Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III
#12224
18.01.2011 20:18
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wscheffler
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Hallo
Ein Nachweis der Fahrzeugprüfung nach §9 der BGV B5 steht mir im Weg
Explosivstoffgeschützte und geschützte Fahrzeuge dürfen nur elektrisch oder mit Dieselkraftstoff angetrieben werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass durch sie beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff nicht entzündet werden können.
Die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 2 muss bei explosivstoffgeschützten Fahrzeugen durch eine Typ- oder Einzelprüfung nachgewiesen sein, die eine anerkannte Prüfstelle durchgeführt hat. Der Unternehmer hat sich die Prüfung vom Hersteller schriftlich bestätigen zu lassen.
Ist hier der Nachweis nach Kapitel 9 / Abs. 9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT und die MEMU/ ADR gemeint? und wie sieht es dann aus, wenn Transporte unter Berücksichtigung der 1.1.3.6 durchgeführt werden.
Wenn Ja, ist dann doch eine ADR Zulassungsbescheinigung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich?
Ich hoffe doch nicht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 19.01.2011 06:01.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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Re: Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III
[Re: wscheffler]
#12225
19.01.2011 11:40
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Gerald
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Hallo, die ADR Zulassungsbescheinigung ist nach Abschnitt 9.1.2 geregelt, und hat keinen Bezug auf andere Vorschriften z.B. Arbeitschutzvorschriften. Wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 zur Anwendung kommen soll, dann steht unter 1.1.3.6.2 Nichtanwendung von Vorschriften die letzte Strichaufzählung Teil 9, und damit wird keine ADR Zulassungsbescheinigung bei Einhaltung der höchstzulassigen Menge nach 1.1.3.6.3 benötigt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III
[Re: Gerald]
#12226
19.01.2011 15:56
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wscheffler
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Hallo Gerald
Ja aus der Sicht vom ADR gibt es nur den einen Weg.
Sieht man sich aber die Durchführungsbestimmungen zur BGV B5 an bekommt das eine andere Sichtweise:
Behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge für die Beförderung von Explosivstoffen der Typen EX/II und Typen EX/III, die der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen entsprechen, gelten als geschützte Fahrzeuge.
Dieses sind sie nur mit einen Nachweis
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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Re: Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III
[Re: wscheffler]
#12227
20.01.2011 18:16
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Steffan
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Hallo Wilfried,
ich gehe mal davon aus, dass mit dem Fahrzeug nicht nur unter Anwendung von 1.1.3.6 befördert wird, sondern auch mit Kennzeichnungspflicht. Da ist eine Zulassungsbescheinigung vorhanden und der Rest erübrigt sich somit. Wenn eine solche nicht vorhanden ist und 1.1.3.6 angewandt wird, ist entsprechend § 9 BGV B5 eine Typ- oder Einzelprüfung vorgegeben. Diese wird unter anderem von der IBExU in Freiberg durchgeführt(siehe DA zu § 52 BGV B5). Einen weiteren Hinweis kann sicherlich auch der Zulassungsschein vom Fahrzeug geben. Ich habe jetzt keinen zur Hand, aber möchte meinen, dass ein Eintrag im Bezug auf EX vorhanden ist, da solche Fahrzeuge ja speziell für solche Stoffe gebaut werden. Folglich liegt eine Typgenehmigung vor. Eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller, kann sicherlich auch darüber Aufschluss geben. Handelt es sich um ein handelsübliches Fahrzeug, führt sicherlich kein Weg an einer Prüfung vorbei, um einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Ich hoffe, es hilft ein wenig weiter. Steffan
Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
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Re: Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III
[Re: Steffan]
#12228
20.01.2011 21:18
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wscheffler
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Hallo Steffan, genau hier liegt die Besonderheit, der Einsatz von Fahrzeugen ausschließlich im innerbetrieblichen Transport.
Eine ADR Zulassungsbescheinigung ist hier nicht erforderlich, aber ein schriftlicher Nachweis.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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