Hallo Herr Geier,
meines Erachtens brauchen die Buchstaben UN nicht der UN-Nr. in den schriftlichen Weisungen vorangestellt werden. Im ADR und auch in den Richtlinien steht lediglich das die Nummer eingetragen werden muß. Wenn die Buchstaben UN in den schriftlichen Weisungen mit eingetragen werden müssten, müßte es, genauso wie unter Kapitel 5.4.1.1.1 für das Beförderungspapierverlangt wird, im ADR expliziet unter Kapitel 5.4.3 stehen. Eine weitere Argumentationshilfe ist die deutsche Richtlinie RSE, Abschnitt 5-9.4.2, dort steht:
"Die UN-Nummer sollte in der rechten oberen Ecke....... in einem schwarz umrandeten Feld eingegeben werden. In der oberen Hälfte dieses Feldes kann zusätzlich die Nr. zur Kennzeichnung der Gefahr gemäß Unterabschnitt 5.3.2.3 enthalten sein."
Wenn man sich nun diesen Unterabschnitt ansieht, ist dies die Abbildung der orangefarbenen Warntafel. Hier ist die Angabe der Buchstaben UN ja auch nicht erforderlich.
Man könnte zwar argumentieren, das im Muster der Anlage 13 der RSE (Unfallmerkblatt) die Buchstaben eingetragen sind, aber wie es der Name schon sagt, es ist ein Muste. Dieses Muster wird in der RSE nicht vorgeschrieben, sondern lediglich empfohlen.