Unterweisung nach 1.3 ADR
#9939
16.11.2009 16:51
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Registriert: Jun 2007
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen,
da es bei uns immer wieder Diskussionen zur Umsetzung von Kapitel 1.3 ADR (Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind) gibt, möchte ich über das Forum Meinungen zum Thema erfahren. Es geht mir darum, ob in bestimmten Fällen unterwiesen werden muss oder nicht. Hierzu ein Beispiel: Ein Busunternehmen führt Servicearbeiten an seinen Bussen durch. Für Schweißarbeiten wird eine Flasche Argon - Gefahrgutklasse 2 - empfangen. Gebrauchte Kraftstofffilter – Gefahrgutklasse 4.1 – werden in einem 200- Liter Metallfass an einen Entsorger übergeben. Das Unternehmen ist also am Transport gefährlicher Güter beteiligt. Laut ADR sind Fahrzeugchecks durchzuführen. Im Unternehmen ist die Geschäftsführerin im Büro, der Geschäftsführer in der Werkstatt tätig. Es ist gewährleistet, dass bei den gefahrgutrelevanten Vorgängen ( Empfang der Gasflasche, Abtransport der Fässer ) einer von beiden vor Ort im Unternehmen ist. Mitarbeiter wurden mit Verantwortlichkeiten nach Gefahrguttransportrecht nicht ausdrücklich betraut. Wie zum Beispiel Überprüfung der ordnungsgemäßen Verpackung für die Kraftstofffilter etc. Ich denke hier kann die Unterweisung nur gefordert werden, wenn Gefahrgut-transportvorgänge stattfinden u. Mitarbeiter mit Aufgaben betraut wurden oder die Geschäftsführer nicht vor Ort sind. Zum Beispiel wegen Krankheit oder 2 Wochen Urlaub. Sie können also bei den Gefahrgutvorgängen keinen Einfluss nehmen. 2. Möglichkeit: Wie ist es zu sehen, wenn die Geschäftsführerin im Büro ist, in der Werkstatt ein Gefahrgutfass abgeholt wird und der angestellte Mitarbeiter ist gerade in der Werkstatt, aber er ist nicht ausdrücklich mit Verantwortlich-keiten im Gefahrgutrecht beauftragt und hilft auch nicht bei der Verladung. Braucht der Mitarbeiter eine Unterweisung? 3. Möglichkeit: Es wird grundsätzlich die Unterweisung gefordert, mit der Begründung, dass im ADR Fahrzeugprüfungen durchzuführen sind und diese Prüfungen nur mit Gefahrgut-Grundkenntnissen (die durch Unterweisungen/Schulungen zu erlangen sind) durchgeführt werden können. Ich wäre über viele Meinungen dankbar. Die Forderungen nach Unterweisungen sollten rechtlich nachvollziehbar und durchsetzbar sein. Dass sich die Sachlage in großen Unternehmen anders darstellt ist klar. Nur ist Kapitel 1.3 ADR für alle am Transport Beteiligten gedacht.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR
[Re: Wolfgang]
#9940
16.11.2009 18:20
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Mark
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Hallo Wolfgang,
im Kapitel 1.3 wird von "Personen" gesprochen, die vor Ausübung der Tätigkeit unterwiesen werden müssen. Auch ein Geschäftsführer ist eine Person!
Alle anderen Mitarbeiter müssen aufgabenbezogen unterwiesen sein, wenn sie mit Tätigkeiten im Gefahrgutbereich betraut sind.
Nur bei Tätigkeiten unter der Freistellung nach 1.1.3.1c (Handwerkerregel) ist eine Unterweisung nicht Pflicht, da die Freistellung ja von allen Vorschriften des ADR befreit.
