Darf ein Gefahrgutfahrer, der nur den Tankwagenkurs vor 1980 besucht hatte und für den es keinen Stückgutkursus gab, in dessen ADR-Bescheinigung durch Änderung des GGVS-Scheines der Stückgutkurs (incl. 1) eingetragen wurde, Gefahrgut der Kl. 1 fahren, obwohl in den alten wie auch in den neuen ADR- Vorschriften steht, dass, wer derartige Stoffe befördern will, an einem entsprechenden Aufbaukurs mit Prüfung teilgenommen haben muss.