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Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück #9834 29.10.2009 16:36
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TobiGG Offline OP
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Hallo,

wo finde ich eine Definition der Begriffe "Beförderungseinheit" und "Versandstück"? Im ADR werden sie zwar verwendet, aber eine genaue Definition habe ich dort nicht gefunden. Ist die Beförderungseinheit gleich dem Fahrzeug und das Versandstück gleich einer Kiste oder einer Box?

Danke und Gruß

Tobias

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #9835 29.10.2009 17:06
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Dieter2 Offline
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Hallo Tobias,

ADR 1.2.1:
Beförderungseinheit = Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus Kraftfahrzeug mit Anhänger

GGVSEB §2 Nr. 5:
Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein.

Geht es Dir da um etwas Spezielles oder nur um die Definition?

Gruß
Dieter

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #9836 29.10.2009 17:28
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Hoko1 Offline
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Hallo Tobias,
um den Begriff "Beförderungseinheit" vielleicht noch einmal mit anderen Worten zu definieren:
Drei Dinge gehören zu einer Beförderungseinheit: Räder, Motor und Ladefläche
mit oder ohne Anhänger.
HoKo

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #9837 30.10.2009 12:35
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TobiGG Offline OP
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Hallo Dieter,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Mir ging es erst einmal nur um eine Definition bzw. ein Verständnis, da die beiden Begriffe doch sehr oft verwendet werden.

Gruß

Tobias

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #23492 02.06.2017 10:26
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G.A.S. Offline
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Ich habe da auch eine Frage dazu und Hoffe Ihr könnt mir da eine Antwort dazu geben.
Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges...
bedeutet bei LQ die Innen und Außenverpackung. Nun kann ich dieses Versandstück oder Versandstücke auf eine Palette packen und somit die LQ Regelungen anwenden oder wird jetzt per Defintion die Palette als Versandstück bezeichnet?

Zuletzt bearbeitet von GMDB; 02.06.2017 10:27.
Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #23493 02.06.2017 10:34
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aw_ Offline
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Moin,
Eine Palette ist ein Ladehilfsmittel und zählt nicht mit.
Verstrapst man das Ganze 'kann' die Ladeinheit als Umverpackung angesehen werden. Mehr zu Umverpackungen siehe Begriffsbestimmungen in den einzelnen Verkehrsträgern. (Das Wort 'kann' stammt aus den IATA-DGR)
gruss..aw

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: aw_] #23494 02.06.2017 10:36
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Ergänzend dazu, bleibt die anzugebende Verpackungsart Deine Gefahrgutverpackung z.B. eine Kiste aus Pappe
gruss..aw

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #23495 02.06.2017 13:42
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jetzt habe ich aber auch eine Fraqe dazu:
wenn ich meine LQ-Versände auf eine Palette wickle und als OVERPACK versende,
zählt dann die 8 Tonnen-Regelung inklusive Paletten oder zählen nur das Gewicht meiner Versandstücke ? Ich denke aber komplett , oder?

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #23497 02.06.2017 14:13
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aw_ Offline
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Ich denke hierbei gilt das komplette Gewicht der Ladung also auch die Palette.
Mein Aussage oben (die Pal gilt nicht) ist auf die Frage nach einer Umverpackung oder nicht gemünzt. Habe nicht die 8 to. Grenze im Sinn gehabt.
gruss..aw

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: aw_] #23599 03.07.2017 17:19
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Servus AW,

so kann ich das nicht nachvollziehen. Zu den 8 t zählt nur die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke. von Paletten und Umverpackungen ist hier nichts enthalten. So interpretiere ich wenigstens 3.4.14 ADR.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer (ebenfalls AW)

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #23604 04.07.2017 09:54
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Moin auch AW ;-)
Danke für die Aufklärung. Sicher war ich mir dabei nicht, deshalb ist das gut, dass Du das klarstellst.
gruss aus HH..aw

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: aw_] #23608 04.07.2017 14:18
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DJSMP Offline
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Man kann es natürlich auch unnötig verkomplizieren, um 3,64 EUR (zzgl. Versand) für zwei LQ- Placards (pardon Kennzeichen mit den Mindestabmessungen 250 mm x 250 mm) zu sparen.

