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Re: 14. Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen [Re: M.A.T.] #35347 04.07.2023 15:05
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Grüß Gott zusammen,
die 14. Änderungsverordnung ist heute im BGBl. Teil I. Vierzehn Seiten, Inkrafttreten mit einigen Ausnahmen am 1. Januar 2023.
Gruß

Änderung GGVSEB bzw. GbV (Auszug) [Re: M.A.T.] #35365 05.07.2023 19:50
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Gerald Offline
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Hallo,
wenn man die Änderungen durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen im Bezug der GbV; GGAV und GGVSEB textlich per Hand in sein Buch übernommen hat, habe ich festgestellt, dass sie sich in Grenzen halten. Das war in anderen Jahren nicht immer so!

In der GbV finde ich die Streichung im §8 -Pflichten Gefahrgutbeauftragter- des Absatz 3 interessant, da mit der Änderung im §9 – Pflichten der Unternehmer- des Absatz 3, wo jetzt steht: „Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.“
In der Begründung in der Vierzehnte Verordnung steht auf Seite 31: "Absatz 3 wird gestrichen, da eine Aufbewahrungspflicht für den Gefahrgutbeauftragten nicht benötigt wird. Der Jahresbericht und die von Gefahrgutbeauftragten anzufertigenden Aufzeichnungen sollen in den Unternehmen aufbewahrt werden, auf die sie sich beziehen. Dies gilt auch, wenn ein externer Gefahrgutbeauftragter tätig wird. Es ist daher ausreichend, dass die Aufbewahrungspflicht beim Unternehmer angesiedelt wird, siehe § 9 Absatz 3 GbV."

Damit liegt im Bezug der Aufbewahrungspflicht die Verantwortung beim Unternehmer! Finde ich sehr gut!

In der GGVSEB finde ich z.b. die Änderungen im §23 Pflichten des Befüllers im Absatz 2 Ziffer 7, wo steht: „hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt im §23a Pflichten des Entladers im Absatz 2 Ziffer 3, steht jetzt:“ der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt,“

Nur in die Änderung der Gefahrgutkostenverordnung auf Seite 11 bis 20 sind doch etwas umfangreicher.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 07.07.2023 12:48. Bearbeitungsgrund: Überschrift geändert

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Neufassung GGVSEB [Re: M.A.T.] #35694 28.08.2023 12:37
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Gerald Offline
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Hallo,
heute wurde die Neufassung der GGVSEB im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 28.08.2023 18:35. Bearbeitungsgrund: Änderung Betreff

Gruss aus Unterfranken

Gerald
RSEB 2023 [Re: Gerald] #35806 18.09.2023 12:37
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Gerald Offline
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Hallo,
am 30.09.2023 wird die neue RSEB im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ich denke mal, dass wird ja wohl langsam mal Zeit. Dürfte im Bezug der Veröffentlichung aller zwei Jahre ein neuer Rekord sein.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
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