Überkennzeichnung
#9682
24.09.2009 12:10
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Registriert: Nov 2007
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matigol
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Hallo zusammen,
wurde heute gefragt ob man eine Schrumpfpalette die keine Gefahrgüter enthält auch den Aufkleber <UMVERPACKUNG> anbringen darf. Lt. RSE ist eine Überkennzeichnung ja erlaubt, jedoch scheint mir das auch nur erlaubt zu sein wenn dies nicht völlig sinnfrei ist. ZB wenn ich Gefahrgut an Bord habe und ich die Beförderungseinheit kennzeichne obwohl ich unter 1000 Punkten bin.
Wenn ich jedoch als UMVERPACKUNG kennzeichne, sind doch auch die Gefahrzettel und UN-Nummern zu wiederholen!? Wenn meine Ware dann aber keiner UN-Nummer und keiner Gefahrgutklasse zugeteilt ist, dann darf ich doch eigentlich auch das Kennzeichen für UMVERPACKUNG nicht aufkleben, oder?
Es ist doch auch bestimmt nicht erlaubt einen Gefahrzettel der Klasse 3 auf einem Wasserkanister anzubringen.
Wo kann man sich für solch einen Fall Rechtssicherheit einholen?
Danke für alle Antworten Gruß Mati
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Re: Überkennzeichnung
[Re: matigol]
#9683
24.09.2009 13:01
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Registriert: Mar 2009
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MasterKane
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Hallo Mati,
was soll denn mit der Kennzeichnung "UMVERPACKUNG" erreicht werden?
Die Möglichkeit der Überkennzeichnung durch die RSE spielt in Deinem Fall keine Rolle. Da es sich nicht um Gefahrgüter handelt, braucht ja auch keine Vorschrift des Gefahrgutrechts beachtet werden. Wie es mit der Kennzeichnung aus einer anderen rechtlichen Sicht, auch bei Wasser mit Label 3, aussieht, kann ich nicht sagen, sollte aber m.E. aus folgendem Grund nicht erfolgen:
Die Kennzeichnung mit Gefahrzettel und z.B. "Umverpackung" wird immer mit Gefahrgut in Verbindung gebracht. Wird bei einer Kontrolle nun ein Versandstück mit einer dieser Kennzeichnungen gefunden und in den Beförderungspapieren befindet sich kein Hinweis auf Gefahrgut, kann es passieren, dass die Schrumpffolie entfernt werden muss, um das Transportgut zu kontrollieren. Danach muss das Versandstück neu verpackt und die Ladung auf dem Fahrzeug neu gesichert werden. Diesen zusätzlichen Zeitaufwand sollte man sich doch sparen!!
mfg MasterKane
"Wer fragt, ist ein Narr für eine Minute. Wer nicht fragt, ist ein Narr sein Leben lang." Konfuzius
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Re: Überkennzeichnung
[Re: matigol]
#9684
24.09.2009 15:06
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Udo Leithold
Veteran
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Hallo Mati,
eine zulässige Überkennzeichnung ist nur erlaubt, wenn diese auf eine vorhandene Gefahr hinweist, welche nicht nach Gefahrgutrecht zu kennzeichnen ist. Darauf bauen auch die beiden Bemerkungen in der RSE auf (siehe 3-2 und 5-1). "3-2: Versandstücke, die ZUSÄTZLICH zu der in Abschnitt 3.4.4 geforderten Kennzeichnung mit den jeweils ZUTREFFENDEN GEFAHRZETTELN versehen sind, begründen keine Ordnungswidrigkeit." "5-1: Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Container, Tankcontainer und Beförderungseinheiten, die eine zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen - die jedoch auf eine vorhandene Gefahr hinweist -, begründen keine Ordnungswidrigkeit.
Ob bei gekennzeichnetem Wasser eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, möchte ich so nicht entscheiden, man könnte z. B. eine falsche Kennzeichnung und Bezettelung unterstellen. Auf jeden Fall bekommt der Fahrzeugführer eine Menge Stress, wenn er in eine Kontrolle gerät und bis sich dies klärt, steht das Fahrzeug. So liegt z. B. eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn nach Entladen vergessen wurde die Warntafel zu schließen, obwohl kein Gefahrgut mehr an Bord ist.
Gruß Udo Leithold
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Re: Überkennzeichnung
[Re: matigol]
#9685
25.09.2009 11:59
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Registriert: Mar 2008
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Matthias
Spezi
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Spezi
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Beiträge: 35 |
Hallo!
Ich kann mich den Vorrednern da nur anschließen, was die Umverpackung angeht. Eine solche Kennzeichnung wird mit Sicherheit die Aufmerksamkeit der Kontrollorgane auf sich ziehen, die sich dann auf eine mehr oder weniger intensive Nachsuche begeben werden. Den Zeitverlust und Stress sollte man tunlichst vermeiden! Mir ist allerdings keine Fundstelle bekannt, die es verbietet, Kennzeichnungen aus dem Gefahrgutrecht für andere als gefährliche Güter zu benutzen. Ein KFZ-Kennzeichen darf nur für dieses eine Fahrzeug benutzt werden, das ist klar. Aber aus welcher Vorschrift soll sich ergeben, dass ich eine Wickelfolie nicht nicht mit "Umverpackung" beschriften darf? Mit dem Gefahrzettel auf dem Wassereimer ist es m.E. genauso. Ich muss halt bei einer Kontrolle damit rechnen, dass Polizei oder BAG nachforschen, ggfs. Proben entnehmen und für teuer Geld untersuchen lassen. Aber eine Vorschrift, die es verbietet, ein Loch im Wassereimer mit einem Gefahrzettel zu verschließen? Wäre mir neu, aber ausschließen will ich es nicht.
Grüße,
Matthias
... und dann gibt´s da noch die Ausnahme zu der Ausnahme ...
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Re: Überkennzeichnung
[Re: Matthias]
#9686
28.09.2009 16:29
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Registriert: Jun 2003
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Rupert
Großmeister
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Registriert: Jun 2003
Beiträge: 382 |
Hallo,
die Kennzeichnungsvorschriften haben die Aufgabe die betroffenen Personen entsprechend zu informieren und vor den gefährlichen Gütern zu warnen. Wenn nun die Unsitte sich einbürgert, dass alles übergekennzeichnet wird, dann dürfen wir uns nicht wundern, wenn dies zukünftig genauer reglementiert wird.
Wenn ich das Wort "UMVERPACKUNG" raufschreibe, dann kann das Kontrollorgan durchaus kontrollieren und nachforschen ob hier nicht der GZ und die UN-Nummer vergessen worden ist. Also man malt hier doch den Teufel an die Wand. Anderes Beispiel: Ich befördere eine Palette mit Gefahrgut, eine andere Palette ohne Gefahrgut: auf beiden steht Umverpackung drauf. Ein geschulter Lenker wird hier schon stutzig.
Gruß Rupert
Have a nice day!
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