@michael,
da hab ich wohl zu schnell geschossen, du hast recht.
Die VO über die Bestellung gilt nicht (also alles was mit dem Gb zu tun hat.
Und die VO heißt ja auch "über die Bestellung von Gb
und die Schulung ...Danke für den Tip.
@Herr Pape
Wenn ich aber in der Anlage 1 GbV die Mengenabstufungen (kl. 5 t ; 5 - 50 t ; 50 - 1000 t und gr. 1000 t) ansehe, dann kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, dass der Gb anfängt Kilos zu zählen.
Das ist natürlich jetzt eine interessante Frage.
Es gibt eben keine Mengenbegrenzung nach unten, was das Problem darstellt.
Ich gebe Ihnen recht, dass es Unsinn wäre alle LQ-Mengen zu zählen und aufzuführen,
insbesondere wo Unternehmen die keinen Gb benötigen, eben auch keine solche
Auflistung (sprich Jahresbericht) erstellen müssen.
(In der Praxis machts wahrscheinlich auch niemand)
Aber wie das rechtlich nun genau aussieht, weiss ich auch nicht,
aber 1 kg ist nun mal auch < 5 t.
Hier kann man sicherlich Parallelen zur VAwS (NRW) ziehen,
wo es für die Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen
auch keine Mengenbegrenzung nach unten gibt.
Also eine Anlage mit 100 ml Flüssigkeit WGK 1 ist eine Anlage der Gefährdungsstufe A
(Bedingung: <= 0,1 m³).
Das mag jetzt praxisfremd und kleinkrämerisch klingen,
aber es gibt eben diese Begrenzung nach unten nicht. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruß Gandalf