Jeder Spediteur rechnet beim Bruttogewicht die Paletten ein, schon allein wegen dem Fachtpreis und der Ladungssicherung. In jedem Lieferschein bzw. Frachtbrief wird das komplette Sendungsgewicht mit allem drum und dran angegeben. Und ihr klamüsert hier über 3.4.14 ADR das Bruttogewicht der Versandstücke raus. Man muss doch auch mal ein wenig bei der Praxis bleiben.

Ne EUR-Palette wiegt um die 30 kg. Wenn Ihr beim LQ-Bruttogewicht die Paletten raus rechnet, spart ihr bei nem vollen Sattelauflieger vielleicht eine reichliche Tonne Gewicht für die Berechnung der Freistellung nach 3.4.15 ADR. Bei kleineren LQ-Sendungen fallen die Paletten dann praktisch gar nicht mehr ins Gewicht, zumindest sicher nicht bei der Entscheidung "mehr als 8 Tonnen LQ oder nicht".

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: DJSMP] #23612 04.07.2017 15:09
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Servus DJSMP (gibt´s da auch einen Namen dazu?),

nicht wegen des Frachtpreises, aber für die Tunneldurchfahrten, vor allem in Thüringen, dürfte das bei einer "LQ-Ladung" um die 8 t sehr wohl ein Thema sein, ob ich hier zusätzlich was einrechne und dann kennzeichnen muss oder wegen einiger Palettenkilogramm weniger nicht kennzeichnen muss.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #23691 19.07.2017 10:28
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Man stelle sich bei dieser Frage den Fall der Kontrolle vor und den Beamten der die Dokumentation vor sich hat. Da steht dann auch das Gesamte Bruttogewicht inkl. der Paletten in den Begleitpapieren. Also:
Die Tunnelkategorie muss gemäß ADR 1.9.5.2.2 bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 eingetragen werden, wenn die beförderten Mengen 8 Tonnen Bruttogesamtmasse je Beförderungseinheit überschreiten.
heißt für mich komplett und ich denke für die Beamten auch

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: G.A.S.] #23695 20.07.2017 08:48
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Wie gesagt: Für mich wurde bei der bisherigen Diskussion leider auch die Praxis ein klein wenig außer Acht gelassen. Und so ist es leider auch bei der WP.15. Das sind Schreibtischtäter ohne Praxisbezug.

Das Zugeständnis an Industrie und Handel funktioniert doch bis zum 12t-LKW ganz hervorragend. Dort ist allein auf Grund der möglichen Nutzlast überhaupt nicht möglich, über 8 Tonnen zu rutschen. Also fällt hier schon mal gar nicht ins GEwicht, welches Brutto man verwendet. Es gelten keine Kennzeichnungsvorschriften für die Beförderungseinheiten und auch keine Tunnelbeschränkungen, was für mich sowieso ein Ding der Unmöglichkeit ist, aber naja...

Ergo sind diese beiden Vorschriften für begrenzte Mengen doch überhaupt nur anwendbar, wenn jemand einen kompletten Sattelzug oder Gliederzug mit Anhänger VOLL MIT LQ belädt! Und da bitteschön kann man nach meiner Auffassung auch die Tunnelbeschränkungen und die Kennzeichnung einhalten.

Wenn man jetzt noch die Gewichte runter rechnet, dann kann man 3.4.13 und den ersten Spiegelstrich in 8.6.4 gleich streichen, weil es dann unmöglich ist, überhaupt auf diese Mengen zu kommen.

Oder um es mal anders auszurdücken: Lieber Handel, euer Zugeständnis ist bereits ausreichend groß!

Re: Unterschied Beförderungseinheit und Versandstück [Re: TobiGG] #24127 16.11.2017 17:59
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Ergo hast du vollkommen Recht. Sorry das ich mich erst jetzt wieder dazu melde aber die Gb- Welt frisst schon sehr viel Zeit. Das diese Gesetze oft nicht zuende Gedacht wurden was zu vielen Rückfragen führt ist ja klar. Für mich gibt es ja immer zwei Gruppen an fragenden. Diejenigen die nichts wissen und das auch nicht wollen oder können. Und diejenigen die etwas Wissen und mehr wissen möchten, können oder sollen aber es einfach nicht verstehen können. Gerade zu dem LQ Thema hatte ich neulich die Anfrage von einem Kunden wo steht denn das ich die orangene Warntafel nicht zusätzlich öffnen darf wenn ich ausschließlich LQ auf dem 40 Tonner habe der damit voll beladen ist. Was sich ja auch erst aus der RSEB ergibt.

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