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Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug #12175 12.01.2011 12:10
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Aktimel3 Offline OP
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Hallo Gefahrgut-Kollegen,
zu dieser Jahreszeit ist fast in jedem Auto ein Frostschutmittel für die Scheibenwaschanlage als Reserve mit im Kofferraum dabei. Nun sieht es doch so aus, dass es Gefahrgut der Klasse 3 ist. Dienstlich müsste es also entweder nach begrenzenten Mengen LQ befördert werden oder nach der Freigrenze nach Tab. 1.1.3.6.3 (unter 1000 Punkte, Kennzeichnung, Gefahrzettel, Beförderungspapier, Feuerlöscher) - oder sehe ich das falsch??
Nun kann ich mir nicht vorstellen, dass jede Firma bei jedem Poolfahrzeug seine Mitarbeiter darin unterweist, wie diese ein lapidares Frostschutzmittel nach den Gefahrgut-Vorschriften zu befördern haben und dies dementsprechend umgesetzt wird. Wir machen es bislang auch (noch) nicht. Wenn ich auf Arbeit das Thema anspreche stoße ich hier nur auf Gelächter.... allerdings mache ich mir als Beauftragte Person natürlich meine Gedanken...
Gibt es hierfür eine Ausnahmeregelung von der ich nichts weiß?
Wie macht ihr das denn?

Re: Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug [Re: Aktimel3] #12176 12.01.2011 13:50
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Rupert Offline
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Hier sollte die Freistellung 1.1.3.1 a) zweckgemäß angewandt werden.
(Stichwort: privatähnlicher Gebrauch, einzelhandelsgerecht abgepackt)
Eine Unterweisung in punkto Ladungssicherheit soll für den Betrieb genügen.

Weiter vertiefen sollst du es nicht, dass verursacht nur Kopfschmerzen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Was ist mit Privatfahrzeugen die auch dienstlich genutzt werden oder umgekehrt?
Darf ein Feuerzeug als Werbegeschenk ohne entsprechende Verpackung von einem Vertreter zum Kunden "befördert" werden? usw...


Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug [Re: Rupert] #12177 12.01.2011 17:10
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Aktimel3 Offline OP
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Hi,
danke für die Rückmeldung! Das wäre prima, wenn ich die Freistellung 1.1.3.1 a nutzen könnte - jetzt muss ich es aber doch nochmal genauer wissen.... es steht ja drinnen Privatpersonen bzw. persönlicher oder häuslicher Gebrauch und nicht privatähnlicher Gebrauch. Und auf unseren Poolfahrzeugen, die die Verwaltungsmitarbeiter verwenden ist groß und breit unser Firmenlogo angebracht...
Unsere Gefahrgutbeauftragte sagt hier ganz klar: sobald man dienstlich unterwegs ist, ist man keine Privatperson.
???

Re: Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug [Re: Aktimel3] #12178 13.01.2011 12:30
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bastianmannheim Offline
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Da das Frostschutzmittel ja nicht nach Transportrecht befördert wird sondern offensichtlich zum Gebrauch bei Bedarf mitgeführt wird, sehe ich da keinen Handlungsbedarf.
Wie ich (und andere) auch immer wieder gerne mal auf die kontrollierenden Behörden "schimpfe", hier kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein Frostschutzkanister bemängelt würde.
Belass es einfach dabei, da passiert schon nix!

Re: Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug [Re: Aktimel3] #12179 13.01.2011 12:32
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Wolfgang Offline
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Hallo Aktimel3,

Ich würde die Freistellungsregelungen von 1.1.3.1 c ADR ( sogenannte Handwerkerregelung ) in Anspruch nehmen. Denn diese Regelung gilt nicht nur für Handwerker.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug [Re: bastianmannheim] #12180 13.01.2011 13:11
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Gandalf Offline
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Hallo bastianmannheim,
Antwort auf
Belass es einfach dabei, da passiert schon nix!

Du kennst diesen thread? Verwarngeld wegen Scheibenklar <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Gruß Gandalf

Re: Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug [Re: Gandalf] #12181 13.01.2011 14:13
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bastianmannheim Offline
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@ Gandalf; nein, kannte ich nicht.
Verrückt, dass die Kontrollen soweit gehen hätte ich nicht gedacht. Meine weitere Meinung hierzu erspare ich mir, sonst werd ich irgendwann noch aus dem Forum geschmissen und für meinen Blutdruck ist das auch nicht gut.

Ok, ich ziehe meinen vorherigen Beitrag zurück. *grummel*

Re: Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug [Re: bastianmannheim] #12182 13.01.2011 19:41
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UBurkhard Offline
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Muss denn unbedingt das Konzentrat mitgeführt werden oder reicht es unter Umständen, 5 Liter einer gebrauchsfähigen Lösung (bis - 15 °C, also 1:2 oder 1:3 je nach Ausgangskonzentrat) mitzuführen?
Die gebrauchsfähige Lösung ist nicht mehr brennbar und fällt somit, wenn ich nicht irre, aus dem ADR raus.

Wenn es denn das Konzentrat sein muss:
UN 1170, Verpackungsgruppe III, laut diversen Sicherheitsdatenblättern, ist nach ADR 3.4 mit LQ7 = 5 Litern zulässig.
Selbst wenn das Konzentrat in VG II eingestuft ist, sind nach ADR 3.4 immerhin noch 3 Liter möglich.
Warum also nicht den 5-Liter oder 2-Liter Kanister nach ADR 3.4 tranportieren?

Mein' ja nur ... <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug [Re: UBurkhard] #12183 17.01.2011 09:52
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Matthias Offline
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Hallo zusammen!

Wenn der Kanister nach 3.4 ADR befördert werden sollte, wäre eine zusammengesetzte Verpackung erforderlich, also wäre der Transport nur in einem zusätzlichen (gekennzeichneten und ausreichend stabilen und zudem verschlossenen) Außenkarton (o.ä.) zulässig. Diese Freistellung kommt daher unter realistischen Gesichtspunkten eher nicht in Betracht.

Ich würde das Frostschutzmittel / Scheibenklar analog dem Reservekanister behandeln. Beide sollten natürlich nicht lose im Fahrzeug herumfliegen, sind als Betriebsstoffe dann jedoch ausgenommen.

Immerhin bin ich laut StVO verpflichtet, für ausreichend Scheibenwaschmittel zu sorgen...

Gruß,

Matthias


... und dann gibt&#180;s da noch die Ausnahme zu der Ausnahme ...
Re: Frostschutzmittel im Dienstfahrzeug [Re: Matthias] #12184 17.01.2011 10:29
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tiefflieger Offline
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Antwort auf
...Ich würde das Frostschutzmittel / Scheibenklar analog dem Reservekanister behandeln. ...

Ich auch und dabei beides von den Fahrzeugen verbannen. Die Tankstellendichte in Deutschland ist doch recht hoch und dort gibt es sowohl Kraftstoff, als auch Frostschutz für die Scheibe. Den Frostschutz kann man weiterhin in fast jedem größeren Super- oder Baumarkt bekommen. Wer vor Beginn der Fahrt den Vorrat an Scheibenwaschflüssigkeit kontrolliert und bei Bedarf auffüllt, dürfte während des Tages kaum nachfüllen müssen und sollte dies in Ausnahmefällen einmal notwendig werden, wurden die Fundquellen für den Nachschub ja genannt.

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