Fahrzeugüberprüfung Am Be- bwz. Entladeort
#12587
15.03.2011 13:06
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
Ich erhoffe mir Meinungen zu folgendem Praxisbeispiel:
Unternehmer A benötigt für seine Tätigkeit Propangasflaschen. Zu diesem Zweck betreibt er eine Lagerstätte. Die Lagerstätte befindet sich nicht an seinen wechselnden Betriebsstätten. In gewissen Zeitabständen kommt ein Fahrzeug der Gasvertriebsfirma B und es werden vom Fahrer gefüllte Flaschen gegen leere Flaschen ausgetauscht. Der Unternehmer A ist nicht vor Ort, sondern geht seine Gewerbetätigkeit ( zum Beispiel einen Imbissbetrieb ) nach. Meine Frage: Kann der Unternehmer A für die fehlende Fahrzeugüberprüfung am Be- und Entladeort bzw. als Verlader verantwortlich gemacht werden, wenn es zu Ordnungswidrigkeiten oder Haftungsschäden kommt? Ich freue mich auf Eure/Ihre Sichtweise.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Fahrzeugüberprüfung Am Be- bwz. Entladeort
[Re: Wolfgang]
#12588
16.03.2011 11:02
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bastianmannheim
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Hallo Wolfgang, meiner Meinung nach kann A für Ordnungswidrigkeiten belangt werden, auch wenn er die Ware an einem nicht ortsfesten Platz ent- bzw. belädt. Er ist ja automatisch Verlader, wenn er dem Fahrer die leeren, ungereinigten Gasflaschen übergibt und muss daher eine Sichtprüfung von Fahrzeug, Fahrer und Dokumenten durchführen. Mir ist keine Ausnahmeregelung bekannt, die von einer Prüfpflicht entbindet, wenn der Umschlagsort nicht ortsfest ist. Gruß, Bastian
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Re: Fahrzeugüberprüfung Am Be- bwz. Entladeort
[Re: bastianmannheim]
#12589
16.03.2011 12:38
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Claudi
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Das Gaslager wird schon ortsfest sein, die Flaschen stehen ja nicht irgendwo in der Botanik. Aber der Eigentümer der Gasflaschen (Firma A) ist nicht vor Ort, sondern der Fahrer von Firma B macht das quasi in Eigenregie. Ist A überhaupt Verlader? Ich sage: nein. Siehe Definition Verlader in §2 GGVSEB. Firma A ist nicht Besitzer (wohl aber Eigentümer) - siehe Definition Besitzer. Die Sachherrschaft hat A in dem Moment nicht, da A nicht vor Ort ist. B hat die Sachherrschaft. Physisch verlädt B sich ebenfalls selbst die Gasflaschen. Also ist Unternehmen B Verlader (und dann auch Beförderer). B muss entsprechende Checks durchführen bzw. sicherstellen, dass Fahrer und Fahrzeug den Vorschriften entsprechen.
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Re: Fahrzeugüberprüfung Am Be- bwz. Entladeort
[Re: Claudi]
#12590
16.03.2011 13:10
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
ich sollte noch anmerken, dass die Sache von mir genau so gesehen wird, wie sie Claudi beschrieben hat. Den Beitrag habe ich aus folgendem Grund eingestellt: Zum Thema Verlader sind Viele der Meinung, dass eine Firma, auf deren Firmengelände Gefahrgut verladen wird, grundsätzlich zum Verlader nach GGVSEB wird. Nach meinem jetzigen Kenntnisstand sehe ich das nicht so. Denn in der GGVSEB steht ja zum Begriff Verlader unter Paragraf 2 Absatz 3 : ...das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt.... Und genau das tun ja viele Firmen nicht, auf deren Gelände Gefahrgut abgeholt wird. Oftmals geht nämlich der Fahrer des Fremdunternehmens zum Gefahrgut, nimmt es in seinen Besitz, schafft es an das Fahrzeug und verlädt es.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Fahrzeugüberprüfung Am Be- bwz. Entladeort
[Re: Wolfgang]
#12591
16.03.2011 15:06
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Waldläufer
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
den Sachverhalt hätte ich gerne genauer geklärt. Ich sehe das so: A ist unmittelbarer Besitzer der Gasflaschen, B ist Eigentümer und holt seine Pfandflaschen wieder ab. A ist aus meiner Sicht eindeutig Verlader nach GGVSEB. Nur weil ich nicht physisch verlade komme ich doch nicht aus der Verantwortung raus. Praktisch würde das ja bedeuten, bei jedem Verladevorgang packe ich nichts an (soll doch die Fremdfirma verladen) und ich bin auch nicht vor Ort. Das kann der Gesetzgeber so nicht gemeint haben, oder?
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Re: Fahrzeugüberprüfung Am Be- bwz. Entladeort
[Re: Waldläufer]
#12592
16.03.2011 15:38
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutgemeinde, hallo Waldläufer, Erst einmal vielen Dank für Eure Beiträge. Das ist ja gerade das (mein) Problem. Der Begriff des Besitzes ist meines Erachtens in Deutschland eindeutig geregelt. Und danach ist Besitzer, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache oder um im Gefahrgut zu bleiben, das Gefahrgut oder die Gefahrgutverpackung hat. Und das ist in den vorgenannten Schilderungen eben der Fahrer. Oder gibt es über das Thema Besitz noch andere rechtliche Grundlagen, die ich nicht weiß!? Ich kann als Rechtsunterworfener doch nicht danach gehen, was gemeint oder gewollt ist, sondern nur nach dem Wortlaut der im Gesetz oder in der Vorschrift - hier die GGVSEB - geschrieben steht. Und da steht, was ich in meinem voherigem Beitrag geschrieben habe. Verordnungs- bzw. Gesetzeslücken werden doch auch in anderen Rechtsbereichen oftmals (legal) genutzt, um Vorteile zu erlangen bzw. bestimmten Sachen nicht nachkommen zu müssen. Dagegen ist auch nichts einzuwenden.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Fahrzeugüberprüfung Am Be- bwz. Entladeort
[Re: Wolfgang]
#12593
17.03.2011 09:15
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Gandalf
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Hallo zusammen, ich nehme mal an, dass das Gaslager nicht so ohne weiteres öffentlich zugänglich ist. Wie also kommt B an die Flaschen wenn A nicht da ist? Es wird wohl ein Schloss geben? Was wenn A dieses austauscht? Dann hat B hier gar nicht mehr die Verfügungsgewalt bzw. Besitz. Ich denke, A und B müssen das eindeutiger klären bzw. regeln, denn B ist doch eigentlich im Auftrag von A unterwegs und übernimmt damit dessen Unternehmerpflichten (§ 9 OWiG). Gruß Gandalf
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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