Bei dem Gefahrgut handelt es sich um UN 1263, Farbe, III, das in 57 Eimern a 20 kg transportiert wird. Die Gesamtmasse beträgt somit 1140 kg, die Freigrenze von 1000 Punkten ist überschritten, die Ware unterliegt dem ADR. So weit so klar.Sind Ihnen Fälle bekannt, wo auf Grund der Dichte bzw des Volumens des Gefahrguts (hier Zinkstaub Dichte 3,2419g/cm3; Volumen 351,6461)ein vermindeter Wert durch die Software errechnet wird ? In vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass aus einer Gesamtmenge von 1140 kg ein Gefahrgutwert von 351,6 errechnet wird. Ist das möglich ? Würde mich über eine Antwort freuen, Danke und Gruß Neudabei
in 1.1.3.6.3 ADR (unter der Tabelle) ist klar geregelt, welche Bemessungsgrößen bei der Nutzung der Erleichterungen von 1.1.3.6 bzw. bei der Berechnung der Punkte herangezogen werden:
-für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg -für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter) -für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg; -für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Liter
Diese Bemessungsgrößen werden entsprechend der Beförderungskategorie des GG mit einem Faktor wie in 1.1.3.6.4 dargestellt, multipliziert - damit ergibt sich der Punktewert.
Zinkstaub wäre ein Feststoff, hier würde also die Nettomasse herangezogen.
Es ist durchaus möglich, dass die Software Fehler hat bzw. mit der Größe rechnet, die man eingibt - auch wenn das ein Volumen ist.
Re: Minderung des Gefahrgutwerts
[Re: Claudi]
#1268831.03.201112:27
Hallo Claudi, ich danke Ihnen für die Antwort, das Problem: Minderung des Gefahrgutwerts, UN 1263, konnte gelöst werden.Die Nettomasse des Gefahrguts wurde mit 1140 kg (57 Eimer a 20 kg)ausgewiesen. Auf Grund der Dichte des darin enthältlichen Zinkstaubs wurde ein Gefahrgutwert von 351,6 in Liter ermittelt (also unter 1000 Punkten) Somit unterlag der Transport nicht den ADR Vorschriften. Alles Gute für Sie, mit freundlichen Grüßen Neudabei <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Re: Minderung des Gefahrgutwerts
[Re: Claudi]
#1268910.11.201109:46
ist zwar schon eine Weile her, aber ich wollte noch erwähnen dass es sich bei dem Zinkstaub den der Kollege meint um zinkstaubhaltigen Lack (also flüssig) handelt. Deshalb rechnet der Kollege mit dem Volumen.
:-)
Grüße Mati
Re: Minderung des Gefahrgutwerts
[Re: matigol]
#1269010.11.201109:53
Hallo, irgendwie steh ich glaube ich auf dem Schlauch!!!! Was hat denn die UN 1263 FARBE 3 III mit dem Gehalt an Zinkstaub zu tun????????? Der Wert für UN 1263 liegt bei 1000 kg, egal ob da Zinkstaub drin ist oder nicht.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
Re: Punkteberechnung und Ausweisung
[Re: matigol]
#1269110.11.201110:02
Jetzt habe ich aber zu genau dem Fall auch noch eine Frage:
Wir verkaufen unsere Produkte (meistens flüssig) in KG und geben somit auf dem Beförderungspapier auch die Masse an. Unten im Beförderungsdokument geben wir auch die Gesamtmasse für jede Verpackungsgruppe an.
Jetzt kommts!!!! Zusätzlich berechnen wir die Bewertungspunkte, darin werden flüssige Stoffe in Liter umgerechnet und feste Stoffe in Kg eingerechnet. Diese Bewertungszahl wird dann zu den Gesamtmassen zusätzlich angegeben.
Das müsste doch konform sein, oder???
Ansonsten müsste ich ja die Gesamtmenge für jede Verpackungsgruppe einmal für flüssige Gefahrgüter und einmal für feste Gefahrgüter ausweisen wenn ich beides versende.
