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Ausnahme 18 GGAV #40082 11.12.2025 13:36
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Safety Jo Offline OP
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Liebe Gefahrgutexperten/-innen,

wir werden von einem Logistiker u.a. auch mit Gefahrstoffen beliefert, die ja dann beim Transport zu Gefahrgütern werden.
Der Logistiker verzichtet auf ein Beförderungspapier, es werden nur die Namen der Produkte auf den Lieferscheinen aufgelistet. Es erfolgt somit auch keine Berechnung der Punkte nach 1.1.3.6 ADR.
Die Transporteinheiten (Rollis) werden mit undurchsichtigen Hussen abgedeckt, so dass von Außen auch nicht erkennbar ist, das Gefahrgüter transportiert werden. Eine Kennzeichnung auf den Hussen mit UN-Nummer und als UMVERPACKUNG erfolgt auch nicht.

Meine Frage hierzu, läuft das noch unter der Ausnahme 18 der GGAV? Oder sind wir hier "Dritte" gemäß Absatz 2.1?

Viele Grüße, Jo

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Safety Jo] #40084 11.12.2025 13:43
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Michael Offline
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Hallo,

ich denke das ist so schwer zu beantworten. Findet der Transport denn dem selben Gelände statt, auf dem Ihr Betrieb und der Absender sind?

Ansonsten würde ich die Frage mal an Ihren Gefahrgutbeauftragten oder den des Logistikers stellen.

Im übrigen werden nicht alle Gefahrstoffe beim Transport zu Gefahrgütern.

Zuletzt bearbeitet von Michael; 11.12.2025 13:43.
Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Safety Jo] #40085 11.12.2025 13:57
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M.A.T. Offline
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Hallo,
hier kann ohne Kenntnis, welche Güter verladen werden sollen und wie deren Gefahrguteinstufung ist nichts gesagt werden.
1. Schritt wäre diese Informationen von dem sog. Logistiker einschließlich SDB (Abschnitt 14) einzufordern. Im 2. Schritt ist dann für jedes Gut zu klären, ob ggf. GG und welche Bedingungen - vor allem VA - zutreffen. Nur mit genauer Kenntnis der Güter und Mengen und Rollen (s.u.) kann über eine GGAV-Ausnahme entschieden werden und können die Beförderungspapiere erstellt werden und die Transportmittel und geschulten Fahrer bestimmt werden.
Wenn auch nicht jeder Gefahrstoff ein GG ist so ist die Wahrscheinlichkeit, daß es eins ist, sehr hoch. Übrigens muß , falls auch nur ein GG dabei ist, unbedingt geklärt werden, welche Rolle nach GGVSEB Logistiker und Sie haben, denn nur dann können die jeweiligen Verantwortlichkeiten bestimmt werden.
Michaels Hinweis auf den Gb kann ich nur unterstreichen.
Viel Erfolg und Gruß
M.A.T.

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Michael] #40086 11.12.2025 14:26
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Safety Jo Offline OP
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Der Transport erfolgt über öffentliche Straßen.

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: M.A.T.] #40087 11.12.2025 14:30
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Safety Jo Offline OP
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Es werden u.a. transportiert UN 3175.
Der Logistiker ist leider nicht so kooperativ.

Er hat folgendes auf meinen Hinweis hin u.a. geantwortet:
Unsere Transporte fallen in der Regel unter die sogenannte 1000-Punkte-Ausnahme gemäß ADR 1.1.3.6.1 ff. Das bedeutet, dass viele Anforderungen der ADR für unsere Transporte nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang sind wir auch gemäß §2 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit.
In Ausnahmefällen – beispielsweise während der Corona-Zeit – kann es vorkommen, dass die 1000-Punkte-Grenze überschritten wird. Solche Transporte erfolgen jedoch unregelmäßig, was laut geltender Rechtsprechung zulässig ist. Die Definition von „unregelmäßig“ ist dabei nicht abschließend gesetzlich geregelt, sondern wird durch verschiedene Urteile gestützt.

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Safety Jo] #40088 11.12.2025 14:58
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M.A.T. Offline
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Aus meiner Sicht ein No-Go., da mindestens 3 rote Flaggen.
M.A.T.

