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Freistellung Kraftstoff 1.1.3.1 vs. 1.1.3.3 #11417 16.08.2010 12:37
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Sirius Offline OP
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Hallo,
ein Thema ist für mich immer noch unklar: Kraftstoff im Reservekanister bei Privatpersonen. In der neuen "GEFAHRGUT" war wieder ein Artikel hierzu, welches im Prinzip nur auf das Kapitel 1.1.3.3 einging, d.h. die Mitnahme von 60 Litern im Reservekanister ist erlaubt. Aber was ist Kapitel 1.1.3.1. a)? Hier werden 240 Liter entzündbare flüssige Stoffe (wozu auch Ottokraftstoff gehört) in wiederverwendbaren Einzelbehältern von max 60 Litern erlaubt.

Ist da wirklich ein Widerspruch oder missverstehe ich da irgendetwas ?

Gruß
Sirius

Re: Freistellung Kraftstoff 1.1.3.1 vs. 1.1.3.3 [Re: Sirius] #11418 16.08.2010 13:04
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wscheffler Offline
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Hallo
Schau doch mal in die RSEB zu Unterabschnitt 1.1.3.1 c

Nach Absatz 1-2.2, es ist durch aus möglich 240 Liter, plus weitere 60 Liter zu Befördern.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Freistellung Kraftstoff 1.1.3.1 vs. 1.1.3.3 [Re: wscheffler] #11419 16.08.2010 23:12
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Stefan Witten Offline
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Die mitgeführten 60 Liter Reservekraftstoff sind für das Transportfahrzeug und müssen für dieses auch geeignet sein . Also Otto Motor Ottokraftstoff ,Diselmotor Diesel.

Die 240 Liter sind Ladung da ist es Egal ob Diesel oder Benzin . Die Kanister müssen geeignet sein aber keine UN Kanister.Es dürfen sogar abgelaufene UN Kanister verwendet werden sofern sie noch geeignet sind.Kein Feuerlöscher ,keine Ausrüstung etz. Privattransport.

Theoretisch könnten sogar bis zu 333 Liter Benzin privat transportiert werden sofern das Benzin einzelhandelsgerecht verpackt ist Zb. ( ASPEN Benzin in 5 Liter Kanister für Motorgeräte ) . 2 KG Feuerlöscher ?

Dürfen Privatleute auch 1000 Punkte oder auch kennzeichnungspflichtige Transporte durchführen , wenn Fahrzeug , Ausrüstung ,Fahrerschulung vorligen ?

gruß Stefan Dierich

Zuletzt bearbeitet von Stefan Witten; 16.08.2010 23:43.
Re: Freistellung Kraftstoff 1.1.3.1 vs. 1.1.3.3 [Re: Stefan Witten] #11420 17.08.2010 07:45
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Gandalf Offline
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Hallo Stefan,
Antwort auf
Dürfen Privatleute auch 1000 Punkte oder auch kennzeichnungspflichtige Transporte durchführen , wenn Fahrzeug , Ausrüstung ,Fahrerschulung vorligen ?
Warum sollten Sie das nicht dürfen? Wenn alle Vorschriften eingehalten werden dürfen das auch Privatpersonen. Dass GGBefGG mit ADR gilt nur für die Beförderung gef. Güter, nicht für die gewerbliche Beförderung gef. Güter. Abhängig vom zu befördernden Gut könnte die Einhaltung der Vorschriften aber u. U. schwierig werden (Ladungssicherung, elektrische Ausrüstung ...). <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 17.08.2010 07:46.

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