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NEM #10392 02.02.2010 14:12
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Dieter2 Offline OP
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Hallo Gefahrgutgemeinde,

hier prallen in regelmäßigen Abständen immer wieder konträre Meinungen zur Definition der Nettoexplosivstoffmasse aufeinander. Ist damit der reine Explosivstoff gemeint oder gehört das Gewicht des Phlegmatisierungsmittels bzw. des Wassers dazu?

Die FEEM vertritt meines Wissen die Auffassung, dass Phlegmatisierungsmittel und Wasser einzurechnen sind. Diese Philosophie mutet aus logischer Sicht seltsam an: Wenn ich einen Explosivstoff mit 50% statt 20% Wasser befeuchte und damit die von ihm ausgehende Gefahr deutlich reduziere, kann es doch nicht angehen, dass ich eine höhere Nettoexplosivstoffmasse habe?

Die Gefahrguttransportvorschriften der Verkehrsträger geben dazu auch keine eindeutige Definition. Ist jemandem hierzu eine Quelle bekannt?

Grüße
Dieter

Re: NEM [Re: Dieter2] #10393 03.02.2010 12:14
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UHeins Offline
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Ich würde mich mit dieser Frage vertrauensvoll an die Abteilung II.3 der BAM wenden: Dietrich.Eckhardt@bam.de, Tel: 030/8104-1230.

Wäre super, wenn das Anfrageergebnis hier dann kurz gepostet würde!


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: NEM [Re: UHeins] #10394 04.02.2010 10:13
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Dieter2 Offline OP
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Leider hat die Rückfrage bei der BAM (danke Admin, wäre auch meine letzte Anlaufstelle gewesen) meiner Logik und Hoffnung einen Dämpfer verpasst:

Lt. Dr. Eckhardt vertritt die BAM die gleiche Auffassung wie die FEEM. In Anhang 2.2.2 (2) zur 2. SprengV ist dies bezogen auf die Lagergruppen und damit verbundene Sicherheitsabstände auch ausdrücklich definiert: "...das Nettogewicht des Explosivstoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel)...".

Verständlich bleibt mir der Standpunkt indes nicht. Welchen Sinn hat es, in ein für 2 to. Klasse 1.1 zugelassenes Lager 2 to. trockenen und damit empfindlichen Sprengstoff, dagegen aber nur 1 to. des gleichen Stoffes mit 50% Wasseranteil lagern zu dürfen? Welchen Sinn hat es, 15 kg Explosivstoff zuzügl. einer Phlegmatisierung von 20% im Pkw befördern zu dürfen und für die gleichen 15 kg mit 50%iger Phlegmatisierung, also deutlicher Gefahrenreduzierung, eine EX II-Einheit zu benötigen?

Das SprengG ist keine rechtliche Grundlage für ADR, IMDG-Code und IATA-DGR. Die Gefahrgutvorschriften definieren die Nettoexplosivstoffmasse nicht in dieser klaren Form, was durchaus einen Spielraum für Interpretationen schafft.

Wenn aber zwei Institutionen vom Range der BAM und der FEEM so eindeutig eine einhellige Meinung vertreten, dürfte man mit einer abweichenden Auslegung im Ernstfall auf verlorenem Posten kämpfen.

Grüße
Dieter

Zuletzt bearbeitet von Dieter2; 04.02.2010 10:14.

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