Sehr geehrter Herr Burkhard,
ich habe das gleiche Problem auch mit UN1965 und anderen Gasen im Lieferwagen.
Aufschrift nach CV 36 vorhanden , nach ADR 2009 korrekt nach RESB 2009 nicht da kein Miet oder Leasing Fahrzeug. Prinzipiell bleibt mir nur die Möglichkeit 2 Stück Lüftungsöffnungen a 100cm im Quadrat wirksame Lüftungsfläche einzubauen nach Vorschrift.
Die Andere Möglichkeit ist die Gefährdungsbeurteilung nach RESB CV 36 .
Nur wer ist befugt eine solche Beurteilung zu erstellen?
Gutachter für Gefahrgut , Gutachter für KFZ ( TÜV ) oder einfach selber schreiben ?
Der Gaswarner ist mit Sicherheit ein gutes Mittel die Gefährdung zu senken , In eine Betriebsanweisung könnte auch noch gefordert werden das alle Flasche einzeln auf korrekte Dichtheit und Verschluss des Ventils und der Verschlusskappe geprüft werden vor der Abfahrt , dann mit Gaswarnanlage .
Nur wer darf das Beurteilen ?
Wer nach der größe der Lüftungsöffnungen im Netz sucht hier 100 cm² trifft unweigerlich auf die Fotos von den ganzen explodierten Lieferwagen siehe BG.Es könnte daher auch als Fahrlässigkeit gewertet werden keine Lüftung zu verwenden.
Ich gehe mittlerweile davon aus das die Lüftungsgitter die preiswertere und sichere Lösung sind , denn der TÜV macht nichts umsonst.
mit freundlichem Gruß Stefan Dierich
Zuletzt bearbeitet von Stefan Witten; 16.08.2010 12:08.