstleistungsunternehmen zum Betrieb übergeben wird (in der Entsorgungsbranche Werksservice genannt), dann erfolgen zwei Besitzübergaben: 1. Vom Unternehmer zum Dienstleister, der das Versandlager betreibt (es findet kein Gefahrguttransport statt) und 2. Die Besitzübergabe vom Dienstleister an den Beförderer. Hier übernimmt der Dienstleister die Pflichten des "Verladers".

Dies jetzt auf die Tankreinigung zu übertragen hingt leider etwas, würde mir aber dennoch die Möglichkeit der Pflichtübertragung wünschen, weil dadurch die Pflichten aus den verschiedenen Tätigkeiten transparenter gestaltbar sind.

Deshalb noch einmal der Aufruf zur Meinungsbekanntgabe: "Sind die Befüllerpflichten in diesem Fall übertragbar?"

Das ganze ist natürlich sinnvoll vertraglich sauber zu gestalten.


Grüße

Mark
Re: Befüllerpflichten delegieren. [Re: Mark] #9677 23.09.2009 07:48
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TDamm Offline
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Hallo Mark,

Deine Worte,
"Der Verglich zum "Verlader" hatte ich auch im Kopf, obwohl das ganze an einer entscheidenden Stellen hingt:
Verlader ist auch, wer als tatsächlicher Besitzer das Gefahrgut einem anderen zur Beförderung übergibt."

verstehe ich nicht ganz. Mit der GGVSEB wurde der Begriff des Befüllers doch genau um diese analogen Worte des Verladerbegriffes ergänzt, um meines Erachtens diese Pflichtenerfüllung gleichzustellen.

Auch bei einer Pflichtenübertragung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG auf einen Dritten bleibt doch der Übertragende weiterhin und mit dem dann ausführenden in der Pflicht.

Zuletzt bearbeitet von TDamm; 23.09.2009 07:52.

Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Befüllerpflichten delegieren. [Re: TDamm] #9678 23.09.2009 08:34
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Mark Offline OP
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Hallo TDamm,

während es beim Outsourcing eines Betriebsteils (hier das Versandlager) m.e. klar ist, dass die Verladerpflichten bei dem Unternehmen liegen, der das Versandlager betreibt, habe ich hier bei der neuen GGVSEB ein Problem:

Während in der GGVSE als Befüller nur das Unternehmen, das einen Tank befüllt bezeichnet wird, kommt in der GGVSEB (analog zum Verlader) die Besitzübergabe hinzu. Jetzt die Frage, was gilt in diesem Fall, der Befüllvorgang, den das Reinigungsunternehmen vornimmt (mit allen Verantwortlichkeiten) oder die Besitzübergabe?

Oder sind beide gleichermaßen verantwortlich?

Oder kann die Tankreinigung einem Outsourcing gleichgesetzt werden und das Reinigungsunternehmen ist "Befüller"?

[Nochmal zur Betonung, bei dem Reinigungsunternehmen handelt es sich nicht bloß um ein paar Hilfskräfte, es sind absolute Profis unter Leitung einer Kraft, die auch im Gefahrgutrecht ausreichend geschult ist.]


Grüße

Mark
Re: Befüllerpflichten delegieren. [Re: Mark] #9679 23.09.2009 10:11
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GG1 Offline
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Antwort auf

Deshalb noch einmal der Aufruf zur Meinungsbekanntgabe: "Sind die Befüllerpflichten in diesem Fall übertragbar?"


Hallo Mark,

grundsätzlich sind Befüllerpflichten aus meiner Sicht übertragbar, da dort an einigen Stellen die Formulierung "hat dafür zu sorgen" verwendet wird. Unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 2 OWiG gibt es daher die Möglichkeit, durch Auftrag oder Vertrag einem anderen die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu übertragen. Allerdings gibt es da diverse Fallen, in die man tappen kann. In einschlägigen Gefahrgutzeitschriften wurde das in letzter Zeit auch verschiedentlich beleuchtet. Und ob man sich in jedem Fall auf einen Verbotsirrtum zurückziehen kann, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich halte ich es für bedenklich, sich komplett aus der Verantwortung zu ziehen. Wenn etwas passiert wird letztendlich ein Richter entscheiden was möglich ist bzw. gewesen wäre. Und wie im ersten Schritt die Bußgeldstellen entscheiden werden, auch das bleibt abzuwarten.

Grüße
GG1

Re: Befüllerpflichten delegieren. [Re: GG1] #9680 23.09.2009 19:01
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TDamm Offline
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Hallo GG1,

anläßlich der 3. Gefahrgutsicherheitstage am Nürburgring in der letzten Woche konnte ich einen Vortrag des Herrn Re. Bock zu diesem Thema hören.

Grundaussage dazu: "Durch jede Pflichtenübertagung im Sinne des § 9 OwiG kommt ein weiterer Pflichtiger, gegen den sich ein Bußgeldbescheid wenden kann, hinzu."

Ergo, durch eine Pflichtenübertragung, auch auf einen externen Dienstleister, kann sich eigtentlich Pflichtige nicht von seiner Pflicht entledigen. Ihm bleibt in jedem Fall die Aufsichtspflicht. Auch besteht wie beim Verlader durchaus die Möglichkeit, dass mehrer Beteiligte Befüller (entweder nach Satz 1 oder bach Satz 2) bei einer Befüllvorgang sein können.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
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