Hallo Frau Holtmann,
der Transport von Feuerlöschern nach Ausnahme 20 fällt unter die Abfallgruppe 1.1 und die Verpackungen sind mit dem Gefahrzettel 2.2 zu kennzeichnen.
Es können beispielsweise ASP-800 verwendet werden, wenn diese mit einem Entlüftungsventil ausgestattet sind. Einige Hersteller (z.B. Faun) bieten diese als zugelassenen Nachrüstsatz an und einige Entsorger halten solche Behälter zur Vermietung vor. Bei dem Entlüftungsventil handelt es sich um eine Stellschraube in der Mitte des Deckels, bitte darauf achten, dass die Stellschraube geöffnet ist!
Für die Abfallgruppe 1 sind beide Zulassungvarianten erlaubt (metallener IBC - 11A/Y / und Kiste aus Stahl 4A/X).
Altenativ können die Feuerlöscher auch in Kunststofffässern (1H2/X) mit Entlüftungsventil eingestellt werden, doch passen da nicht so viele Feuerlöscher rein.
Außerhalb der Ausnahme 20 besteht die Möglichkeit die Feuerlöscher unter UN 1044 auch in nicht zugelassenen Verpackungen zu transportieren (siehe Verpackungsanweisung P003). Feuerlöscher, die noch mit einem Splint gesichert sind, unterliegen nicht dem ADR (siehe Sondervorschrift 594).