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: M.A.T.] #40091 11.12.2025 15:43
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Claudi Offline
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Bei der Ausnahme 18 kann man nicht auf die korrekte Verpackung, Markierung/ Kennzeichnung verzichten.
Mit dem Verzicht aufs Bef.papier ist (meiner Ansicht nach!) gemeint: jemand fährt seine eigene Ware aus. Eigene Ware, vom eigenen Unternehmen mit eigenen Fahrern. Der Empfänger darf durchaus ein Dritter (Fremder) sein. Wenn der "Logistiker" jetzt nicht gerade auch Hersteller ist, wird das dünn mit dem Bezug zu GGAV Ausnahme 18 (2).

https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__1.html (RSEB verweist da drauf)

Bei GGAV A.18 (3) darf man, losgelöst vom dem, was in (2) steht, auf genau benannte Angaben im Bef.papier verzichten. Der Gefahrgutdatensatz gehört nicht dazu.

Ich hab hier den Verdacht, dass der "Logistiker" das Gefahrgutrecht falsch verstanden hat und meint, dass man unter 1000 Punkten gar nix machen muss (keine Kennzeichnung, keine Papiere).

Aber: was für eine Rolle hat er denn? Ist er Beförderer? Dann muss er von seinem Auftraggeber (d.h. dem Gefahrgutrechtlichen Absender) das Beförderungspapier kriegen (Absender hat dafür zu sorgen, dass er eins hat). Wer ist denn der Absender?
Wer ist der Auftraggeber des Absenders? Übermittelt der schriftlich/ nachweisbar die Gefahrgutdaten korrekt an den Absender?
Verlader ist wahrscheinlich der Logistiker. D.h. die 4-Augen-Kontrolle bei der Verladung funktioniert nicht, weil Verlader und Fahrer aus der gleichen Firma (?) sind und beide unzureichend Ahnung haben. Und der Verpackung gesellt sich natürlich auch dazu zu den beiden.

Als Empfänger, ggf. Entlader, habt ihr am wenigsten ein Problem - solange das Material bei euch ankommt und ihr es nicht weiter schicken müsst. Aber im Sinne des §4 GGVSEB https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/__4.html solltet ihr den Logistiker doch mal (nach qualifizierter Prüfung der Sachlage) schriftlich darauf hinweisen. Gibt es vor dem Logistiker einen Vertragspartner von euch? Da könntet ihr ggf. auch ansetzen nach dem Motto "der liefert uns Sachen falsch an, das finden wir bedenklich...".

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Safety Jo] #40092 11.12.2025 15:49
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Safety Jo
Es werden u.a. transportiert UN 3175.
Der Logistiker ist leider nicht so kooperativ.

Er hat folgendes auf meinen Hinweis hin u.a. geantwortet:
Unsere Transporte fallen in der Regel unter die sogenannte 1000-Punkte-Ausnahme gemäß ADR 1.1.3.6.1 ff. Das bedeutet, dass viele Anforderungen der ADR für unsere Transporte nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang sind wir auch gemäß §2 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit.
In Ausnahmefällen – beispielsweise während der Corona-Zeit – kann es vorkommen, dass die 1000-Punkte-Grenze überschritten wird. Solche Transporte erfolgen jedoch unregelmäßig, was laut geltender Rechtsprechung zulässig ist. Die Definition von „unregelmäßig“ ist dabei nicht abschließend gesetzlich geregelt, sondern wird durch verschiedene Urteile gestützt.



Hat der Logistiker ChatGPT befragt?

Ja, bei <1000 Punkten brauchen sie keinen GB, korrekt.
Aber: die Pflichten nach GGVSEB bleiben weiterhin sowieso beim Unternehmer (egal ob GB oder nicht), d.h. der muss sich weiterhin kümmern, Vorschriften einhalten, Leute unterweisen (lassen), Pflichten deligieren etc.

Unregelmäßig über 1000 Punkte ohne GB - nein. Dazu gibt es keine Rechtsprechung. Die Rechtslage ist: Eigentlich immer GB - nur wenn man gewisse Ausnahmen erfüllt (z. B. nur <1000 Punkten bleibt), dann darf man verzichten. Im Umkehrschluss: 1 Transport > 1000 Punkte = man braucht nen GB.

Ja, <1000 Punkten darf man auf ein paar Sachen verzichten: ADR-Schein beim Fahrer, Warntafeln, volle Ausrüstung, schriftliche Weisungen, Tunnelverbote als wichtigste Beispiele.
Auch < 1000 Punkten muss man weiter einiges tun: Verpackung/ Kennzeichnung ganz normal, Beförderungspapier mit Aufführung der Beförderungskategorien, Punke, vollem Gefahrgutdatensatz etc., Ladungssicherung, Unterweisung der Beteiligten nach 1.3 ADR.

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Claudi] #40093 11.12.2025 15:54
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M.A.T. Offline
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ChatGP weiß doch alles.
Habe die Vermutung, daß es hier nicht nur um Details der GGAV 18 geht.
M.A.T.


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