Leider hat die Rückfrage bei der BAM (danke Admin, wäre auch meine letzte Anlaufstelle gewesen) meiner Logik und Hoffnung einen Dämpfer verpasst:
Lt. Dr. Eckhardt vertritt die BAM die gleiche Auffassung wie die FEEM. In Anhang 2.2.2 (2) zur 2. SprengV ist dies bezogen auf die Lagergruppen und damit verbundene Sicherheitsabstände auch ausdrücklich definiert: "...das Nettogewicht des Explosivstoffes (einschließlich Phlegmatisierungsmittel)...".
Verständlich bleibt mir der Standpunkt indes nicht. Welchen Sinn hat es, in ein für 2 to. Klasse 1.1 zugelassenes Lager 2 to. trockenen und damit empfindlichen Sprengstoff, dagegen aber nur 1 to. des gleichen Stoffes mit 50% Wasseranteil lagern zu dürfen? Welchen Sinn hat es, 15 kg Explosivstoff zuzügl. einer Phlegmatisierung von 20% im Pkw befördern zu dürfen und für die gleichen 15 kg mit 50%iger Phlegmatisierung, also deutlicher Gefahrenreduzierung, eine EX II-Einheit zu benötigen?
Das SprengG ist keine rechtliche Grundlage für ADR, IMDG-Code und IATA-DGR. Die Gefahrgutvorschriften definieren die Nettoexplosivstoffmasse nicht in dieser klaren Form, was durchaus einen Spielraum für Interpretationen schafft.
Wenn aber zwei Institutionen vom Range der BAM und der FEEM so eindeutig eine einhellige Meinung vertreten, dürfte man mit einer abweichenden Auslegung im Ernstfall auf verlorenem Posten kämpfen.
Grüße
Dieter
Zuletzt bearbeitet von Dieter2; 04.02.2010 10:14.