Hallo Sabine,
ich würde sagen: ja.
Nach § 1 GbV ist der Gefahrgutbeauftragte schriftlich zu bestellen bzw. bei mehreren sind die Aufgabengebiete abzugrenzen. Würde er Dich nicht abbestellen hätte er da ein Problem. Dein Arbeitgeber muß auch den Namen des neuen Gb im Betrieb bekannt geben.
Grüße
GG1