Sehr geehrter msoldera
Zu Ihrer Anfrage gibt es grundsätzlich zwei Aspekte, die beachtet werden müssen: Einmal die VVS und einmal die ADR bzw. bei uns die SDR.
Ist der Sonderabfall kein Gefahrgut, was möglich ist, genügt es, auf den Verpackungen die Nr. des Begleitscheins und die Aufschrift "Sonderabfall" in drei Sprachen anzubringen. Dann gilt das ADR/SDR nicht.
Ist der Sonderabfall jedoch zugleich auch Gefahrgut, was eben auch möglich und vom Abgeber vorher zu ermitteln ist, sind nebst den Angaben nach VVS (siehe oben) auch die Angaben nach ADR, also UN-Nummer und der korrekte Gefahrzettel anzubringen. In diesen Fällen ist auch darauf zu achten, dass es sich um ADR-konforme Verpackungen handelt, also mit UN-Codierung und nicht abgelaufene, wenn es sich um solche aus Kunststoff handelt. Dann ist auch die Verpackungsanweisung gemäss ADR Kap. 4.1.4 zu beachten. Für den Transport ist dann, bei Ueberschreitung der Freigrenze nach ADR Kap. 1.1.3.6, zusätzlich zum Begleitschein, auch ein Unfallmerkblatt und die geforderte Ausrüstung für das Fahrzeug mitzuführen. In diesem Fall gelten alle ADR/SDR Vorschriften(Freigrenze/Tunnelregelung nach Anhang 2 SDR). Nur wenn die Angaben bezgl. dem Gefahrgut auf dem Begleitschein nicht Platz haben, muss ein zusätzliches Papier mit den notwendigen Angaben ausgefüllt und mitgegeben werden, sonst können die Angaben auf dem Begleitschein gemacht werden. Aber Achtung: Die dafür vorgesehene Rubrik entspricht nicht mehr dem neuen ADR. Es muss eine separate Zeile gewählt werden mit den Angaben zum Gefahrgut (richtige Reihenfolge beachten). Ca. ab dem Jahr 2005 wird dies mit der neuen VeVA, die die VVS ablöst, dann wieder etwas anders werden.
Freundlicher Gruss
albert geier