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Kl. 1 Transport #96 21.04.2002 10:45
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Darf ein Gefahrgutfahrer, der nur den Tankwagenkurs vor 1980 besucht hatte und für den es keinen Stückgutkursus gab, in dessen ADR-Bescheinigung durch Änderung des GGVS-Scheines der Stückgutkurs (incl. 1) eingetragen wurde, Gefahrgut der Kl. 1 fahren, obwohl in den alten wie auch in den neuen ADR- Vorschriften steht, dass, wer derartige Stoffe befördern will, an einem entsprechenden Aufbaukurs mit Prüfung teilgenommen haben muss.

Re: Kl. 1 Transport #97 22.04.2002 21:09
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glücke Offline
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Beiträge: 56
Hallo Herr Hiltmann,
<br>
<br>wenn dieser Fahrer seit seiner Erstschulung regelmäßig die Fortbildungsschulungen besucht hat, dann gilt seine nachträglich erworbene Stückgut-Schulungsbescheinigung nach Rn 10315 Abs. 2 auch als besondere Schulungsbescheinigung für Klasse 1 nach Rn. 10315 Abs.6 (ADR alt) und nach Unterabschn. 8.2.1.4 ADR neu. Nachzulesen ist dies jeweils in der Anlage 2 zur (alten) GGVS-Rahmenverordnung und jetzt GGVSE, Nr. 2.1 Kleinbuchstabe (b).
<br>
<br>MfG
<br>G.Lücke

Re: Kl. 1 Transport #98 05.05.2002 22:24
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sehr geehrter her hiltmann,
<br>ihr gefahrgutfahrer, sollte aber auch, wenn er güter der klasse 1 befördern soll, den befähigungsschein nach § 20 des sprengstoffgesetz besitzen.
<br>mfG


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