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Eingebaute Lithium-Knopfzellen #11504 13.09.2010 17:05
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sobinichhalt Offline OP
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Hallo zusammen,

mein Arbeitgeber möchte in naher Zukunft LED-Leuchten in beiliegenden Lithium-Knopfzellen per Lkw verschicken.
Meiner Information nach sind diese Gefahrgut (UN3480/3481), aber es bestünde die Möglichkeit die SV188 anzuwenden.

Nun hat sich der (interne) Transport-Guru gemeldet, dass man bisher eingebaute Batterien schon früher nicht deklariert hätte und dies nur machen müsste, wenn man diese "solo" verschickt.
Hat er Recht?

Danke und schönen Gruss

Martin

Re: Eingebaute Lithium-Knopfzellen [Re: sobinichhalt] #11505 13.09.2010 18:48
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Hallo sonbinichhalt!

Ich sehe keine Probleme, ob Du die LED-Leuchten nun solo oder aber in größeren Mengen per Lkw transportierst.
Wenn Du die SV 188, 230,310, 636 einhältst, bist Du vom ADR befreit (es sind hier aber halt viele Dinge zu beachten, um die Befreiung in Anspruch zu nehmen).
Auch beim Einzeln per Post verschicken, ist die Befreiung bei Einhaltung des SV gegeben.
Es sei denn, die Post hat hier extra Vorschriften beim Versand von Lithium Knopfzellen. Hier müsste man sich bei der Post nochmal in dieser Hinsicht erkundigen.


Viele Grüße

Re: Eingebaute Lithium-Knopfzellen [Re: Gefahrgutinteressent] #11506 13.09.2010 19:10
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sobinichhalt Offline OP
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Danke für die Antwort!

Mir ist das schon klar, wenn ich die SV188 einhalte, dass ich dann vom ADR befreit bin.
Mein Kollege vertritt allerdings den Standpunkt, dass ich bei eingebauten Knopfzellen eben auch keine SV188 beachten brauche.
Ich habe bisher noch keinen Hinweis gefunden, dass er Recht hat ...

Schönen Gruß!

Re: Eingebaute Lithium-Knopfzellen [Re: sobinichhalt] #11507 14.09.2010 13:07
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Mark Offline
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Hallo sobinichhalt,

Es gibt für Geräte eine allgemeine Freistellung in 1.1.3.1 b):

"Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten ... Geräten, ..."

Und da ist schon der Knackpunkt. Lithium-Ionen-Batterien, die in Geräten eingebaut sind werden im ADR näher bezeichnet und erhalten sogar eine eigene UN-Nummer.

Also Lithium-Ionen-batterien solo verpackt und befördert fällt unter UN 3480, die in Geräten (in Ausrüstung oder mit Ausrüstung) verpackt sind haben die UN 3481.

Also, wenn die SV 188 nicht genutzt werden kann, handelt es sich um Gefahrgut!

Bitte beachten, es gibt auch keine freigestellten Mengen!


Grüße

Mark
Re: Eingebaute Lithium-Knopfzellen [Re: sobinichhalt] #11508 14.09.2010 16:04
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Gerald Online
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Hallo,

Antwort auf
Nun hat sich der (interne) Transport-Guru gemeldet, dass man bisher eingebaute Batterien schon früher nicht deklariert hätte und dies nur machen müsste, wenn man diese "solo" verschickt.


Ich denke mal Euer Transport-Guru verwechselt das mit Unterabschnitt 1.1.3.7 b)"Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z.B. tragbarer Rechner)."
Aber das trifft für Dein beschriebenen Transport nicht zu, und so bleibt nur der Weg wie von meinen Vorgängern beschrieben.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Eingebaute Lithium-Knopfzellen [Re: sobinichhalt] #11509 20.09.2010 16:17
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Susann Miller Offline
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Hallo,

evtl. Multilaterale Vereinbarung M211? Wird ab 1.1.2011 ins ADR übernommen, momentan ist diese aber nur gültig in GB, Norwegen, Deutschland, Frankreich und Österreich.

Viele Grüße
Susann Miller

Re: Eingebaute Lithium-Knopfzellen [Re: Susann Miller] #11510 26.09.2010 19:33
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sobinichhalt Offline OP
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Antwort auf

evtl. Multilaterale Vereinbarung M211? Wird ab 1.1.2011 ins ADR übernommen, momentan ist diese aber nur gültig in GB, Norwegen, Deutschland, Frankreich und Österreich.


Hallo!
Nein, die M211 kann ich ausschließen, wir versenden aus Liechtenstein.

Danke und schönen Gruß

Martin

Re: Eingebaute Lithium-Knopfzellen [Re: sobinichhalt] #11511 27.09.2010 09:23
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JSchunck Offline
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Hallo Sobinichhalt,

was Dein Transportguru wohl meint,ist dass Lithium-Zellen, die während des Transports in Geräte oder Ausrüstungen eingesetzt sind, von weiteren Vorschriften wie Kennzeichnung oder Mitführen eines Begleitdokumentes mit Warnhinweisen befreit befreit werden können. Diese Freistellung ergibt sich aber sehr wohl aus der SV 188, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

-Alle Zellen haben den Test nach 38.3 des UN-Handbuchs "Prüfung und Kriterien"
erfolgreich bestanden.
-Die in der SV 188 angegebenen Grenzwerte für die Zellen werden nicht
überschritten (max.1g Lithium je Zelle bei Lithium-Metall- und max. 20 Wh je
Zelle bei Lithium-Ionen-Zellen)
-Je Versandstück sind nicht mehr als 4 Zellen in Geräten oder Ausrüstungen
enthalten.

Die Aussage, dass man eingebaute Lithium-Zellen aüch früher nicht deklariert hätte, stimmt wahrscheinlich insofern, als die SV 188 vor den Änderungen im ADR 2009 deutlich weniger restriktiv in Bezug auf die Kennzeichnung war, als heute.

Schöne Grüße
Jens Schunck


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