Kann mir da jemand klarheit verschaffen?
Vielen Dank.
Re: Punkteberechnung und Ausweisung
[Re: matigol]
#1269210.11.201120:36
Hallo Matigol, ich gehe mal davon aus, Du meinst die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte), und wenn Du in die Tabelle nach 1.1.3.6.3 in die dritte Spalte siehst, dann steht da ein Wert, welcher nicht überschritten werden darf. Ich hänge Dir mal eine Datei an, wo nur der Hauptteil des Inhaltes eines Beförderungspapier (Muster) steht, also der Absender fehlt noch und bei Bedarf der Empfänger (hier gibt es ja die Möglichkeit "Verkauf bei Lieferung") Und dann sieht man, da die Maßeinheiten Kg, Liter und NEM zu Punkten werden. Auch müssen nicht die Gesamtwerte der einzelnen Verpackungsgruppen angeben werden, sondern die der Beförderungskategorien <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 10.11.201120:37.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Punkteberechnung und Ausweisung
[Re: Gerald]
#1269315.11.201111:36
Hallo Gerald, zunächst ein Dankeschön für die Antwort. Genau, es geht mir um den Erleichterten Transport nach 1.1.3.6.
Wir geben auf jedem Beförderungspapier für jede Verpackungsgruppe die Anzahl Menge in Litern (für Flüssigkeiten) und Kg (für Feststoffe) an und berechnen daraus gleich die Gesamtpunkte. Diese werden dann auch angedruckt.
Reicht das so aus oder muss man tatsächlich auf dem Beförderungspapier den Wortlaut "Beförderungskategorie" verwenden?
Also nochmals, wir drucken die Gesamtpunkte(Berechnung der Faktoren) auf und die Gesamtmengen je Verpackungsgruppe(was ja auch irgendwie den Beförderungskategorien entspricht).
Die Gesamtpunkte müssten ja streng genommen auch nicht drauf, aber ich finde das schon von Vorteil.
Re: Punkteberechnung und Ausweisung
[Re: matigol]
#1269415.11.201115:36
zu den Berechnungen der Punkte im Sinne von 1.1.3.6 ADR möchte ich noch ein bischen Öl ins Feuer gießen. UN 1263 ist eine Flüssigkeit. Damit ist der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes für die Berechnung der Punkte maßgeblich. Leider ist in diesem Fall diese Nennmenge für diese UN-Nummer in den verwendeten "Eimern" nicht angegeben, so dass dazu keine eigene Berechnung gemacht werden kann. Nur wenn Sie auch tatsächlich den ca. 6,2 l/Eimer entspricht, wäre die Rechnung richtig. Sicherlich ist es in Deutschland eher üblich, die tatsächliche Menge zur Berechnung heranzuziehen, jedoch ist die Definition eine andere. Österreich hat dies in seinem Gefahrguttransportvollzugserlass zu 1.2.1 Nr. 4. auch so festgelegt. Maßgeblich ist das Volumen in Liter, das im Gefäß zur Aufnahme des gefährlichen Stoffes vorgesehen ist. Das kann auch um einiges geringer als der tatsächliche Fassungsraum sein. Unterschreitet im Übrigen die tatsächliche eingefüllte Menge den nominalen Fassungsraum ist das für die Berechnung der Punkte unerheblich (außer wenn leer und ungereinigt).
Beste Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
Re: Punkteberechnung und Ausweisung
[Re: matigol]
#1269518.11.201110:54
also so wie beschrieben ist das Verfahren vollkommen korrekt: bei flüssigen Stoffen werden die Liter ermittelt, bei festen die Kg, anschließend werden die Mengen den Beförderungskategorien zusortiert (Vorsicht! Sind nicht immer übereinstimmend mit VG, siehe z.B. UN 3027 VG III) dann mit den Faktoren multipliziert Fertig! Im Beförderungspapier sind übrigena auch die Mengen je Beförderungskategorie gefordert - Obacht! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Viele Grüße,
Matthias
... und dann gibt´s da noch die Ausnahme zu der Ausnahme ...