(siehe auch 1.1.3.1, Satz 1; 1.3.2.2, Satz 1)
Die Unterweisung muss dokumentiert und wiederholt werden (siehe 1.3.3, ADR)
Grüße
Mark
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR
[Re: Mark]
#9941
17.11.2009 10:43
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Wolfgang
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OP
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Hallo Mark,
Was einen zweifeln lassen kann, ist dass in 1.3 ADR von beschäftigten Personen die Rede ist. Warum eigentlich der Zusatz Beschäftigte und nicht einfach Personen? Oder hängt das nur mit der Übersetzung ins Deutsche zusammen und ist nicht relevant? Und dass in angrenzenden Rechtsbereichen (Gefahrstoff, Arbeitsschutz) mir eine Unterweisung des Unternehmers, der oftmals auch Geschäftsführer ist, unbekannt ist bzw. nicht durchgeführt wird. In der Regel lässt der Unternehmer in diesen Rechtsbereichen seine Mitarbeiter unterweisen oder unterweist sie selbst, wenn er die Voraussetzungen zur Unterweisung erfüllt. Dass bei grundsätzlichen Freistellungen nach ADR keine Unterweisung erforderlich ist,ist bekannt und war auch nicht meine Fragestellung. Wenn es so ist, dass der Unternehmer/ Geschäftsführer – abgesehen von grundsätzlichen Freistellungen im ADR – unterwiesen sein muss, stellt sich mir die Frage nach der Umsetzung dieser Vorschrift. Dann müsste nämlich so gut wie jeder im Handwerks- und in anderen Bereichen tätige Unternehmer den schriftlichen Nachweis der Unterweisung ( mit den im ADR geforderten Inhalten !! )führen. Ich denke hier nicht nur an die 1- Mann Betriebe im Installations-, Kfz.- Bereich etc., die - und wenn es nur 1x im Vierteljahr ist - eine nicht freigestellte Beförderung selbst durchführen oder daran beteiligt sind. Ich schätze mal, dass bundesweit weniger als 10 Prozent der betroffenen Betriebe diese Unterweisung nach 1.3 ADR (inklusive der geforderten Inhalte) nachweisen können.
Gruß Wolfgang
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR
[Re: Wolfgang]
#9942
18.11.2009 12:23
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TDamm
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Hallo Wolfgang,
das Thema spricht mir förmlich aus dem Herzen. Ein Geschäftsführer kann nicht seiner (Aufsichts-) Pflicht aus dem Gefahrgutrecht nachkommen, wenn er selbst keine Kenntnisse von diesem Recht hat.
Deine Ausführungen zur Unterweisung in den Handwerks- und anderen Unternehmensbereichen als den klassischen Transportbetrieb kann ich auch nur unterstreichen, da die meisten noch nie was von den Gefahr gut vorschriften gehört haben. In aller Regel gibt es in diesen Betrieben nur eine Belehrung zum Arbeits- und Brandsschutz, bei welcher auch über den Umgang mit gefährlichen Stoffen belehrt wird. Die Annahme, Handwerksbetriebe sind grundsätzlich vom ADR befreit, kann eben auch schief gehen. Wer nicht das ADR kennt, kann z.B. auch keine 1000 Gefahrenpunkte berechnen.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Unterweisung nach 1.3 ADR
[Re: TDamm]
#9943
18.11.2009 23:38
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Mark
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Hallo Wolfgang, hallo Thomas Damm,
ich denke auch, dass die größten Probleme in der Unwissenheit vieler liegt. Insbesondere im Handwerkbereich halte ich die Lösung einer totalen Freistellung für gar nicht so sinnvoll, eine Mindestpflicht sich regelmäßig unterwiesen zu lassen (ggf. mit Nachweis) würde da doch einige Probleme lösen und Gefahren erheblich mindern.
Aber auch in Unternehmen, die mit Gefahrgut zu tun haben (insbs. wenn es nur so nebenbei ist, z.B. wenn nur Abfälle versandt werden), leben viele Mitarbeiter und Verantwortliche im Land der Unwissenden.
Unabhängig davon ist die Unterwiesung nun mal Pflicht. (Im Übrigen ist ein Geschäftsführer auch eine beschäftigte Person!)
Grüße
Mark
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