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Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III #12224 18.01.2011 20:18
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wscheffler Offline OP
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Hallo

Ein Nachweis der Fahrzeugprüfung nach §9 der BGV B5 steht mir im Weg

Explosivstoffgeschützte und geschützte Fahrzeuge dürfen nur elektrisch oder mit
Dieselkraftstoff angetrieben werden.
Sie müssen so beschaffen sein, dass durch sie
beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe oder Gegenstände mit
Explosivstoff nicht entzündet werden können.

Die Einhaltung der Anforderungen nach
Satz 2 muss bei explosivstoffgeschützten Fahrzeugen durch eine Typ- oder
Einzelprüfung nachgewiesen sein, die eine anerkannte Prüfstelle durchgeführt hat.
Der Unternehmer hat sich die Prüfung vom Hersteller schriftlich bestätigen zu lassen.

Ist hier der Nachweis nach Kapitel 9 / Abs. 9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT und die MEMU/ ADR gemeint?
und wie sieht es dann aus, wenn Transporte unter Berücksichtigung der 1.1.3.6 durchgeführt werden.

Wenn Ja, ist dann doch eine ADR Zulassungsbescheinigung zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich?

Ich hoffe doch nicht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 19.01.2011 06:01.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III [Re: wscheffler] #12225 19.01.2011 11:40
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Gerald Offline
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Hallo,
die ADR Zulassungsbescheinigung ist nach Abschnitt 9.1.2 geregelt, und hat keinen Bezug auf andere Vorschriften z.B. Arbeitschutzvorschriften.
Wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 zur Anwendung kommen soll, dann steht unter 1.1.3.6.2 Nichtanwendung von Vorschriften die letzte Strichaufzählung Teil 9, und damit wird keine ADR Zulassungsbescheinigung bei Einhaltung der höchstzulassigen Menge nach 1.1.3.6.3 benötigt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III [Re: Gerald] #12226 19.01.2011 15:56
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wscheffler Offline OP
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Hallo Gerald

Ja aus der Sicht vom ADR gibt es nur den einen Weg.

Sieht man sich aber die Durchführungsbestimmungen zur BGV B5 an bekommt das eine
andere Sichtweise:

Behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge für die Beförderung von Explosivstoffen der Typen
EX/II und Typen EX/III, die der Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen entsprechen,
gelten als geschützte Fahrzeuge.

Dieses sind sie nur mit einen Nachweis


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III [Re: wscheffler] #12227 20.01.2011 18:16
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Steffan Offline
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Hallo Wilfried,

ich gehe mal davon aus, dass mit dem Fahrzeug nicht nur unter Anwendung von 1.1.3.6 befördert wird, sondern auch mit Kennzeichnungspflicht. Da ist eine Zulassungsbescheinigung vorhanden und der Rest erübrigt sich somit. Wenn eine solche nicht vorhanden ist und 1.1.3.6 angewandt wird, ist entsprechend § 9 BGV B5 eine Typ- oder Einzelprüfung vorgegeben. Diese wird unter anderem von der IBExU in Freiberg durchgeführt(siehe DA zu § 52 BGV B5). Einen weiteren Hinweis kann sicherlich auch der Zulassungsschein vom Fahrzeug geben. Ich habe jetzt keinen zur Hand, aber möchte meinen, dass ein Eintrag im Bezug auf EX vorhanden ist, da solche Fahrzeuge ja speziell für solche Stoffe gebaut werden. Folglich liegt eine Typgenehmigung vor. Eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller, kann sicherlich auch darüber Aufschluss geben. Handelt es sich um ein handelsübliches Fahrzeug, führt sicherlich kein Weg an einer Prüfung vorbei, um einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Ich hoffe, es hilft ein wenig weiter.
Steffan


Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
Re: Eine ADR Zulassungsbescheinigung für EX II /III [Re: Steffan] #12228 20.01.2011 21:18
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Hallo Steffan,
genau hier liegt die Besonderheit, der Einsatz von Fahrzeugen ausschließlich im innerbetrieblichen Transport.

Eine ADR Zulassungsbescheinigung ist hier nicht erforderlich, aber ein schriftlicher Nachweis.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried

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